PlayStation Store: Zugriff auf weitere, gekaufte Filme und Serien geht verloren

Sony zeigt derzeit mit seinem PlayStation Store, dass der Kauf digitaler Inhalte manchmal ein zweischneidiges Schwert ist. Ja, es ist bequem, wenn ich digital Zugriff auf eine Film- und Seriensammlung habe. Doch mit Pech kann mir dieser Zugriff auch plötzlich entzogen werden. Genau das passiert ab dem 31. Dezember 2023  mit über den PlayStation Store gekauften Titeln von Discovery.

Betroffen sind sage und schreibe 1.318 Inhalte, welche den Käufern wieder entzogen werden, weil die Lizenzen auslaufen. Hintergrund: Sony hat das Angebot von Filmen und Serien über seinen PlayStation Store mangels durchschlagenden Erfolgs bereits 2021 eingestellt. 2022 kam es dann etwas dicker, denn gekaufte Inhalte von StudioCanal wurden aus den Bibliotheken der jeweiligen Nutzer entfernt. Gutschriften haben die Betroffenen meines Wissens nicht erhalten. Und auch für die Titel von Discovery ist das offenbar nicht geplant.

Ergebnis? Wer in die Inhalte Geld gebuttert hatte, ist das ersatzlos los und steht mit einem reinen Verlust da. Das ist eben die andere Seite der schönen, neuen, digitalen Welt. Die offizielle Meldung von Sony mit den betroffenen Titeln findet ihr hier.

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Hauptberuflich hilfsbereiter Technik-, Games- und Serien-Geek. Nebenbei Doc in Medienpädagogik und Möchtegern-Schriftsteller. Hofft heimlich eines Tages als Ghostbuster sein Geld zu verdienen oder zumindest das erste Proton Pack der Welt zu testen. Mit geheimniskrämerischem Konto auch bei Facebook zu finden.

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32 Kommentare

  1. Wie immer das sollte mal dringend auf gesetzgebender Ebene geklärt werden und den Konsumenten aus dieser rechtslosen Situation herausholen endlich, Eigentum an digitalen Werten wie Filme, Lizenzen, Applikationen usw zu erhalten und das dann auch ein beidseitige verpflichtend ist eine Applikation die erworben wurde upzudaten, gebraucht zu veräußern und gebraucht zu erwerben.

    • Das ist gesetzlich geklärt, und zwar mit der Schuldrechtsreform 2022 mit Einführung der Regelungen über digitale Käufe. Hier geht es wohl eher um Alt-Verträge. Findet sich in den § 433 ff. BGB, wobei der Text allein nicht ausschlaggebend ist – Kommentierungen, Fachartikel und Urteile müssen auch hernagezogen werden, daher halte ich mich hier mal zurück 😉

      Aber: Es wird eben nichts gekauft, auch wenn man das so nennen mag. Letzlich wird eine Nutzungslizenz gegen eine einmalige Nutzungsgebühr erworben, die eben auslaufen kann. Das ist über die AGB abgesichert, wie es auf den schnellen Blick erscheint. Und das ist sicherlich zulässig. Und nein, das ist auch kein Betrug oder sowas. Wobei man im Übrigen auch bei Datenträgern nicht unbedingt Eigentümer der Software darauf wird. Aber auch das führt hier zu weit.

      Doof ist das aber allemal.

      • Dann verfüge ich auch ab sofort, dass die Contentmafia kein Eigentum mehr an meinem Geld erwirbt, sondern nur ein beschränktes Nutzungsrecht, ich genau bestimme, wofür es genutzt werden darf (z. B. Löhne der Angestellten) und wofür nicht (v. a. Managerboni, Politikerbestechung, Börsenspekulation, Abmahnanwälte), und das Nutzungsrecht jederzeit widerrufen werden kann (spätestens, sobald mir mein Nutzungsrecht am erworbenen Produkt entzogen wird). Mit welchem Recht begründen Contentmafia, Gesetzgebung und Rechtsprechung immer dieses Ungleichgewicht, diese Einseitigkeit?

        • > Mit welchem Recht begründen Contentmafia, Gesetzgebung und Rechtsprechung immer dieses Ungleichgewicht, diese Einseitigkeit?

          Ganz einfach. Das Zauberwort heißt „Vertragsfreiheit“. Dann kauf halt nicht.

          Finde ich auch doof, ist aber so.

          • Auch die Vertragsfreiheit hat ihre Grenzen, denn nichts anderes sind Gesetze.

            • Dann stell einfach Bedingungen gegenüber dem Anbieter.
              Vertragsfreiheit gilt auch für dich.
              Beim Auto oder Küchenkauf verhandelt man ja auch.

        • Ich fürchte Du musst diesen Vertragsbestandteil an einem Ort hinterlegen wo ihn nicht nur Deine Vertragspartner finden könnten sondern wo er auch von Deinen Vertragspartnern erwarten. Es dürfte also z.B. noch nicht genügen, Dein Vorhaben in Form von AGB an Deinen Kühlschrank zu kleben, da erwarten Deine Geschäftspartner diese Einschränkung Deiner Zahlung ja nicht.

          Auf der sicheren Seite bist Du vermutlich nur, wenn Du Dein Vorhaben in Schriftform im Vertrag unterbringst den Deine Geschäftspartner danach unterschreiben.

          Halt uns aber gerne auf dem Laufenden wie Deine Streite mit den Rechteinhabern ausgehen.

      • Wenn „Kaufen“ auf dem Button steht, dann soll es auch ein Kauf und kein Verleih sein. Sonst soll da so was wie „Den Film für eine unbestimmte Zeit ausleihen, bis sich irgendein Manager es anders überlegt“.
        Und wenn Sony, Amazon, Apple etc die Lizenz nicht verlängern will, dann sollen sie entweder das Geld erstatten oder dem Benutzer ermöglichen, den Film in einem abspielbaren Format herunterzuladen bzw. den Kauf zu einer anderen zumutbaren Plattform zu transferieren.

    • Laienhaft gesagt: Alles was du nicht zuhause hast, gehört dir nicht. Wenn du einen Film „kaufst“, ihn aber nicht (unverschlüsselt) runterladen kannst, dann gehört er dir nicht, dann wurde dir lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt. Nur einen Film, den du heruntergeladen hast, kannst du solange ankucken bis die Datei gelöscht wurde – was natürlich auch nicht völlig korrekt ist, es könnte auch hier das Nutzungsrecht erlöschen, aber da kann es zumindest niemand nachvollziehen (was auch nicht korrekt ist, da gäbe es noch so Sachen wie Hausdurchsuchung…). Alles nicht so trivial, Herr Echodeck. Besser ist es, man kauft gar nicht erst reine Nutzungsrechte – außer es ist eine zeitlich begrenzte Nutzung, sprich Leihe/Abo, das ist ja auch ok -, sondern nur Sachen die man sich ins Regal stellen kann (was auch nicht optimal ist, aber ich schweife ab).

      • Korrektur: Du kannst mit den Filmen im Regal auch nicht alles anstellen, was du möchtest.
        Du kannst sie dir zwar, so oft du magst und der Datenträger es dir ermöglicht, ansehen. Allerdings darfst du bspw. keine Kopie davon ins Netz stellen oder eine Filmvorführung für die halbe Nachbarschaft zu Hause veranstalten. Du bist also in deinen eigenen 4 Wänden safe.

  2. Eine ganz miese Nummer von Sony.

    Wenn ich daran denke, wie Google das mit Stadia gehandhabt hat: eine komplette, automatische Rückerstattung von Hard- UND Software – und die Hardware konnte sogar behalten werden. Diese Stadia-Aktion ist der Gold-Standard.

  3. Sony beweist einmal mehr, dass Piraterie nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu notwendig ist. Man stelle sich mal vor, Sony-Schläger brächen in die Häuser von Kunden ein und zerbrächen die gekauften Blu-ray Discs. Das wäre das Äquivalent zu dem, was Sony hier in digitaler Form auf den Geräten der Kunden macht.

    Das Mindeste, wofür der Gesetzgeber endlich sorgen muss, ist die Verpflichtung für die Contentmafia, dem Kunden den Kaufpreis sämtlicher gekaufter Produkte (bei denen auch ausdrücklich „Kaufen“ auf dem Bezahlbutton steht), für welche sie ihnen den Zugriff entzieht, in voller Höhe zu erstatten. Das Kaufrecht ist keine Einbahnstraße.

    • André Westphal says:

      Ich war zwar nie ein Fan von Stadia und daher auch wenig überrascht, als das Ende kam, aber wie Google Bestandskunden entschädigt hat, war in der Tat absolut vorbildlich.

      Im Falle von Sony ist das in der Tat schon sehr schade. Stärkt auch generell nicht gerade das Vertrauen in digitale Käufe / Nutzungslizenzen.

      • Vor allen Dingen wie „nett“ sich Sony in ihrem knappen Erklärtext noch zweimal für den tollen Support der Kunden bedankt. „This is for the players“ – am Arsch. Ich will nicht behaupten, dass sowas nicht auch bei iTunes passieren könnte aber das ist halt ein Grund warum ich keine Filme bei Videospielfirmen wie Sony/Microsoft kaufe sondern eher noch bei Apple.

  4. Ich finde es unfassbar, dass man hier den Zugang zu den Inhalten vollends verliert. Klar kann man sagen, Pech gehabt…hättest dir denken können. Aber welcher Normalo User denkt da schon dran. Wie Echodeck schon schreibt, es braucht hier ganz dringend eine gesetzliche Regelung! Am Ende lasst es eine vollständige Gutschrift sein, die verwixxte Filmindustrie wird sich da keinen Millimeter bewegen. Ich sehe da in diesem Fall vorallem Sony in der Pflicht! Wäre unfassbar dreist, wenn man sich da so einfach aus der Pflich stiehlt.
    Ich selbst wäre ja der beste Käufer von digitalen DRM-freien Filmen und Serien. Aber wie gesagt, die Filmindustrie steckt da irgendwo noch im alten Jahrtausend fest, und treibt es mit der stetigen Fragmentierung der Streaming Anbieter noch weiter auf die Spitze.
    So habe ich mir nach 13 Jahren der letzte geripptem Scheibe vor kurzem tatsächlich ein „UHD-Friendly“ BR-LW angeschafft, um mir zumindest Sicherheitskopien meiner UHDs anfertigen zu können.

  5. Man besitzt Medien nur dann wirklich, wenn sie sich vollständig in einem DRM-freien Format auf einem vom Nutzer kontrollierten Datenträger befinden. Das gilt für Filme, Bücher, Bilder, Computerspiele, etc.

    Das andere sind bloß Lizenzen, mit Machtdimension und allem.

    • Du besitzt nur das physische Medium. Einen Film besitzt du nicht. Die Rechte an dem Film verbleiben weiterhin beim Inhaber.
      Sonst könnte man einen Film nur ein einziges Mal verkaufen.
      Man kann es drehen und wenden wie man will, Besitzt erwirbt man nur an physischen Dingen. Alles an virtuellen Inhalten wird nur lizenziert.
      Und auch der Gesetzgeber wird da nicht viel machen können.
      Das wird dann mit „zumutbar“ verklausuliert und wenn ein Anbieter einen Store schließt, dann war es das.
      Die einzige Lösung wäre hier die Schutzrechte nicht bis ultimo +99 Jahre auszudehnen, sondern Werke nach 20 Jahren Gemeinfrei und damit legal kopierbar zu machen.

      • Pedro serrano says:

        Naja, es wäre schon geholfen, wenn auf dem Button im UI dann „lizensieren“ stehen würde – nicht „kaufen“… dann würde ich beim klicken nicht in die Irre geführt werden

      • Das alles hört man oft, aber ich fürchte da haben wir ein inkommensurables Besitzverständnis. 😀

        Dein Einwand ist insofern richtig, als dass es für Leute, die an geistiges Eigentum glauben, immer den Hinweis braucht, dass dieses geistige Eigentum nicht übergeht.

        Aber andererseits, wenn ich den Film habe, besitze ich ihn. Ich kann ihn abspielen, jeden Frame ausschneiden und umdrehen, remixen, weitergeben und so weiter. Das ist alles kein Problem.

        Die Hauptsache ist, dass man ihn nicht kauft. Dann ist er meistens mit irgendeinem DRM-Voodoo belegt.

  6. Also das nächste mal: joo hooo jooo hooo und eine buddel voll Rum.

  7. Gibt es eigentlich auch Dienste wo man seine „Käufe“ auch downloaden kann?

    • Bei Apple geht das. Allerdings natürlich weiterhin in einem geschützten Format, was nur mit der korrekten Apple ID des Kaufes dann abgespielt werden kann, wenn du beispielsweise den Computer wechselst und alles auf ein anderes Gerät kopierst. Aber wenn du auf einem Gerät alles runterlädst und dann offline gehst, sollte das Abspielen weiterhin funktionieren.

      Keine Ahnung, ob Apple da noch weitere DRM-Checks eingebaut hat, sodass man alle paar Tage/Wochen einen Check durchführen muss oder so.

      • Jo, aber bei Filmen/Serien auch nur bis 1080p. 4k wird auch bei kauf nur gestreamt!!

      • Das sind irgendwie keine schöne Zukunftsaussichten. Noch bleibe ich bei physischen Medien, aber es gibt schon Serien, die nicht mehr auf diesen Weg veröffentlicht werden (damit sind keine Eigenproduktionen der Streamingdienste gemeint).

    • itunes

    • Es gab mit Wakanim bis November diesen Jahres einen Streaming-Anbieter für Anime, bei dem man einzelne Episoden oder ganze Staffeln kaufen und dann als DRM-freie MP4-Dateien runterladen konnte, zwar mit Hardcode-Untertiteln (d. h. im Videobild eingebaut statt als separate Datei und somit nicht abschaltbar) im japanischen Original, aber immerhin. Hat der Markt nicht haben wollen, alle wollen möglichst nur ein Abo abschließen und Crunchyroll, welches auch Wakanim zuletzt übernommen hat, besitzt den größten Katalog.

      Und im Gaming-Bereich gibt es natürlich GOG. Gleiches Problem hier, wobei Marktführer Valve immerhin noch versteht, wie man den Leuten sein DRM mit einem komfortablen Service schmackhaft macht, und sich damit rühmen kann, mehr für Gaming auf Linux getan zu haben als alle anderen Akteure der Branche zusammen.

  8. Das ist auch mieß. Warum heißen solche Buttons dann überhaupt Kaufen? Kaufen suggeriert doch schon „das gehört mir und das darf mir keiner wegnehmen.“
    Wenn Sony sowas schon einfach löscht ohne dem Nutzer auch nur die Möglichkeit zu geben die Inhalte bei sich zu sichern, wäre es nur Kundenfreundlich jenen wenigestens den Titel auf DVD/BD in Aussicht zu stellen.

    • Meine Interpretation könnte falsch sein, ich hab im Informatik-Grundstudium die Rechtsprüfung nur knapp geschafft.

      Nach meinem Verständnis kauft man zwar keine Sache sondern ein Recht, trotzdem kauft man etwas. Man kauft praktisch die erste Ableitung von dem Ding. Man wird Eigentümer eines Nutzungsrechts.

      Und ein solches Nutzungsrecht ist nicht immer vollumfänglich sondern kann einschränkende Eigenschaften haben. Veräußerlich, unveräußerlich, ausschließlich, unbefristet, befristet und sicher noch 100 weitere Attribute.

      Beispiel: Für 500€ darfst Du einmal in meinem Garten grillen. Das Recht ist nicht übertragbar und unveräußerlich. Du kannst das Recht also weder durch Schenkung noch durch Erbe noch durch Verkauf an andere weitergeben. Ich stelle sicher, dass zu diesem Zeitpunkt niemand anderes in meinem Garten grillt wenn Du mir deinen Wunschtermin vier Wochen vorher ankündigst, Du hast das Recht also exklusiv. Gas und Grillgut musst Du selbst mitbringen, dein Recht umfasst also leidglich die Nutzung. Falls ich mein Grundstück vorher verkaufe verfällt das Recht. Das Geld behalte ich trotzdem.

      • > Veräußerlich, unveräußerlich, ausschließlich, unbefristet, befristet und sicher noch 100 weitere Attribute.

        Dann darf es eben nicht „Kaufen“ heißen, sondern „Ausleihen“ oder „Mieten“ oder „Leasen“ oder „Lizenzieren“ oder was auch immer, was keinen Besitz suggeriert.

      • Allerdings gilt auch, dass unerwartete Klauseln in den AGB unwirksam sind. D.h. wenn der Normalbürger bei „Kaufen“ davon ausgeht, dass er lebenslang Zugriff auf seinen Film hat, dann ist es unwirksam, wenn in den AGB steht, dass die Lizenz nur so lange gilt, wie Sony sich mit dem Anbieter einig wird.

  9. Zeigt mal wieder, dass maximal ein Leihen bei digitalen Plattformen drin ist. BTW, es handelt sich ja scheinbar um Discovery Content, wer kauft so was überhaupt? Ich nutze Discovery für Eurosport, aber der Rest ist echt unterirdisch.

  10. Darum ausschließlich Disc. Nur bei Dingen, bei denen es mir egal ist, kaufe ich Digital aber dass passiert kaum.

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