FragDenStaat: Anonyme Informationsfreiheitsanfragen laut Bundesverwaltungsgericht ungültig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat anonyme Informationsfreiheitsanfragen für ungültig erklärt. Diese Entscheidung betrifft besonders die Plattform FragDenStaat.de, die es Bürgern ermöglicht, digital und ohne Angabe einer Meldeadresse Behörden nach Dokumenten zu fragen. Dieser Mechanismus, der seit 13 Jahren genutzt wird, war für das Bundesinnenministerium schon immer ein Problem. Als Grund führte man an, dass dadurch zu viele Informationen öffentlich gemacht werden.

In dem aktuellen Fall standen sich das BMI und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber. FragDenStaat sollte laut Netzpolitik.org ursprünglich am Verfahren beteiligt werden, wurde jedoch vom Gericht ausgeschlossen. Trotz einer vorherigen Niederlage des BMI vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster setzt es auf den Postweg für Kommunikation und interagiert nicht mit der Plattform.

Das Urteil bestärkt die Konterhaltung des Ministeriums, was potenzielle Anfragende abschrecken und Verzögerungen durch die Rückführung der Kommunikation auf den Postweg ermöglichen könnte. Logischerweise kritisiert FragDenStaat das Urteil als „wie aus der Zeit gefallen“. Die Plattform fordert, dass die Ampel-Koalition das versprochene Transparenzgesetz umsetzt und pseudonyme Anfragen erlaubt.

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Nordlicht, Ehemann und Vater. Technik-verliebt und lebt fürs Bloggen. Außerdem: Mail: benjamin@caschys.blog / Mastodon

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4 Kommentare

  1. Der Knackpunkt liegt wohl hier:

    „Bislang muss es ein Antragsteller in der Regel hinnehmen, dass die Behörde trotz eines eröffneten elektronischen Zugangs mit ihm auf dem Postweg kommuniziert.“

    Und ich finde es unsäglich, dass diese Art von Medienbruch auch noch von Seiten des Gerichts unterstützt wird.

    Denn hinsichtlich Datenschutz und solchen Prinzipien wie Zweckbindung und Datenminimierung geht es ja immer um die Frage, ob die Erhebung und Verarbeitung der Daten zur Ausführung der amtlichen Pflichten notwendig ist. Und hier kommt der Treppenwitz, denn nun wird einfach ein Prozess definiert, der die Speicherung notwendig macht. Ein für mich vernünftiges Urteil wäre gewesen, wenn das Gericht der Behörde aufgegeben hätte, einen Prozess für solche Anfragen zu definieren, der das Speichern personenbezogener Daten unnötig macht. Denn solche Verfahren öffnen der wilden Datenspeicherung Tür und Tor. Demnächst kommt noch jemand um die Ecke und benötigt für eine Informationsanfrage eine Kopie meines Personalausweisen. Natürlich nur, um meine Anfrage für die Zeit der Bearbeitung intern eindeutig zuordnen zu können. Nein danke.

  2. „Datenschutz in Berlin“ sieht so aus, dass eine Bundestagsstelle Schreiben eines Rechtsanwaltes an die damalige Bundeskanzlerin in Sachen „Verwicklungen und Korruption in einem ostdeutschen Bundesland“, Bewerbungsschreiben Dritter und Beschwerden einer anderen Person beim Petitionsausschuss Recht des Deutschen Bundestages in einen Karton wirft und durch die Gegend schickt.

  3. Das Urteil sorgt für noch mehr Intransparenz, also ob man durch die Hintertür die Informationsfreiheit einfach abschaffen möchte. Für mich sieht es nach einen Gefälligkeitsurteil aus. Jetzt bleibt nur noch eine Klage auf EU-Ebene.

  4. Ohne es hier im Detail gelesen zu haben, aber in der Regel sind nicht nachvollziehbare Urteile mit Gesetzen begründet, die nicht nachvollziehbare Regelungen beinhalten.

    Wenn in einem Gesetz der Postweg ermöglicht wird und dem Bürger keine Wahlfreiheit für die Art der Übermittlung dann kann das die jeweilige Stelle auch so machen. Muss das Parlament eben die Regeln ändern oder man muss sie vor dem Verfassungsgericht prüfen lassen.

    Daher ist in den allermeisten Fällen kurioser Urteile eher Politikerkritik als Justizkritik angesagt.
    Ausnahmen gibt es natürlich…

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