Störerhaftung: BGH meldet sich zu Wort

Was macht eigentlich die Störerhaftung? Da gab es ja noch einige Unklarheiten, die der Bundesgerichtshof heute zu klären hatte. Prinzipiell ist es so, dass der Bundesgerichtshof die gesetzliche Neuregelung zur WLAN-Haftung bestätigt hat aus dem Jahr 2017. So kann der Betreiber eines Internetzugangs zwar nicht als Störer belangt werden, wenn ein Dritter über diesen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung durchführt.

Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF (1) in Betracht, so der BGH. Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betrieb 2013 unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“).

In der Entscheidung des BGH finden sich aber eventuell auch Unklarheiten.

Der deutsche Gesetzgeber habe die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.

Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Liest sich für mich so, als ob freies WLAN – im Sinne von direkt so rein – noch weit entfernt ist.

(1) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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31 Kommentare

  1. Hier mal der ganze Paragraph im Vollzitat

    Telemediengesetz (TMG)
    § 8 Durchleitung von Informationen
    (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
    1.
    die Übermittlung nicht veranlasst,
    2.
    den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
    3.
    die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
    Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
    (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
    (4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
    1.
    vor Gewährung des Zugangs
    a)
    die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
    b)
    die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
    2.
    das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
    Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

    ++++++++++++++

    Jeder Bürger mit weiterführendem Schulabschluss sollte in der Lage sein, diesen Sachverhalt in wenigen Minuten zu erfassen und somit die Rechtslage zu kennen.

    Umso mehr erstaunt mich, dass es noch Kläger diesbezüglich gibt und das Thema überhaupt zum BGH kam.

    Wer einen Hotspot anbietet haftet nicht, er kann höchstens zur Sperrung verpflichtet werden, auch für die damit verbundenen Kosten desjenigen, der die Sperrung gerne hätte, haftet der Hotspot-Betreiber nicht. Außer Spesen nix gewesen heißt es für Abmahner.

    Wie klar soll es der Gesetzgeber denn noch machen? Er will, dass Hotspot Betreiber in Ruhe gelassen werden und nicht ständig Einzelpersonen versuchen da doch noch irgendwas zu finden, um Hotspot-Betreiber zu belangen.

    Letztlich dürfte das Thema durch die finanzielle Seite erledigt sein.
    Versetzten wir uns einen Moment in die Lage der „Abmahnindustrie“. Wenn jemand auf eine Abmahnung reagiert mit „war ich nicht, war jemand an meinem offenen Hotspot“, dann gibt’s keine Möglichkeit von diesem Betreiber des Hotspots einen Cent zu bekommen, nada. Höchstens kann in einem weiteren Verfahrensschritt eine Sperrung auferlegt werden. Auch dieser Verfahrensschritt kostet Geld und auch hier bekommen die Abmahner keinen Cent vom Hotspot-Betreiber zurück.

    Gibt’s eine erneute Urheberrechtsverletzung über den Hotspot kann höchstens ultimativ die Abschaltung des Hotspots verlangt werden, auch für dieses weitere Verfahren gibt’s aber keinen Cent vom Hotspot-Betreiber.

    Hoher Aufwand jedem Einzelfall hinterher zu rennen, keinerlei Einnahmen daraus, damit ist das Geschäftsmodell der Abmahner hier ausgetrocknet und nach ein paar letzten Zuckungen wird’s das gewesen sein. Ich bin in einem lokalen Verein, der Senioren dabei hilft online zu gehen, in meiner Freizeit aktiv und genau so kann ich das auch bestätigen, die Zahl von Abmahnversuchen ging nach der Gesetzesänderung kontinuierlich zurück, im Juli ist sie schließlich bei (bisher) 0 Abmahnversuchen angelangt (ganz oft haben Senioren offene WLAN Netzwerke, weil es bequemer ist bzw sie es nicht besser wussten, daher war das ein häufiger Anlass Kontakt zu uns aufzunehmen und um Hilfe bei der Absicherung zu bitten nachdem Unbekannte irgendwelchen Schindluder darüber im Netz veranstaltet hatten und Abmahnungen im Briefkasten lagen und die älteren Herrschaften aus allen Wolken fielen).

    Die Abmahner haben aufgegeben. Es gibt hier nichts mehr zu verdienen, dafür viel Aufwand und Kosten für die Sisyphusarbeit am Ende maximal eine Sperrung eines (!) Hotspots zu erwirken. Darum, doch, das Thema ist erledigt.

    • Danke für die verständliche Zusammenfassung.

    • „Umso mehr erstaunt mich, dass es noch Kläger diesbezüglich gibt und das Thema überhaupt zum BGH kam.“

      Ein Sachverhalt aus 2013 wurde jetzt vom BGH entschieden, wobei die neue Rechtslage mit einbezogen und verdeutlicht wurde.

      „Höchstens kann in einem weiteren Verfahrensschritt eine Sperrung auferlegt werden.“

      Dennoch besteht aufgrund diese Tatsache ein Investitionsrisiko für die Betreiber größerer WLAN-Infrastrukturen, da die juristische Forderung nach Schließung des Netzwerkes nicht ausgeschlossen werden kann.

    • Gute Einschätzung –
      Hinzugefügt sei, dass „ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen (wurde), um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen …, so kann der Inhaber …die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen…. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. “ wohl bedeutet, dass verlangt werden kann, dass das WLAN-Passwort (eingeführt oder) geändert werden muss und gut.

  2. Da wird in Deutschland wohl weiterhin WLAN Steinzeit gängige Praxis sein. Schade, dass der Gesetzgeber in dem Bereich immer noch derart Lobby hörig ist, für eine gesamtwirtschaftlich betrachtet so unbedeutende Industrie wie die Medienbranche.

    • Ahnungslos, aber eine laute, natürlich motzende, Meinung. DAS ist das Problem in diesem Land. Der Rest von uns bemüht sich an konstruktiver Lösung von Problemen mitzuarbeiten und nimmt die Erfolge zur Kenntnis, wie hier gut beschrieben

      https://www.augsburger-allgemeine.de/meinung/Freie-Fahrt-fuer-freies-Wlan-gut-so-id51760921.html

      Es muss anstrengend sein immer so negativ eingestellt zu sein.

      • Zum einen liegst Du mit Deiner Einschätzung grundsätzlich falsch – ich bin ein absolut optimistischer Mensch – und zum anderen solltest Du Dich mit der Einschätzung von anderen Dir vollkommen fremden Personen nicht so weit aus dem Fenster lehnen.

        Zum Thema: Ja, natürlich ist es nicht mehr ganz so schlimm wie früher. Aber die Gesetzeslage ist in Deutschland immer noch absolut nicht optimal in dem Bereich, und enthält Zugeständnisse/Konstrukte die der Lobby Arbeit der entsprechenden Interessengruppen geschuldet sind, und die es in der Form (nach meinem Kenntnisstand) in keinem anderen Land auf der Welt gibt.

      • Wieso „ahnungslos“?
        Fakt ist nun doch, dass jeder Rechteinhaber nach einem „Filesharing“ über ein WLAN verlangen kann, dass
        – Seiten gesperrt werden, über die der Download/Upload möglich war/ist (das sind viele)
        – Benutzer sperren (geht nicht) oder Passwörter einführen (das ist nicht der Sinn des freien WLAN)

        Solange Menschen wegen sowas also immer noch vor Gericht gezerrt werden können, wird kaum jemand freie WLANs als Geschenk für Fremde einrichten, wenn er damit potentiell Scherereien bekommt.

        • Exakt das ist der Knackpunkt, aber das will er offensichtlich nicht verstehen oder nicht wahrhaben wie man an der bisherigen Diskussion deutlich sieht.

  3. „Umso mehr erstaunt mich, dass es noch Kläger diesbezüglich gibt und das Thema überhaupt zum BGH kam.“
    Ein Sachverhalt aus 2013 wurde jetzt vom BGH entschieden, wobei die neue Rechtslage mit einbezogen und verdeutlicht wurde.

    „Höchstens kann in einem weiteren Verfahrensschritt eine Sperrung auferlegt werden.“

    Dennoch besteht aufgrund diese Tatsache ein Investitionsrisiko für die Betreiber größerer WLAN-Infrastrukturen, da die juristische Forderung nach Schließung des Netzwerkes nicht ausgeschlossen werden kann.

  4. Mr. Magoo says:

    Das wäre ja auch neu wenn ein Gericht zum „wohle des Volkes“ urteilt unt wurden in den letzten Jahren immer wieder bestätigt.

  5. Michel Ehlert says:

    Also wieder nix als Kuddelmuddel.. Im Klartext heißt das, dass der Rechteinhaber keine Kohle mehr kriegt.. Aber der Betreiber evtl sein Netz abschalten muss.. Ich denke dabei z.B an größe Gastro´s die extra Wlan Repater und so gekauft haben. Welche dann für um sonst waren. Wer ersetzt das dann bitte?

    • Im Gesetzestext steht doch dass es zumutbar sein muss, es müsste jetzt gerklärt werden, ob es zumutbar ist das ganze Netz abzuschalten, wenn dort stark investiert wurde. Das halte ich für fraglich, zudem ist die Abschaltung auch erst die letzte Maßnahme, wenn ich vorher nicht reagiere (z.B. durch die Sperrung fraglicher Seiten, im zumutbaren Rahmen) dann muss ich auch mit den Konsequenzen leben.

  6. Wenn in den Augen einiger das Thema „durch“ und geregelt ist, scheint mir das etwas zu einfach. Vielleicht ist das zu konstruiert, aber in der Konsequenz könnte doch jeder letztlich sein Wlan „offen“ einrichten, alles mögliche darüber veranstalten und sich hinterher herausreden mit: „Das war ich nicht, das ist ja schließlich ein offener Zugang“. Das wiederum käme ja einem Freibrief gleich. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass das seitens des Gesetzgebers tatsächlich so gewollt ist. Oder habe ich da etwas grundsätzlich falsch verstanden?

    • Deswegen ist es ja kein Wildwest, auch wenn mancher das laut motzend gerne hätte. Es gibt schon noch im Einzelfall Wege einen Hotspot dicht zu machen. Aber ja, auf öffentlichen Druck hin hat der Gesetzgeber hier die Priorität auf freie WLAN Netze gesetzt und die Möglichkeit gegen Rechtsverletzungen in jedem Fall konsequent vorgehen zu können dem untergeordnet. Auch wenn selbst das manchem ja immer noch nicht reicht.

    • >Und ich kann mir nicht vorstellen, dass das seitens des Gesetzgebers tatsächlich so gewollt ist. Oder habe ich da etwas grundsätzlich falsch verstanden?

      Die Politiker sind eben Dumm,deswegen müssen sie ja auch gegen Trump,AFD,Pegida,Erdogan,Özil,Putin und co. hetzen.
      Als ob im Bundestag jemand Ahnung von diesen Themen hätte.

      Einfach Freifunk Router einrichten,und fertig.
      Dezentrale Strukturen verstehen die bei SPD und Union ehh nicht,
      für die ist Internet,sowas die die „Vierten“,im sinne von ard,zdf und die Dritten.

      In Deutschland werden Juden von der Polizei verpügelt,
      das sagt doch alles.

      • Freifunk Router einrichten und fertig? Sorry, mit diesem Hobby-Fricklern kann man leider nicht arbeiten. In manchen Stadtteilen gammeln hier die Router bei den Ladenbesitzern schon seit Monaten vor sich hin, weil zentrale Komponenten defekt sind und weder Geld noch Zeit da ist, diese zu ersetzen. Freifunker kennen keine SLAs und machen was sie wollen wann sie wollen. Support bedeutet dort RTFM. Wenn das die viel-beschworenen „dezentralen Strukturen“ sind, dann verzichte ich gerne und lasse Profis ran, auch wenn das halt Geld kostet.

        • Das deckt sich auch mit dem was ich aus den Stadt Verwaltungen so höre die mal versucht haben über die Richtung ein offenes WLAN für ihre Stadt einzurichten. Muss wohl wirklich eine ziemliche Katastrophe sein mit denen zusammenzuarbeiten. Ich kenne keine Stadt die das nicht irgendwann wieder eingestampft hat, und dann lieber das Geld für eine richtige Lösung in die Hand nahm.

  7. Das Ding ist… man ist als Anschlussinhaber als erstes Ansprechpartner und steht dadurch in der Haftung an erster Stelle. Welches Restaurant will sich nen Anwalt holen, wenn mal was passiert? Unwichtig was danach passiert, man hat Anwaltskosten, die nicht erstattet werden.

    Freunde hatten mit dem Gedanken gespielt WLAN Hotspots für ihr Restaurant kostenfrei anzubieten… aber keine Chance bei der Gesetzeslage. Na ja, dann weiterhin Mittelalter Deutschland halt.

    • Wozu brauchst du einen Anwalt um auf die Abschaffung der Störerhaftung zu verweisen?

      Man muss hier mit einem Mythos aufräumen, der zu lauten scheint, dass in der restlichen Welt keine Anwälte, keine Musikindustrie, usw existieren. Du kannst genauso in Spanien oder den USA Scherereien durch einen Hotspot bekommen. Ausschließlich die ersatzweise Störerhaftung war eine deutsche Eigenheit.

      Das hält die Leute in anderen Ländern nicht davon ab Hotspots anzubieten. Jeder Schritt aus deinem Haus bietet rechtliche Risiken. Auch in anderen, ach so viel besseren, Ländern. Von der amerikanischen Klageindustrie mal was gehört? Trotzdem gibt’s in Nordamerika selbst auf’m Klo gratis WLAN.

      Genörgel in Deutschland halt.

      • Das ist jetzt nicht böse gemeint aber Du redest Dir hier einen Blödsinn zu recht. Mir ist nicht ganz klar ob Du es wirklich nicht verstehst, oder Dir selbst hier was schön reden willst.

        In der aktuellen Ausprägung besteht immer noch für den Betreiber eines offenen WLAN ein aktuell noch nicht komplett abschatzbares Risiko durch den Betrieb. Im Zweifel muss er Zeit und Geld in eine Klärung investieren, und aus dem Grund bleiben die WLAN in den allermeisten Fällen weiterhin zu.

        Man kann bei weitem noch nicht von einer Rechtssicherheit sprechen bei der aktuellen Gesetzeslage, und das haben andere Länder schon seit vielen, vielen Jahren besser gelöst.

        Das ist der Grund wieso Du zum Beispiel selbst in der Ukraine komplett am Ende der Welt alle paar Meter ein offenes WLAN vorfindet, und in Deutschland eben nicht, und das auch nicht in absehbarer Zukunft.

        • ‚In der aktuellen Ausprägung besteht immer noch für den Betreiber eines offenen WLAN ein aktuell noch nicht komplett abschatzbares Risiko durch den Betrieb.‘

          Wodurch? Wenn es da so ungeklärte Risiken gibt von denen du weisst dann wirst du diese ja nennen können.

          ‚das haben andere Länder schon seit vielen, vielen Jahren besser gelöst.‘

          Zum Beispiel?

          ‚Beispiel selbst in der Ukraine komplett am Ende der Welt alle paar Meter ein offenes WLAN vorfindet‘

          Ich beginne an deiner Ernsthaftigkeit zu zweifeln (man hat dort andere Sorgen https://www.welt.de/wirtschaft/gallery125392415/So-viel-Geld-verdienen-die-Ukrainer.html).

          • Die Knackpunkte wurden doch jetzt wirklich schon mehr als einmal genannt, die muss ich hier nun wirklich nicht alle nochmal wiederholen.

            Was das Beispiel mit der Ukraine angeht ist mir nicht ganz klar was Du mit Deinem Link zum Ausdruck bringen willst. Ich kann Dir nur soviel sagen ich war vor ein paar Jahren sowohl in Polen als auch der Ukraine unterwegs, und das abseits von den üblichen Hotspots, und die dichte an verfügbaren offenen WLAN Netzen ist mir noch gut in Erinnerung geblieben.

            • ‚Die Knackpunkte wurden doch jetzt wirklich schon mehr als einmal genannt, die muss ich hier nun wirklich nicht alle nochmal wiederholen.‘

              Einer reicht schon. Wenn die doch immer wieder genannt werden, wo ist das Problem diese konkret zu nennen?

              ‚Was das Beispiel mit der Ukraine angeht ist mir nicht ganz klar was Du mit Deinem Link zum Ausdruck bringen willst.‘

              Was davor steht (‚man hat dort andere Sorgen‘), nachdem du behauptet hast, dass man ’selbst in der Ukraine komplett am Ende der Welt alle paar Meter ein offenes WLAN vorfindet‘.

              • Das mag durchaus stimmen, natürlich hat man dort andere Sorgen. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass es selbst dort WLAN technisch deutlich besser aussieht wie hier.

                • Das sagst du jetzt halt, hast du vielleicht auch subjektiv so empfunden, dennoch ist es nicht sachlich nachvollziehbar, dass in einem Land, in dem man mit 400€ Monatseinkommen als Gutverdiener gilt, WLAN Hotspots wortwörtlich flächendeckend verfügbar sein sollen.

                  Aber wir kommen vom Thema ab, ich hätte einfach gerne konkret Risiken gehört die du jetzt noch siehst und die über das hinausgehen was international üblich ist, wo dies gar besser gelöst sei (hast du weiter oben auch angeführt ohne konkret zu werden, siehe ‚das haben andere Länder schon seit vielen, vielen Jahren besser gelöst.‘).

                  • Das gilt aber weltweit. Ich lese im Kontext. Und du hast im Kontext dargestellt, dass das anderswo ja viel besser gelöst sei und die nun geltende Regelung immer noch nicht ausreichend sei (ich paraphrasiere). Dazu habe ich lediglich um konkrete Beispiele gebeten und du eierst nur herum. Es bricht dir kein Zacken aus der Krone einzuräumen, dass du dich einfach etwas aufregen wolltest und eigentlich gar nicht genau weisst, ob das im Ausland wirklich risikolos ist.

                  • Lies doch wenigstens mal den Link wenn Du schon alles auf dem Silbertablett serviert bekommst ;).

                  • Klar besteht ein Restrisiko, dass der Zugang abgeschaltet wird, das aber doch nur als allerletzer Schritt. So wie die riesigen (Maximal-!) Strafen bei der DSGVO vor der jetzt alle Angst haben und in Aktivismus verfallen.

                    In Deutschland ist man anscheinend sehr risikoscheu und dazu hat man es auch nicht nötig, den Service duch kostenloses W-LAN zu verbessern (Servicewüste Deutschland).

                    Denn mal ehrlich, im unwahrscheinlichen Fall, dass jemand über ein freies Restaurant W-LAN illegale Aktivitäten durchführt, dabei erwischt wird und sich jemand dann auch noch die Mühe macht, abzumahnen (was sich ja nicht mehr lohnt). Was passiert dann? Möglicherweise (!) wird eine Sperre gefordert, Beispiel wäre ein Passwort (Verhältnismäßigkeit). Im schlimmsten Fall wird das Betreiben untersagt, so what. Hat dann halt nicht geklappt, Pech gehabt. Die 100€ für ein paar Repeater sind da doch nicht ausschlaggebend? Und man selbst kann das W-LAN ja noch weiterhin nutzen, man darf halt nur den Hotspot nicht mehr anbieten. Für Leute wie Restaurantbetreiber also wirklich nicht nachvollziehbar, warum sich aufgrund des Gesetzes gegen eine Öffnung entschieden wird.

                    Was das Ausland angeht bin ich mir nicht sicher, ob da nicht auch ein Restrisiko besteht und es einfach trotzdem gemacht wird, weil man sich nicht so viele Gedanken macht, hadert und es eigentlich auch gar nicht unbedingt anbieten möchte.

              • Bist du schwer von Begriff? Der „Knackpunkt“ ist, dass nach wie vor jeder WLAN-Betreiber, über den ein Upload/Download lief, vom Rechteinhaber vor Gericht gezerrt und auf Sperrung der entsprechenden Seiten / Einrichtung von Benutzerkonten / Passwortschutz seines WLANs verklagt werden kann.
                Das kostet Zeit, Nerven und auch Geld (auch wenn die Gerichtskosten der Kläger zahlen muss). Wer will sich das Risiko schon freiwillig antun, nur um anderen was kostenloses zur Verfügung zu stellen?
                Es ist eben kein klares Gesetz sondern wieder was Schwammiges mit Ausnahmen und Sonderregelungen. So wird das nichts mit flächendeckendem WLAN in Deutschland. Soll es wohl auch nicht, dazu ist die Lobby der Medienindustrie und auch der Mobilfunkanbieter viel zu groß (wer würde noch die teuren Datentarife bezahlen, wenn es überall freies WLAN gäbe).

    • >Freunde hatten mit dem Gedanken gespielt WLAN Hotspots für ihr Restaurant kostenfrei anzubieten… aber keine Chance bei der Gesetzeslage. Na ja, dann weiterhin Mittelalter Deutschland halt.

      Doch,hier ist die Chance.

      https://freifunk.net/

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