Urheberrecht und KI: US-Bundesgericht bescheinigt keine Schutzmöglichkeit

Um KI-generierte Inhalte gibt es derzeit viele Debatten. Auch rechtlich bestehen noch viele Unsicherheiten. Doch wie ein US-Bundesgericht mittlerweile bekräftigt hat, verbleibt in den USA der Status Quo, dass sich KI-generierte Inhalte jedenfalls nicht urheberrechtlich schützen lassen. Es müsse dafür einen wesentlichen menschlichen Einfluss geben bzw. jener müsse überwiegen.

Im Endeffekt könnte sich ein Drehbuchautor also etwa ein Werk schützen lassen, für das eine KI den Feinschliff übernommen hat – z. B. durch Überarbeitung von Grammatik und Rechtschreibung sowie der Satzstrukturen. Nicht möglich wäre es aber, ein Drehbuch urheberrechtlich schützen zu lassen, das durch eine KI generiert worden ist. Analog gilt ähnliches für Bilder und andere Medien.

Die Entscheidung fiel, weil der Geschäftsführer der Firma Imagination Engines, Stephen Thaler, versucht hatte, sich ein durch sein KI-System Creativity Engine erstelltes Bild schützen zu lassen. Er selbst wollte dafür das Urheberrecht beanspruchen. Doch laut der Bundesrichterin Beryl Howell sei das nicht möglich. Denn es gebe schlichtweg keinen Urheber und es sei keine menschliche Kreativität im Spiel.

In den USA hatten zuvor schon in ähnlichen Fällen andere Gerichte ganz ähnlich entschieden. Und auch das U.S. Copyright Office urteilt nach diesen Maßstäben.

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Hauptberuflich hilfsbereiter Technik-, Games- und Serien-Geek. Nebenbei Doc in Medienpädagogik und Möchtegern-Schriftsteller. Hofft heimlich eines Tages als Ghostbuster sein Geld zu verdienen oder zumindest das erste Proton Pack der Welt zu testen. Mit geheimniskrämerischem Konto auch bei Facebook zu finden.

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13 Kommentare

  1. Irgendwie hinkt das etwas. Der kreative Input ist ja die Erstellung des Promts, die vielen Iterationen, tweaking, inpainting usw.
    Wenn ich das vergleiche mit nem in Photoshop erstelltem Artwork wo ich z.B. Stock Fotos aneinander kompositioniere dann ist es nur ein anderes Werkzeug. In Photoshop hab ich auch nen Canvas, ziehe Bilder rein, bastel rum. Ist ja bei KI generierung ähnlich, nur statt Stock Bild suche auf Shutterstock tippe ich meinen Suchbegrif in die KI. Dann wird weiter angepasst, Bereiche geändert, evtl mit Posing Linien gearbeitet um Figuren bestimmte Posen zu geben usw.

    Klar, wenn ich nur eintippe „Sunset at the beach“, export, erster Pick, give copyright dann sehe ich dass da kein signifikanter kreativer input war. Aber in einem wirklich gutem KI Bild stecken mehrere Stunden Arbeit. Nur etwas abstrakter, aber durchaus sehr kreativ.

    Ich glaube hier fehlt noch etwas verständniss wie solche Arbeitsabläufe sind. Für mich ist das nicht unkreativer als in Photoshop ein Composing aus Stock Fotos zu machen. Vermutlich sogar kreativer da ich noch mehr um die Ecke denken kann.

    • In Deutschland wäre für den Fall des „wirklich gutem KI Bild mit mehreren Stunden Arbeit“ vielleicht noch das Leistungsschutzrecht anwendbar. Beim Leistungsschutzrecht handelt es sich um Schutzrechte, die dem Urheberrecht ähnlich sind. Es handelt sich dabei um ein Immaterialgüterrecht für Unternehmen und Personen, welche an der Vermittlung eines Werkes beteiligt sind, sogenannte Werkmittler. Die Person, welche den Prompt eingibt, wäre dann der Werkmittler.

    • Peter Brülls says:

      „Der kreative Input ist ja die Erstellung des Promts, die vielen Iterationen, tweaking, inpainting usw.“

      Und der Prompt hat dann ggf. Urheberschutz. Nicht unbedingt das das Ergebnis.

      • Die Pinselstriche im Canvas ebenso, genau wie die Ebenen und das erstellen von Posen für die Figuren? Mitlerweile ist das ganze etwas mehr als „nur“ ein Prompt. Ist dann in Photoshop auch nur der Werkzeugverlauf geschützt und nicht das Endergebnis? Die Pixel hat ja Photoshop dahin gemacht. Was ist mit automatischem Füllen in Photoshop? Sobald das verwendet wird, ist auch das Endergebnis nicht mehr geschützt? Ist genau das gleiche.

        • Peter Brülls says:

          Das automatische Füllen fällt dann natürlich darunter.

          Die KI Leute können nicht beides haben: Beliebiges Kopieren und Remix geschützter Werke UND das eigene Ergebnis dann eben wieder geschützt.

  2. Martin Meier says:

    Wo zieht da wer die Grenze… KI ist ein Werkzeug, zugegeben eins das auch selbst Ergebnisse generiert… aber ist sagen wir mal ein Kunstwerk aus Holz das von einer Fräse erstellt wurde auch nicht schützenswert, den Input das so gefräst wurde habe ich ja auch gegeben…. oder nur wenn ich es selber erstellt habe… und ist dann ein Bild das auf Zufall basiert (irgendwelche Klecksereien mit Farbe) schützenswert? Wie hoch war da die schöpferische Kraft des Erstellers?

  3. Es passiert ja äußerst selten, dass ich mit US-amerikanischer Rechtsprechung übereinstimme, aber hier hat sie mal voll ins Schwarze getroffen.

    Und @Martin: Das Urheberrecht setzt nicht umsonst einen wesentlichen Anteil an Eigenleistung voraus, um bei einem Werk zu greifen. Mal ganz simpel: Wenn ich jemanden beauftrage, ein Bild mit diesem und jenem Motiv zu zeichnen, ist es dann mein Bild, weil ich die Idee hatte, oder seins, weil er es gezeichnet hat? Die Praxis sieht so aus, dass keiner von beiden das Urheberrecht (ausschließlich) für sich beanspruchen kann – alle Verwertungsrechte müssen separat einvernehmlich geregelt werden, weil keiner ohne die Zustimmung des Anderen das Werk monetarisieren darf. Das gilt selbst bei Bewerbungsfotos, die man beim Fotografen machen lässt – man hat das Recht am eigenen Bild, der Fotograf hat es aber erstellt, demnach dürfen beide das Bild nur so nutzen, wie sie es vereinbart haben.

    Bei KI ist nur der Unterschied, dass eine Partei eine Maschine ist, die nicht rechtsfähig ist und keine Verträge machen kann. Diese Maschine wurde aber wiederum von Menschen entwickelt und obendrein mit urheberrechtlich geschützten Daten (meist ohne Einwilligung der Urheber) trainiert, wodurch es in der Praxis unmöglich ist, mit KI ein Werk zu erstellen, das frei von Urheberrechten anderer Parteien als denen des „Prompters“ ist. Und da man de facto keine Möglichkeit hat, alle Urheber der Trainingsdaten ausfindig zu machen und mit ihnen die Verwertungsrechte der darauf basierten KI-generierten Werke zu klären, bleibt nur ein rechtlich einwandfreier Weg: KI-generierte Werke generell vom Urheberrecht auszuschließen, weil es erstens am nötigen Mindestmaß an Eigenleistung des „Ideengebers“ fehlt und zweitens alles andere unlösbare Urheberrechtskonflikte hervorriefe.

    Außerdem hat das einen nützlichen Nebeneffekt: Kein Profi muss mehr darum fürchten, dass sein Arbeitsplatz von einer KI ersetzt werde, weil damit kreierte Werke mangels Urheberrechtsschutz nicht effektiv monetarisiert werden können und die Contentmafia somit nicht juristisch verhindern kann, dass jemand mittels „Piraterie“ ihr Geschäftsmodell untergräbt.

    • Was ist mit in Photoshop erstellten Illustrationen die inhaltsbasiertes Füllen verwendet haben? Im Endeffekt auch KI. Hier „nur“ ein Werkzeug? Wo ist die Grenze? Was ist mit generativem Füllen in Photoshop (Beta)? Genau das gleiche Thema.
      Auch ist die Frage auf welcher Basis das ganze wirklich auf urheberrechtlich geschützten Werken basiert. Die Werke sind ja in den Trainingsdaten nicht vorhanden. Lediglich gewichtete Kanten. Das ist als ob man eine ePub Datei durch ein md5sum zieht und dann sagt der md5 hash ist urhebrrechtlich geschützt.
      Es ist alles leider nicht ganz so einfach da erstens Werkzeuge schon längt KI benutzen und zweitens KI keine urheberrechtlichen Daten verarbeitet. Dies geschiet nur beim erstellen des mathematischen Models und nach der (vereinfacht ausgedrückt) md5sum hash Funktion wird das Original weggeworfen und nur der Hash bleibt übrig. Nicht anders als wenn ein Illustrator sich ein Moodboard erstellt z.B.

      Hab da auch keine Lösung für, und es ist natürlich einfach zu sagen KI ist böse, also verbieten. Aber realsitisch gesehn ist die Katze aus dem Sack und wenn man sich mal tief damit beschäftigt, dann merkt man dass KI schon längt verwendet wird bei den großen Firmen. Marketinganalysen, Textgenerierung, Programmcode usw. Den großen Aufschrei gibt es nur bei Bildern weil dies greifbarer ist. Im Endeffekt genau das gleiche. Gewichtete Kanten.

  4. Müsste man das Urheberrecht nicht dem Erschaffer der K.I. zuordnen? Ohne dessen anfängliche Arbeit wäre es doch gar nicht möglich, KI-generierte Werke zu erstellen.

    • Dann kannste auch allen Illustrationen die in Photoshop erstellt worden sind Adobe zuschreiben. Schließlich wären diese ohne Photoshop nicht genau so entstanden.

  5. Martin Fischer says:

    Wenn ich ein Buch herausgebe und niemand weiss, dass ich es mit KI generiert habe, dann habe ich auch die Urheberrechte. Bei Bildern genauso.

    • Bilder sind hier nur das Thema weil das so greifbar ist. KI steckt ja in so viel mehr noch. Stimmgenerierung (Model auf Basis von Hörbüchern z.B.) , Textgenerierung (alle Texte als Training die OpenAI so findet), Programmcode (Model von Github), und was weiß ich noch alles. Wir sind grade erst am Anfang. In 5-10 Jahren ist das überall integriert. Snapchat bzw. TikTok Filter z.B. die mit KI direkt live irgendwas versuchen zu verschlimmbessern. Die Modelle sind ja auch trainiert. Ist nur nicht so transparent das ganze dass man sich darüber aufregt. Hab ich dann das Copyright auf meinen eigenen Selfie wenn da n TikTok KI Filter drüber liegt? Das kann man irgendwann gar nicht mehr aufzählen. Und im Endeffekt sind in den Modellen ja auch keine urheberrechtlich geschützten Sachen drin sondern nur mathematische Parameter.

  6. Kleiner Exkurs falls die Frage aufkommt ob die Trainingsdaten legal sind.
    Zum Training darf die KI auf urheberrechtlich Geschützte Werke zugreifen solange diese nicht maschinenlesbar widersprechen.
    Wenn dann das Ergebnis nicht nah dran an einem geschütztem Werk ist (wie z.B. eine 1:1 Textwiedergabe eines seltenen Zitates bei ChatGPT) dann ist dies ausreichend davon entfernt um das Urheberrecht nicht zu verletzten.

    Somit ist also das Training mit den Werken in Deutschland erlaubt (wenn nicht maschinenlesbar widersprochen) und wenn das Ergebnis individuell genug ist auch dies erlaubt. Und bis jetzt habe ich noch kein Bild gesehn was 1:1 (bzw annähernd) aus einer KI rausgekommen ist wie ein Original. Außer evtl man legt es wirklich drauf an und wird sehr spezifisch.
    Ein Bild was nun z.B. Photoshop generatives Füllen nutzt sollte also weit genug von allem anderem weg sein. Und da das Datamining legal ist, ist auch das Urheberrecht nicht verletzt.
    Ob man das Bild nun nochmal selber schützen kann ist eine andere Frage.

    https://dejure.org/gesetze/UrhG/44b.html
    § 44b
    Text und Data Mining

    (1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

    (2) 1Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. 2Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.

    (3) 1Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. 2Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

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