Immer Ärger mit Uber: Unternehmen gilt wohl bald EU-weit als Transportunternehmen
In Deutschland bekommt Uber seit jeher kaum ein Bein auf den Boden: 2015 fiel ein Gerichtsurteil, das UberPop letzten Endes deutschlandweit ins Aus geschossen hat. Auch in anderen Ländern steht Uber da vor einigen Hürden. Lange Zeit hoffte der in den USA überaus erfolgreiche Anbieter auf Besserung, kann sich das aber nun wohl endgültig abschminken: Der Gerichtshof der Europäischen Union steht in einem laufenden Verfahren kurz vor einer Entscheidung. Und nun wird Uber eventuell rechtlich EU-weit als Transportunternehmen bewertet.
Uber selbst argumentiert man sei eben kein Transportunternehmen, sondern nur der Betreiber einer Vermittlungsplattform. Das sieht Generalanwalt Szpunar aber anders und hat empfohlen Uber rechtlich als Transportunternehmen einzustufen. Entsprechend müsste Uber auch für sich und seine Fahrer die jeweils nach nationalem Recht erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen erwerben um Fahrten anbieten zu dürfen.
Die Klage am Gerichtshof der Europäischen Union ging von Elite Taxi aus Spanien aus. Man warf Uber unlauteren Wettbewerb vor. Wie auch anno dazumal in Deutschland war speziell das Angebot UberPop, bei dem private Fahrer Gäste mitnehmen, Gegenstand der Streitigkeiten. Elite Taxi bemängelte, dass Uber bzw. die Fahrer genau wie andere Taxifahrer die in Spanien vorgeschriebenen Lizenzen und Genehmigungen benötigten.
Schließlich ging das ganze immer weiter seinen Gang und führte letzten Endes zu der Frage, ob Uber nun zum Verkehrssektor gehöre oder ein reiner Plattformbetreiber sei. Dabei kam der Generalanwalt zu der Ansicht, dass Uber „gemischte Dienste“ offeriere. Ein Teil von Ubers Diensten werde auf elektronischem Wege erbracht, ein anderer aber nicht. Theoretisch könnte Uber damit auch unter die „Dienste der Informationsgesellschaft“ fallen, aber nur unter zwei Umständen:
- Die nicht elektronisch erbrachte Leistung muss vom elektronisch erbrachten Dienst wirtschaftlich unabhängig sein (Beispiel: Buchung eines Hotelzimmers online).
- Der Anbieter leistet selbst sowohl den auf elektronischem Wege erbrachten Dienst als auch den auf nicht elektronischem Wege erbrachten Dienst oder beeinflusst letzteren ganz entscheidend (Beispiel: Online-Verkauf von Waren). Der Dienst muss dann quasi eine Einheit bilden und außerdem muss das zentrale Element elektronisch vollzogen werden.
Beides treffe aber auf Uber nicht zu, denn die Fahrten an sich sind das zentrale Element – wirtschaftlich unabhängig sind die Fahrer von Uber aber wiederum auch nicht. Szpunar argumentiert die Fahrer erhalten ihre Aufträge nur dank der Plattform und Uber kontrolliere auch die Bedingungen – etwa über Belohnungen für Fahrer mit vielen Fahrten oder Informationen zu beliebten Tageszeiten und unterschiedliche Tarife. Auch kontrolliere Uber indirekt die Arbeit der Fahrer und lege die Preise für die Dienstleistungen selbst fest. Als Ergebnis sei Uber keineswegs ein reiner Vermittler, wie das Unternehmen selbst behaupte.
Uber betreibe demnach ein „umfassendes System des Personennahverkehrs auf Abruf„. Darauf baut dann auch der Vorschlag des Generalanwalts auf Ubers Dienste EU-weit als Verkehrsdienstleistungen einzustufen. Für jene gilt dann aber der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Rahmen der „Dienste der Informationsgesellschaft“ nicht. Vielmehr unterläge Uber, sollte sich das Gericht nun am Ende dieser Argumentation anschließen, den jeweils nationalen Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr.
Tja, das Urteil steht zwar noch aus, aber es sieht nun natürlich düster für Uber aus. Gegenüber The Verge erklärten Sprecher des Unternehmens, dass eine derartige Entscheidung angeblich nicht viel ändern würde, da man ohnehin bereits in vielen EU-Mitgliedsstaaten als Transportunternehmen angesehen werde. Für die Zukunft würde eine derartige Entscheidung aber eine Modernisierung der Gesetzesgrundlage behindern und am Ende vor allem für die Kunden von Nachteil sein.
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