Android Auto ab sofort ohne Android Auto-kompatibles Fahrzeug nutzbar
Google will die Nutzung von Android Auto nutzbar machen, selbst wenn man gar kein Fahrzeug hat, welches Android Auto unterstützt. Das ist clever, denn man überlässt hier das Feld nicht den Drittanbietern, sondern wird selbst aktiv. In Märkten, in denen Android Auto nutzbar ist, wird gerade Version 2.0 der Software verteilt. Prinzipiell ist es so, dass all das abgebildet ist, was ansonsten auf dem separaten Bildschirm zu sehen ist. Das Auto-freundliche Interface wird nun auf dem Smartphone abgebildet, alles größer, weniger ablenkend und besser antippbar.
Vorausgesetzt wird Android 5.0 oder höher. Mit der Version 2.0 von Android Auto wird auch erlaubt die Software direkt zu starten, wenn das Smartphone via Bluetooth mit dem Fahrzeug verbunden wurde. Auch will man weiter die Unterstützung für die Bedienung per Hand ausbauen, es soll also mehr möglich sein, wenn man OK Google sagt und Music, Maps und Messaging bedienen möchte. Die Android Auto-App ist auch in Deutschland zu haben.
https://play.google.com/store/apps/details?id=com.google.android.projection.gearhead
@Uli
Du äußerst dich auch nicht sachlich und vor allem nicht fundiert, sonst hättest du dir die Mühe gemacht und etwas mehr nach dem von Marc vorgeschlagenen „OG Stuttgart – Az.: 4 Ss 212/16“ gegoogelt und beide Texte verglichen statt nur einen rauszupicken. Bei Google findet man z.B. dejure und darüber einen Hinweis auf den Blog von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., dem ich pauschal eine gewisse Kompetenz auf dem Gebiet zugestehen würde sofern Name und Titel nicht erfunden sind.
Dort wird die Begründung des OLG zitiert mit den Worten:
„Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO in der bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Die – amtlich nicht begründete (BR-Drucks. 428/12) und wohl der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften dienende (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) – Fassungsänderung […]“.
Generell sind im Blog und dem Urteil eigentlich schon alle deine Fragen beantwortet bzw. Behauptungen widerlegt (beachte auch die Kommentare unter dem Beitrag, falls du dir die Mühe machen solltest). Was @goo sagt ist also weder Unsinn, noch politischer Unsinn und erst recht nicht unsachlich oder unfundiert, im Gegensatz zu deiner sehr einseitigen Darstellung. Das hätte dir eigentlich auffallen müssen, da du ja selbst das Urteil zitierst. Das OLG selbst sagt also, dass der Satz durch „Genderwahn“ so umgestellt wurde, dass in dem Satz kein männliches Pronomen mehr steht. Dadurch wurde zwangsläufig aus „hält“ ein „gehalten werden muss“, ohne dass eine absichtliche Gesetzesänderung stattgefunden hätte und dadurch wurde eine ehemals klare Definition unabsichtlich gekippt.
Übrigens sehe ich es auch als eine Lücke, denn in welchem Fall „muss“ man denn ein Mobiltelefon halten? In der aktuellen Version und mit der momentanen Auslegung des OLG Stuttgart ist der Paragraph reine Makulatur. Aber um laienhafte Meinungen über Gesetze – und speziell unsere in den Kommentaren eines Techblogs – geht es nicht, deshalb ist es müßig darüber zu diskutieren.
Zu Deiner Iinfo: https://twitter.com/Android/status/798640570067468289
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