Porno-Abmahnung: neue Abmahnungen bei anderen Providern nicht ausgeschlossen, Anwalt rät zur Gelassenheit

Bereits am gestrigen Sonntag fassten wir hier alles Wissenswerte zum Thema Redtube-Abmahnungen zusammen. Die abgemahnten Nutzer sollen 250 Euro für das angebliche Schauen eines Erotikfilms auf dem Portal Redtube bezahlen, hierbei gibt es nun mittlerweile viele Benutzer, die nicht das Anschauen vermuten, sondern auch Vertipper-Domains und Malware werden mittlerweile von vielen nicht mehr ausgeschlossen. Interessierte zum Thema Redtube-Abmahnung können sich die besagten drei Beiträge (1,2 & 3) gerne durchlesen, die große Zusammenfassung kann aber auch reichen.

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Neue Nachrichten zum Thema kommen aus dem Hause der Anwälte Werdemann / von Rüden, mit denen ich gerade noch kurz telefoniert habe, um die Meldung zu verifizieren. Die Berliner Anwälte, die das Portal Abmahnhelfer betreiben, teilen mit, dass sie seit Mitte der letzten Woche mit über 1.000 Betroffenen telefoniert haben.

Dabei scheint es sich ausschließlich um Anschlussinhaber der Deutschen Telekom zu handeln. Anhand der Aktenzeichen der Rechtsanwaltskanzlei U+C ist ersichtlich, dass zehntausende Internetanschlussinhaber betroffen sind. „Es ist möglich, dass in den kommenden Tagen noch weitere Internetprovider zur Auskunft verpflichtet werden oder bereits wurden, so dass auch Kunden von Kabel Deutschland oder anderen Abmahnungen aus Regensburg erhalten können“, teilt Rechtsanwalt Johannes von Rüden in der Pressemitteilung mit.

Tatsächlich gehen alle bei der Kanzlei eingegangenen Abmahnungen auf verschiedene Auskunftsbeschlüsse unterschiedlicher Kammern des Landgerichts Köln zurück, in dessen Gerichtsbezirk die Telekom ihren Sitz hat. „Wir haben in Eilverfahren Akteneinsicht beantragt und konnten am frühen Montagmorgen die ersten Akten einsehen“, sagte der auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwalt in Berlin. In dem Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 12.08.2013 unter dem Aktenzeichen 226 O 86/13 sind alleine 1.000 IP-Adressen gelistet, die auf den Film „Amanda’s Secrets“ zugegriffen haben sollen.

Auch zur Erfassung der Daten ist etwas zu lesen: „…aus der Verfahrensakte geht weiterhin nicht hervor, wie genau nun die itGuards Inc. die Daten ermittelt haben will. Die Ausführungen erinnern sehr stark an die üblichen Ausführungen zur Funktionsweise von Software zur Überwachung von Filesharing-Netzwerken. Dass die Daten heruntergeladen worden sein sollen und dann von einem Mitarbeiter angehört und angesehen wurden ist wahrscheinlich großer Humbug. Die Daten sind möglicherweise unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz herausgegeben worden“.

In der Sache rät von Rüden Betroffenen zu Gelassenheit und zur genauen Prüfung der Ansprüche. „Betroffene sollten überhaupt keine Unterlassungserklärung abgeben. Dies bürgt die Gefahr, dass man sich so über Jahre bindet und auch beim Abruf des Films auf anderen Portalen in Anspruch genommen werden könnte.“ erklärt von Rüden.

Das Gericht unterlag wohl einem Irrtum als es dem Antrag stattgab, denn in dem Beschluss heißt es wörtlich „Durch das öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. 19a UrhG vor.“– „Das ist pikant, denn in dem Antrag steht nichts von einer Tauschbörse“, sagte Johannes von Rüden.

In der Rechtsprechung hat das Streaming bisher keine wesentliche Rolle gespielt, „Das war bisher nur ein Thema für die Rechtslehre“, sagt von Rüden. Fest steht, dass das Streaming ähnlich behandelt wird, wie das Filesharing – das Streaming also eine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne darstellt. Diese Vervielfältigung könnte aber nach § 44a UrhG oder § 53 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sein.

„Für Nutzer seriöser Erotikportale ist es nicht möglich, auf den ersten Blick zu erkennen, woher die hochgeladenen Dateien stammen und ob diese von rechtswidrig hergestellten Vorlagen stammen.“ erläutert der Berliner Rechtsanwalt und macht damit zeitgleich tausenden von Betroffenen Hoffnung. Mittlerweile hat das Team von Abmahnhelfer.de hunderte gleichlautende Abmahnungen der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen zurückgewiesen.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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50 Kommentare

  1. Sollten die damit durchkommen, weiß ich ja, wie ich in Zukunft mein Geld verdiene 😀
    Dann kann ich mein Studium schmeißen und groß Kohle machen – und das von zu Hause aus. Echt praktisch!

  2. Eine Kanzlei, die „Kollegen“ mit „C“ schreibt, lässt schon aufhorchen. Das sind sicher Clowns. „Exclusiv“ und „excellent“ sind im Deutschen ja schon peinlich genug.

  3. @Tobi W: Die Kanzlei heißt so. Clowneresker Kommentar quasi 😉

  4. Pit Schnass says:

    Für alle die sich unsicher sind was von einer Abmahnung dieser Collegen zu halten ist: http://conlegi.de/?p=3644

  5. Ich fahr nun erstmal ins Centrum nach Hamburg.

  6. Theoretisch müsste sich doch langsam mal die Anwaltskammer einschalten. U+C fiel ja schon mehrfach durch fragwürdige Aktionen auf.

  7. de_noogle:
    Machen Sie das auf keinen Fall.
    Erstens: Sobald Sie des Schadensersatz bei dieser UNBERECHTIGTEN Forderung überweisen, könnte Ihnen die Kanzlei unterstellen, den UrhG-Verstoss (der übrigens nicht mal einer war) anerkannt zu haben.
    Zweitens: Sobald Sie einmal zahlen, gelten Sie als leichtes Opfer und andere, ebenso unberechtigte Abmahnungen folgen.

    Wenn Sie unsicher sind, gehen Sie zu einem spezialisierten Anwalt und veranlassen Sie am besten eine negative Feststellungsklage gegen die Abmahner.

  8. Es gibt neuigkeiten von wel.de:

    Auszug

    Ein Anwalt der Kanzlei konnte heute eine erste Akteneinsicht beim zuständigen Landgericht Köln nehmen. Abgemahnt wurden vor allem Nutzer der Deutschen Telekom, ihre IP-Adressen hatte der Berliner Anwalt Daniel Sebastian beim für den Bonner Unternehmenssitz der Telekom zuständigen Landgericht Köln eingereicht, um die Namen und Postanschriften der Nutzer zu erhalten

    Link: http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article122730575/Richter-verwechseln-Porno-Portal-mit-Tauschboerse.html

  9. Haralds Kommentar kann man nur dick unterstreichen. Bei Erfahrungen im näheren Umfeld ging es ähnlich, es sah fast so aus, als würde man einmal komplett durchgereicht…

    Besonders nett sind auch Zufälle wie sehr enggesetzte Fristen oder die Tatsache, dass die Schreiben schon fast mit penibler Genauigkeit immer Freitags oder Samstags ankommen…

  10. Auf c++p.de gehen üblicherweise die Klicks durch die Decke. „Machen Sie Ihren Firefox fit für…..“, oder „Fotostrecke: Die 15 wichigsten Addons: NoScript, FlashBlock, Better Privacy, AdBlock, VPN….“ etc.

    Würden bestimmt viele gerne auch HIER sehen. Vielleicht einen Beitrag wert?

  11. Julian, hör‘ mit der Nörgelei auf…!

  12. Heißt es eigentlich, dass mal abgesehen der ganzen Abmahnsache, sich alle Betroffenen diesen Film wirklich angeschaut haben? ^^

  13. Sonnenschein says:

    Einfach mal zur nächsten Polizeidienststelle gehen und Anzeige wegen Betrugs gegen die AG machen; hat 0 Risiko und die Behörden MÜSSEN sich damit befassen.

  14. Wieso braucht man das nötige Kleingeld für eine Gegenklage? Gibt doch die Rechtsschutzversicherung 🙂

  15. Eine Strafanzeige gegen die AG hat durchaus ein Risiko: „Falsche Verdächtigung“ § 164 StGB.
    Die Anwaltskammern schalten sich zudem üblicherweise nicht ein, selbst wenn irgendwelchen Anwälten Fehlverhalten nachgewiesen wurde.
    Und selbst das Veröffentlichen wahrer Tatsachenbehauptungen über die Kanzlei könnte als „Beleidigung“ strafrechtlich und zivirechtlich und somit ruinös geahndet werden. „Beleidigung“ ist gem. § 185 StGB definiert, d.h. gar nicht. Im Klartext: Die Anwendungsmöglichkeiten der Beleidigungs-Justiz sind absolut grenzenlos. Juristischer Fachausdruck: „Nulla poena sine lege“.
    An anderer Stelle habe ich bereits geschrieben, dass nun prinzipiell auch jeder Besuch bei Youtube eine Abmahnung zur Folge haben kann: Nämlich immer dann, wenn dort ein Video angeschaut wird, woran der Youtube-Anbieter (der das Video hochgeladen hat) keine Rechte besitzt.
    Es war ja anscheinend nicht ersichtlich, ja eigentlich gar nicht zu erwarten, dass es sich bei den Redtube-Videos um geschütztes Material handelte, dessen bloßes Anschauen bereits eine Urheberrechtsverletzung bedeutet.
    Und um noch weiter zu denken: Wenn z.B. per JavaScript im Hintergrund, d.h. in einem unbemerkt geöffneten Fenster – ohne Wissen des Nutzers – ein geschütztes Video auch nur gecacht wird, wäre man bereits schuldig.

  16. @Timo: Lies dir mal die Vertragsbedingungen Deiner Rechtschutzversicherung durch, da sind in der Regel Urheberrechtstreitigkeiten ausgeschlossen…

  17. @Pater Rolf Hermann Lingen
    Och Herr Pater, dass ist ja nun Blödsinn.
    Eine Strafanzeige hat keine Risiken, man setzt mit dieser nur die Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung an.
    Eine falsche Verdächtigung würde dann vorliegen, wenn Sie gegenüber Amtspersonen vorsätzlich(!) eine wahrheitswidrige Behauptung aufstellen.

    Wer dagegen sich erpresst, genötigt oder betrogen fühlt, wenn er eine derartige Abmahnung erhält, sollte das zur Anzeige bringen und damit auf Strafbarkeit prüfen lassen.
    Selbst wenn die StA oder ein Richter diese Strafbarkeit verneinen würde, hat das nichts mit „falscher Verdächtigung“ zu tun und hat auch auch ansonsten keine negativen oder finanziellen Auswirkungen auf den Anzeigenerstatter.

  18. Zitat vom Pater: “ Nämlich immer dann, wenn dort ein Video angeschaut wird, woran der Youtube-Anbieter (der das Video hochgeladen hat) keine Rechte besitzt “

    Sagen Sie mal, wie kommt man auf so einen Quatsch?
    Eine Urheberrechtsverletzung setzt das Erstellen einer Kopie voraus, die beim Streaming allerdings nicht erstellt wird. Was alleine das schon gegen eine UrhG-Verletzung spricht.

    Dadurch dass bei Portalen wie Youtube, Youporn, Redtube und Co für den Nutzer nicht ersichtlich oder gar offensichenlich ist, ob oder dass ein Video unautorisiert hochgeladen wurde, liegt aber alleine deshalb schon keine Urheberrechtsverletzung vor. Denn das UrhG verlangt diese Offensichtlichkeit ausdrücklich in §53.

  19. Warum zieht man nicht die Anbieter zur Rechenschaft – denn erst durch deren „Rechtsverletzung“ gelangt man an Dateien etc.
    Konsequent kann man daraus folgern, dass man gegenüber dem Portalbetreiber einen Schadensersatzanspruch hat.

    Wer kann dazu rechtsverbindlich ( hier im Blog ) etwas an Informationen , Urteilen etc. geben ?

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