Reaktion auf Technologiewandel: KI-generierte Missbrauchsdarstellungen sollen Straftatbestand werden

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Aktualisierung der strafrechtlichen Vorschriften über sexuellen Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern angenommen. Laut der Kommission habe sich dieses »abscheuliche Verbrechen in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt«.

Aus diesem Grunde müsse man die Vorschriften und die Definitionen von Straftatbeständen erweitern. Der neue Vorschlag ergänzt den 2022 von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung, in dem die Verpflichtungen von Internetunternehmen zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch in ihren Diensten festgelegt werden.

Sowohl die stärkere Online-Präsenz von Kindern als auch die technologischen Entwicklungen bieten neuen Nährboden für Missbrauch, so die EU-Kommission. Allein im Jahr 2022 gab es in der EU 1,5 Millionen Meldungen von sexuellem Kindesmissbrauch. Aktuell ist es so, dass die geltenden Vorschriften 2011 erlassen worden sind.

Seitdem haben sich die Zeiten natürlich geändert. Aus diesem Grunde wolle man Livestreaming von sexuellem Kindesmissbrauch sowie den Besitz und den Austausch von Anleitungen für Pädophile zu den neuen Strafbeständen zählen. Interessant ist auch, dass man Deepfakes oder KI-generierte Inhalte in die Aktualisierung der Definitionen einschließen wird:

Erweiterte Definitionen von Straftatbeständen in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern in allen Mitgliedstaaten: Zu den neuen Straftatbeständen zählt das Livestreaming von sexuellem Kindesmissbrauch sowie der Besitz und der Austausch von Anleitungen für Pädophile. Mit den neuen Vorschriften geht auch eine Aktualisierung der Definitionen der Straftatbestände einher, die auch Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch in Deep Fakes oder in KI-generierten Inhalten miteinschließt.

Als Nächstes müssen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag entscheiden. Nach ihrer Annahme tritt die neue Richtlinie zur Änderung der bestehenden Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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15 Kommentare

  1. Das wird aber die Ermittlungen in dem Bereich nicht unbedingt verbessern. Die erst vor wenigen Jahren eingeführten Möglichkeit für Ermittler, durch computergenerierte Inhalte „Keuschheitsproben“ zu bestehen, würde damit selbst strafbar.

    • Ein solches Schlupfloch wird man schon einzubauen wissen, getreu dem Motto: Quod licet Iovi, non licet bovi.

    • In https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html sind Ausnahmen für „dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ genannt, das sollte hier auch zutreffen.
      Ich frage mich nur, warum die EU-Kommission jetzt den Fokus auf KI-generierte Inhalte legt. Ob jemand eine Missbrauchsdarstellung per Hand malt oder per KI erstellt, ist doch egal, das ist doch jetzt schon strafbar.

      • Kann das mal jemand erklären? Bei der Erstellung von Videos, Fotos usw. kommen Kinder zu Schaden, daher ist das nachvollziehbarerweise verboten. Keine Diskussion.
        Beim gemalten oder bei Ki generierten Bildern wird niemand geschädigt, warum ist dieses Verbot dann erforderlich?

        • Ein Nachahmereffekt, der vorher schon „Killerspielen“ und Slasher-Filmen unterstellt wurde und nicht nur niemals empirisch belegt wurde, sondern im Gegenteil längst widerlegt ist. Und dann bleiben noch simple Moralvorstellungen. Der Grund, warum das für ein Verbot ausreicht, ist der, dass sich noch niemand getraut hat, die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und Rechtfertigung an das Bundesverfassungsgericht heranzutragen, weil niemand sich den Schuh anziehen möchte, in der BILD als derjenige tituliert zu werden, der „Kinderpornografie“ legalisieren und damit „Täter“ schützen wolle.

          • Mira Bellenbaum says:

            Steile These.

            Die Darstellung von strafbaren Handlungen an Kindern ist verboten. Punkt.

            • Und wie begründet man das Verbot so, dass es verfassungsrechtlich wasserdicht ist?

              Ansonsten könnte man Ihren Post nehmen und „Darstellung von strafbaren Handlungen an Kindern“ gegen alles Mögliche tauschen, was verboten ist oder mal verboten war. Hätten Sie vor 60 Jahren z. B. auch gesagt „Homosexualität ist strafbar. Und Punkt.“?

  2. Wie in vielen anderen Bereichen ist Strafverfolgung, also die Ermittlung von Tätern nach begangener Tat eh der letzte Angriffspunkt und viel zu spät. wichtig ist die Aufklärung von Eltern, allen Menschen die regelmäßig Kontakt zu Kindern haben achtsam zu sein und Warnzeichen für versuchte oder erfolgte Übergriffe früh zu erkennen. Und vor allem Kindern zu selbstbewußten Persönlichkeiten zu erziehen: ihnen beizubringen „nein'“ zu sagen, wenn ein Erwachsener etwas von ihnen will was sie nicht möchten. Das fängt beim erzwungenen „Küßchen“ oder der „umarmung“ für die „liebe Tante Britta“ oder den „Onkel Werner“ an – nein noch kein Mißbrauch aber Kinder lernen so daß es „in ordnung“, ja sogar „erwünscht“ ist daß bestimmte Erwachsene sie einfach berühren, abküssen auch wenn es ihnen unangenehm ist. In diesen Fällen sollen Kinder von klein auf lernen „nein“ sagen zu dürfen oder, wenn das „nein“ nicht akzeptieert wird, sich an eine Vertrauensperson zu wenden. Und Erwachsene sollen solche Nöte von Kindern ernst nehmen. Der „Böse Onkel“ ist nämlich in der überwiegenden zahl der Fälle nicht hinterm Busch sondern oft im alltäglichen Umfeld der Kinder zu treffen. Im wahrsten Wortsinn den Brunnen abdecken bevor das Kind reinfällt. Denn Verfolgung vollendeter Taten ist notwendig, der seelische und körperliche Schaden beim Kind ist aber schon angerichtet. Hier sollte die EU und die Landesregierungen weit mehr investieren und auch institutionell und finanziell fördern. Wenns schon im Internet steht ist es zu spät.

    • Bei unseren Kindern wurde das sowohl im Kindergarten als auch in der Grundschule thematisiert und mit den Kindern besprochen, wie sie sich verhalten sollen. Auch meine Frau (Lehrerin) hat schon mehrfach Fortbildungen dazu gehabt, sowohl wie man Kindern das Thema vermittelt, als auch wie man Anzeichen bei Kindern erkennt, die betroffen sein könnten. Viel mehr kann ich mir von staatlicher Seite auch nicht vorstellen.
      Nur wie Du schon geschrieben hast, Täter befinden sich sehr oft im nahen Umfeld der Kinder. Auch wenn die Kinder gelernt haben gegenüber Fremden „Nein“ zu sagen, wenn der Missbrauch durch eine Vertrauensperson stattfindet, nützt die beste Aufklärung wenig.

  3. Ich weiss nicht, was das noch mit „Schutz der Kinder!!!“ zu tun hat bzw. ob es nicht eher kontraproduktiv ist.

    Pädophile sind krank, die machen das ja nicht aus Bosheit. Ist es da nicht besser, wenn sie, statt sich realen KiPo zu besorgen (d.h. den Markt dafür mitzuschaffen, die Hersteller zu finanzieren) die Sucht bzw. das Bedürfnis auf KI-KiPo kanalisieren können?

    • Die Gefahr wäre hier aber sowas wie eine Einstiegsdroge zu schaffen, die dann irgendwann nicht mehr ausreicht für den „Kick“. Grundsätzlich braucht es hier eine Therapie, kein Methadon. Und was ich nicht verstehe sind die ganzen Animebildchen, die es sicher auch als Videos gibt. Warum fallen die eigentlich nicht unter Verbote?

      • Tun sie doch in Deutschland, obwohl die Verfassungsmäßigkeit des Verbots äußerst wackelig ist und es im Grunde nur besteht, weil sie noch von niemandem auf den Prüfstand gestellt wurde.

        Und das mit der „Einstiegsdroge“ war schon bei den „Killerspielen“ und Slasher-Filmen Bullshit.

        • Mira Bellenbaum says:

          Der Vergleich hinkt! Sehr wohl ist es so, dass wenn die Fantasie und die Bilder nicht mehr wirken,
          auch der Drang nach realen Handlungen geweckt wird.
          Gamer sind nicht krank! Pädos aber schon, genau da liegt aber der Hund begraben.

          Aber da Du hier solchen „Schmuddel“ so arg verteidigst, drängt sich mir eine Frage auf.
          Was ist Deine Intension, diese Gesetze in Zweifel zu ziehen?

          • „Sehr wohl ist es so, dass wenn die Fantasie und die Bilder nicht mehr wirken,
            auch der Drang nach realen Handlungen geweckt wird.“

            Steile These, die bei Killerspielen genauso aufgestellt wurde. Und bei Slasher-Filmen ebenfalls. Bei allen erdenklichen Medien, die zu ihrer Zeit als unmoralisch galten. Nur hat es leider nie gestimmt.

            „Gamer sind nicht krank! Pädos aber schon, genau da liegt aber der Hund begraben.“

            Es ist noch gar nicht so lange her, da galten auch Gamer in der öffentlichen Wahrnehmung als „krank“ oder zumindest „abnormal“, und obwohl sich da in den letzten 15 Jahren viel getan hat, ist dieses Stigma bis heute nicht vollkommen verschwunden.

            Zu meiner Intention erkläre ich Ihnen zunächst, da anscheinend dringender Bedarf besteht, ein paar verfassungsrechtliche Grundlagen:

            Jedes Gesetz und damit auch jeder Straftatbestand ist in seiner Natur eine Einschränkung von Grundrechten. Da wir in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat leben, muss man sich nicht etwa für die Inanspruchnahme von Grundrechten rechtfertigen, sondern das Verbot muss gerechtfertigt sein. Entscheidend sind hierfür vier Kriterien: Legitimer Zweck, Eignung, Erfordernis und Verhältnismäßigkeit. Wenden wir das mal auf das Strafrecht an:

            Legitimer Zweck:, Die Handlung, die verboten werden soll, muss Rechtsgüter anderer Personen verletzen oder zumindest erheblich kausal gefährden und das Ziel des Strafgesetzes muss sein, diese zu schützen.

            Eignung: Das Verbot muss geeignet sein, den Zweck zu erfüllen. Klingt nach einem No-Brainer, ist aber in der Praxis regelmäßig Streitgegenstand bei Normenkontrollen.

            Erfordernis: Alle milderen Mittel, die gleichermaßen geeignet wären, das Ziel zu erreichen, müssen vorher erschöpft sein.

            Verhältnismäßigkeit: Selbst, wenn die bisherigen Kriterien zutreffen, darf das Verbot nicht so tief in Grundrechte eingreifen, dass es in einem krassen Missverhältnis zum Schutzzweck der Norm steht. Pauschal alle Männer einzusperren, um Kindesmissbrauch einzudämmen, weil die Täter überwiegend männlich sind, wäre zwar geeignet und in seinen Erfolgsaussichten konkurrenzlos, aber logischerweise nicht verhältnismäßig.

            Bei echtem Kindesmissbrauch sowie dem Anfertigen, Verbreiten oder auch Besitzen von echten Aufnahmen solcher Taten ist das auch unproblematisch. Hier werden diverse Rechtsgüter von Kindern (körperliche und seelische Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung usw.) massiv verletzt und müssen selbstverständlich geschützt werden, soweit die Methoden die obigen Kriterien erfüllen. Bei rein fiktiven Zeichentrickbildern krankt das aber an mehreren Umständen:

            1. Rechtsgutsverletzung: Anders als bei echten Missbrauchsstraftaten sind hier keine Kinder involviert, und Zeichentrickfiguren sind keine rechtsfähigen Personen, sondern Sachen. Es gibt also keine Opfer, deren Rechtsgüter hier verletzt werden können. Anders wäre das z. B. bei KI-generierten Aufnahmen, die gezielt echten Kindern nachempfunden sind und täuschend echt wirken; aber für die angesprochenen Anime-Bildchen gilt das ganz sicher nicht.

            2. Gefährdung: Hier wären wir wieder bei dem von Ihnen behaupteten Nachahmungsrisiko. Da haben wir aber das Problem, dass das bereits in der Vergangenheit bei anderen Medien, die seinerzeit als „Schmuddel“ betrachtet wurden, vorgeschoben wurde, um ein Verbot zu rechtfertigen, und schlussendlich ist es immer daran gescheitert, dass das Nachahmungsrisiko nicht belegt werden konnte. Schaut man darüber hinaus in unserem Fall in Länder wie Japan, wo solche Darstellungen legal sind und die Zahl an Missbrauchsfällen trotzdem deutlich unter der hiesigen liegt, lässt sich mindestens keine Kausalität zwischen der Legalität solcher Darstellungen und der Verbreitung von Kindesmissbrauch schließen. Geht man noch weiter, lässt sich sogar das Gegenteil annehmen: Sind fiktive Darstellungen legal, können potentielle Täter ihre Triebe anders ausleben und vergreifen sich so seltener an echten Kindern. Auch das ist bisher nicht ausreichend empirisch untersucht, aber wie ich sagte: Wer Dinge verbieten will, trägt die Beweislast.

            Fiktive Manga-Bildchen stellen also gemäß ihrer Natur weder eine Rechtsgutsverletzung dar, noch eine unmittelbare Gefährdung. Damit fliegt das als legitimer Zweck schon mal raus. Der nächste Schritt der Verbotsfraktion ist jetzt, das Ziel allgemeiner zu fassen („Kindesmissbrauch bekämpfen“), aber da sagen alle, die sich intensiver damit befasst haben, dass es dafür effektivere Methoden gibt, womit Eignung und Erfordernis gleichermaßen nicht vorhanden sind. Selbst unter Strafverfolgern gibt es anständige Leute, die bemerken, dass es am Ende Kapazitäten binde, die ohnehin schon arg begrenzt sind, und damit sogar kontraproduktiv sei. Verhältnismäßigkeitsprüfung kann man sich da im Grunde schon schenken, aber nur hilfsgutachterlich zweifle ich erheblich an, dass es verhältnismäßig sei, Leute für eine „Straftat“ ohne Opfer einzusperren, insbesondere, wenn man das in Relation setzt zu diversen Dingen, die tatsächlich Menschen schädigen und trotzdem legal sind, und sei es nur Rauchen an der Bushaltestelle.

            Jetzt bleiben als möglicher Zweck des Verbots höchstens noch Moralvorstellungen übrig, wo sich auch Vokabular wie Ihr „Schmuddel“ bestens einfügt. Nur werden Sie allein damit vor dem Bundesverfassungsgericht wenig Erfolg haben, weil Verbote allein aus der Begründung „Ich finde das unmoralisch“ heraus mit unserem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat fundamental inkompatibel sind. Erstens sind Moralvorstellungen subjektiv, da gibt es auch nicht nur schwarz und weiß, nicht nur „richtig“ und „falsch“, und andere Moralvorstellungen sind ihrerseits von der Meinungsfreiheit gedeckt; und zweitens sind Grundrechte am Ende nur dann Grundrechte, wenn sie für alle nach gleichen Maßstäben gelten, auch für die Leute, die Sie so widerlich finden und am allerwenigsten leiden können. Kunstfreiheit ist da keine Ausnahme. „Nach gleichen Maßstäben“ heißt auch: Man kann fiktive Missbrauchsdarstellungen nicht verbieten, weil sie Straftaten zeigen, wenn man gleichzeitig Morddarstellungen zulässt, obwohl die auch Straftaten zeigen. Wenn man Letztere nicht verbieten kann, ohne einen Nachahmungseffekt empirisch zu belegen, geht das bei Ersteren auch nicht. Und wie bei allem anderen gilt auch für solchen „Schmuddelkram“: Ohne eine hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist das Verbot reine Zensur und verfassungswidrig.

            Dass die Bundesregierung jetzt bei der Strafbarkeit von Kinderpornografie zurückrudern musste, bestätigt außerdem, dass man dem Kampf gegen Kindesmissbrauch einen Bärendienst erweist, wenn man die Straftatbestände so weit ausweitet, dass selbst in Fällen, in denen offensichtlich niemand geschädigt wurde (Sexting unter Jugendlichen) oder jemandem geholfen werden sollte (Eltern/Lehrer, die solche Bilder bekommen und in gutem Glauben an Autoritäten weiterleiten) die Betroffenen ein Strafverfahren riskieren, und dass es am Ende für einen selbst sicherer ist, solches Material nicht zu melden, wenn man nicht selbst zur Zielscheibe werden will.

            Warum schreibe ich das alles und lasse mich überhaupt auf die Diskussion mit Ihnen ein? Kann ich Ihnen sagen: Weil ich Personen wie Sie leid bin, die a) Kindesmissbrauch und Pädophilie unmittelbar miteinander verknüpfen, obwohl hinreichend bekannt ist, dass Letztere als primäre Ursache für Missbrauchsfälle im einstelligen Prozentbereich liegt; und die b) jedem, der es auch nur wagt, ihren autoritären Kurs zu kritisieren und sowohl auf die Gefahren als auch auf die verfassungsrechtlichen Hürden hinzuweisen, sofort selbst niedere Motive und „Täterschutz“ unterstellen (so deute ich zumindest den Unterton Ihrer Frage anhand Ihrer Wortwahl).

            Die Politik tut schon seit Ewigkeiten genau dasselbe, wann immer sie versucht, autoritäre, antidemokratische oder gar faschistoide Praktiken wie Massenüberwachung (Vorratsdatenspeicherung, Staatstrojaner, Chatkontrolle…) „zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch“ durchzudrücken, indem sie jeden mundtot zu machen und als „Täterschützer“ oder „Kinderf***er über Bande“ hinzustellen versucht, der Kritik daran übt.

            Was weder Sie noch die Politik zu begreifen scheinen, ist, dass Sie damit langfristig eine Desensibilisierung erzeugen und der Bekämpfung von Kindesmissbrauch noch mehr schaden. Allein der Ausdruck „Kindesmissbrauch“ ist aus meiner Sicht mittlerweile ein verbranntes Wort: Früher stand das für ein schlimmes Problem, das gelöst werden muss. Heute ist es ein Alarmzeichen dafür, dass noch mehr Grundrechte eingeschränkt werden sollen und die Triebtäter hinter diesem Vorhaben dafür den Weg des geringsten Widerstands gehen.

            Die Kollateralschäden sowohl für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat als auch für die Kinder selbst (wie Kinderschützer immer wieder betonen) können diesen Leuten dabei natürlich egal sein, wenn es ihnen am Ende gar nicht um die Kinder geht – so wie Ashton Kutcher in Wahrheit vor allem Überwachungstechnologie verkaufen will, in die er investiert hat, so wie die Strafverfolgungsbehörden schon vor Verabschiedung der Chatkontrolle angemeldet haben, die Überwachungstechnologien entgegen aller leeren Versprechen mitnichten nur für Kindesmissbrauch, sondern für alles Mögliche anwenden zu wollen. In Anbetracht dessen: Was sind denn *Ihre* wahren Intentionen, dass Sie sich mit Ihrer Rhetorik so unkritisch dort einreihen, wenn ich mal fragen darf?

  4. „Livestreaming von sexuellem Kindesmissbrauch (…) zu den neuen Strafbeständen zählen“

    Wie kann das bisher noch nicht als Straftat erfasst gewesen sein?
    Das sollte alleine schon dadurch bisher erfasst gewesen sein, dass auch in diesem Fall technisch Daten zwischengespeichert werden müssen, also sollte man auch einen entsprechenden Livestream spätestens durch diese Hintertür bisher bestrafen können.

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