So unterschreibt man eine PDF-Datei (und JotNot derzeit kostenlos)

Kleiner Tipp für Menschen, die vielleicht ab und an Dokumente unterschreiben müssen. Der Adobe Reader ist ein fieses Stück Software, wird aber ab und an von mir benutzt, um PDF-Dokumente zu unterzeichnen. Folgendes Geschehnis am heutigen Tage: ich bekam ein PDF, in der es um die Kündigung einer Versicherung ging. Folgender Hinweis: „bitte ausdrucken, unterschreiben, einscannen und per E-Mail zurück“. Wie bitte?

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Geht flott erledigt auch anders. PDF im Adobe Reader aufrufen, Signieren auswählen.

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Dieser Punkt öffnet ein Menü: Text und Häkchen lassen sich hinzufügen – oder die gewünschte Unterschrift.

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Die kann auf diversem Wege erstellt werden: durch Eintippen und Auswahl irgendeiner Schriftart, oder man zeichnet die Unterschrift mit der Maus. Schöner ist die Variante des Bild einfügens. Schnappt euch ein weißes Blatt, knallt eure Unterschrift drauf und fotografiert diese mit dem Smartphone oder einer Kamera ab. Ab damit auf den Rechner, in der Größe anpassen und schon hat man es im PDF!

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Variante 2, derzeit für iOS kostenlos: JotNote. Kann PDF-Dateien öffnen, Häkchen und Unterschriften einfügen. Diese Unterschrift wird auf dem Display angefertigt. Solltet ihr mit eurem Finger keine Unterschrift hinbekommen, so besorgt euch kurz irgendwo einen Pen, um eine Unterschrift anzufertigen und zu speichern. Alternativ gibt es den Adobe Reader auch unter iOS. Vorgehensweise wie auf dem Desktop.

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Android? Auch einfach, denn auch hier gibt es den Adobe Reader. PDF-Dokument mit dem Reader öffnen und im Menü bis zur Unterschriftenmöglichkeit durchhangeln. Nach dem Unterschreiben abspeichern – fertig.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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50 Kommentare

  1. paar worte zur rechtlichen sache: auch im jahr 2014 kommt man um das unterschriebene blatt papier meist nicht rum, wenn es darum geht, ein „wasserdichtes“ geschaeft zu machen. allerdings sieht die lebenswirklichkeit im jahr 2014 voellig anders aus. es ist heute „normal“ auch rechtsgeschaefte ueber medien wie email, pdfs wie hier beschrieben, faxe, etc zu taetigen. und zunaechst einmal liegt das zustandekommen immer erst mal an den willensaeusserungen (wie auch immer die erfolgen) der beiden beteiligten. deshalb ist die frage, welche gueltigkeit so ein pdf hat, erstmal uninteressant. interessant wird das erst dann, wenn man, aus welchen gruenden auch immer, vor gericht landet. von daher: im alltag koennt ihr eure dokumente zusammenbasteln wie ihr wollt, wenn der gegenueber damit klar kommt und es akzeptiert, dann ist der drops gelutscht ;-).

    meine persoenlichen highlights sind die „spezialisten“ die dann sagen, ne ne, email/pdf gilt nicht, schicken sie mir bitte ein fax mit ihrer unterschrift ;-)! boahahaha… da wird in einem einzigen satz die maximale inkompetenz ausgedrueckt ;-).

    btw, aehnlich siehts mit den email angstfootern aus ;-). von wegen… wenn sie nicht der richtige empfaenger sind… usw usf. unternehmen, die deratige emails verschicken kann ich als geschaeftspartner nicht mehr ernst nehmen ;-). aehnlich wie die fax-anforderer.

  2. Geht mit der Erweiterung HelloSign auch direkt aus Gmail heraus. Für mich noch praktischer….

  3. edit – womöglich ist das Urkundenfälschung § 267 StGB – da die Beweiskraft verändert wird, wenn sowas dann ausgedruckt als Urkunde präsentiert wird. Auf beiden Seiten, kann gerne mal jemand drüber prozessieren, dann gäbe es dahingehend Rechtssicherheit

  4. Es gibt übrigens auch eine „echte“ digitale PDF-Unterschrift auf Basis einer elektronischen Signatur. Diese hat vermutlich mehr Aussagekraft als eine eingescannte/visuelle Unterschrift auf einem PDF-Dokument.

  5. Hab die iPad-App getestet (JotNot). Texte mit Umlauten funktionieren nicht. Aktuell so unbrauchbar.

  6. DragonHunter says:

    2 Minuten Wiki:

    „Die Schriftform ist nach der Textform die schwächste Form gesetzlicher Formerfordernisse; bei den übrigen Formerfordernissen (Beglaubigung und Beurkundung) ist ein Notar einzuschalten. Die Schriftform kann durch Beglaubigung oder Beurkundung ersetzt werden, umgekehrt können beglaubigungs- oder beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte nicht durch Schriftform ersetzt werden. Für alle eigentlich nicht schriftformbedürftigen Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz noch die freiwillig vereinbarte („gewillkürte“) Schriftform vor (§ 127 BGB). Bei der gewillkürten Schriftform gelten nach § 127 Abs. 2 BGB geringere Anforderungen. Es genügt dann, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, also zum Beispiel durch Telefax oder E-Mail[1].“

    D.h. Schriftform wird durch eMail und Fax abgedeckt… Da dürften nicht mal AGBs was dran tun können

  7. nitro & pdf xviewer sind leider NICHT in der Free-version dafür verwendbar. Zum Signieren, etc. müssen die Programme gekauft werden.

  8. Danke einfache Lösung für ein häufiges Problem. Man hätte es fast selber finden können.

  9. FrankTheTank says:

    @DragonHunter

    Ich bin zwar kein Jurist aber ich würde sagen:

    NEIN!
    Die Schriftform wird NICHT durch eMail oder durch Fax abgedeckt.
    NIEMALS!
    NEVEREVER!

    Dort wo per Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist (Kündigung von Arbeits- oder Mietverträgen usw.), ist eine Übermittlung per E-Mail oder Fax einfach NICHT ZULÄSSIG.
    In dem Fall ist nämlich eine eigenhändig unterschriebene Urkunde erforderlich.
    Das ergibt sich aus dem Gesetz:

    §126 BGB (1):
    „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“

    Und eine PDF Datei mit eingescannter Unterschrift ist KEINE Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift.
    Im besten Fall ist es ein Bild (also eine unbeglaubigte Kopie) einer Urkunde.
    Mehr nicht.

    Eine Übermittlung per Fax oder Mail kann nur dann gültig sein, wenn die Schriftform per Gesetzt NICHT erforderlich ist und man sich trotzdem darauf geeinigt hat diese zu verwenden.

    Das Problem der Beweisbarkeit des Empfangs der Willensbekundung bleibt dann aber immer noch offen.
    Denn bei einer E-Mail kannst du ja niemals beweisen, dass dein Vertragspartner diese empfangen hat oder was er empfangen hat.
    Beim Fax ist die Beweisbarkeit des Empfangs etwas besser.
    Aber auch beim Fax ist die Beweiskraft begrenzt.
    Rechtlich bist du also bei Fax / E-Mail / Brief immer auf der UNSICHEREN Seite.
    Nur die Übermittlung eines eigenhändig unterschribenen Schriftstücks per Gerichtsvollzieher ist rechtlich 100%ig wasserdicht.
    Weil der Gerichtsvollzieher eben den Inhalt UND den Empfang der Nachricht bestätigt.
    Das ganze kostet aber mindestens 13€.
    Je nach Entfernung auch mal etwas mehr.

    Wenn es sich also um ein Rechtsgeschäft handelt, welches KEINE besonderen Anforderungen an die Form hat (z.B. Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag usw.) und du einen vertrauenswürdigen Vertragspartner hast, dann ist eine Mail oder ein Fax häufig ausreichend aber eben nicht wasserdicht.
    Prinzipiell wäre hierbei ja auch ein Telefonat oder ein Handschlag rechtskräftig.
    Dabei ist es dann aber immer von der Vereinbarung (AGB) abhängig ob es einer bestimmten Form bedarf und da auch deine eingescannte Unterschrift drunter muss oder nicht.

    Wenn du aber ein Rechtsgeschäft tätigen willst, dass zwingend die Schriftform erfordert (Kündigung des Arbeitsplatzes usw.), dann musst du immer eine eigenhändig unterschriebene Willenserklärung in Papierform abgeben.
    Als Versandweg kommt da sowieso nur der echte „physische“ Versand in Frage.

    !!WICHTIG!!
    Generell gilt immer für alle Geschäfte bei denen eine einseitige Willenserklärung abgegeben willst:

    Wenn du deinem Vertragspartner nicht über den Weg traust oder es Anzeichen dafür gibt, dass man versucht dich zu betrügen -> Übermittlung per Gerichtsvollzieher.

    Nur so kannst du zweifelsfrei beweisen was du verschickt hast, dass es empfangen wurde und wann es empfangen wurde.

    Bei ALLEN anderen Übermittlungsmöglichkeiten kann ein bösartiger Vertragspartner entweder den Inhalt oder den Empfang leugnen.
    Selbst ein Einschreiben mit unterschriebenem Rückschein ist IMHO im Zweifelsfall NICHT ausreichend, da hier immer noch der Inhalt geleugnet werden kann!

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