Bundesnetzagentur setzt Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aus

Die Bundesnetzagentur hat die Vorratsdatenspeicherung erst einmal ausgesetzt. Diese sollte ab dem 1. Juli aktiv sein. Ein Anbieter hatten dagegen geklagt. Bereits in der letzten Woche hatte das Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der klagende Internetzugangsdiensteanbieter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG genannten Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern.

Die Aktion der Bundesnetzagentur bedeutet einfach: Die Anbieter müssen keine Vorratsdaten speichern, ihnen drohen keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung. Ausgesetzt ist die Vorratsdatenspeicherung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens. Ein Erfolg? Mitnichten. Unternehmen, die die Daten bereits speichern, können dies auch weiterhin tun. Sie müssen nicht aussetzen. Ihnen droht lediglich keine Strafe, wenn sie die Daten nicht speichern.

Angabe Bundesnetzagentur

Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und Internetzugangsdienste für Endnutzer verpflichtet worden, nach §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) bestimmte Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese zu übermitteln.

Nach § 113f TKG ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 113b bis 113e TKG ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Der Anforderungskatalog der Bundesnetzagentur nach § 113f TKG bestimmt die notwendigen Anforderungen; begründete Abweichungen von den im Katalog beschriebenen Maßnahmen sind zulässig, sofern ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität nicht beeinträchtigt wird.

Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung dieser Vorgaben entstehen, sieht § 113a Abs. 2 TKG eine Entschädigung vor, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten scheint.

Nachfolgend unterrichtet die Bundesnetzagentur über ihre Zuständigkeiten und gesetzliche Einzelregelungen.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Seit 2008 ist es Beruf(ung). Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram. PayPal-Kaffeespende.

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10 Kommentare

  1. bedauerlich, dass die (evtl. unnötigen) Kosten nicht von den Gremien (Politiker) privat bezahlt werden müssen – ähnlich Manager-Haftung.

  2. Ist bekannt, welche Anbieter bereits speichern? Telekom?

  3. Richtig so, die VDS ist eh der grösste Bullshit, den sich unsere Bundesregierung ausgedacht hat.
    Das kostet nur extrem viel Geld, das am Ende eh die Kunden der Provider zahlen müssen und bringt rein garnichts.

  4. Aber wie soll man nun den Staat vor seinen Bürgern schützen ? Hat doch in der DDR auch „Prima“ geklappt.

  5. Was da mal wieder für ein Geld verbrannt wurde das ist der helle Wahnsinn.

  6. Na also, man darf speichern wenn man will, die (WLAN) Störerhaftung bleibt auch… Der gegängelte Kunde darf das Ganze finanzieren!… Herrrrlich!

  7. Also langsam wird es um das Thema echt lächerlich, alle paar Jahre wieder und dann wird es wieder gestoppt, können die nicht ihre Energie woanders reinstecken, in sinnvollere Dinge? Wäre mehr als wünschenswert!!!

  8. Bei Netzpolitik.org kann man folgendes Lesen:
    „Ulf Buermeyer von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), hält die Entscheidung für „ein Signal, dass in der BNetzA erhebliche Verunsicherung herrscht, was die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung angeht.“ Leider ziehe die Behörde aber nicht die einzige rechtlich vertretbare Konsequenz: „Dass die deutschen Regelungen zur VDS insgesamt europarechtswidrig und daher auf Dauer unanwendbar sind.“ Buermeyer sieht es als problematisch an, wenn Provider die VDS trotzdem umsetzen würden. Solche Provider könnten unter Umständen eine „strafbare Untreue“ begehen, zudem könnten Kunden bei Weiterspeicherung von Sonderkündigungsrechten Gebrauch machen und den Provider wechseln.“
    https://netzpolitik.org/2017/vorratsdatenspeicherung-grosse-provider-speichern-erstmal-nicht/

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