Telekom: Vorläufiges Aus für StreamOn
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Hiermit wurde die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, so das Oberverwaltungsgericht in einer Stellungnahme an die Presse.
Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass StreamOn der Deutschen Telekom gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von StreamOn in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Telekom ab. Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Telekom zurück.
Man darf gespannt sein, wie die Deutsche Telekom nun reagiert – denn das Angebot müsste ja angepasst werden. Und sicherlich trifft es nicht nur die Telekom, sondern auch Vodafone dürfte unter Beobachtung stehen. Auch muss man schauen, was Kunden für Rechte haben, wenn tatsächlich Einschnitte in StreamOn vorgenommen werden.
Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Was mich ein wenig wundert ist, daß ich noch nie von einer anderen Problematik gelesen habe:
Mein Festnetz und mein Mobilnetz ist vom gleichen Anbieter. Dennoch zahle ich für von mir zuhause auf mein Handy über das Internet gestreamtes/geladenens Material. Damit zahle ich eigentlich doppelt für das Gleiche.