So schnell wird man Content-Dieb (Teil 1)

Ihr kennt das sicherlich: Man surft durchs Internet und findet einen lustigen Cartoon, der sich auf satirische Art beispielsweise über Microsoft lustig macht. Den will man natürlich auch anderen zeigen, damit die ebenfalls drüber lachen können. Aus Reflex würden viele das Bild von der Seite ziehen und in ein Album – zum Beispiel bei Facebook, Google+ oder Twitpic – laden, um es zu verbreiten.

Ich mache mich äußerst ungern unbeliebt, aber ich muss Euch sagen: Damit seid Ihr in 99% der Fälle juristisch angreifbar. Und wenn es richtig doof kommt, habt Ihr eine Abmahnung von 200,- EUR (nach oben gibt’s da kaum Grenzen) in der Post. Der caschy kann ein Lied davon singen, wie schnell das passiert.

Justitia (Dierk Schaefer/Flickr, CC BY 2.0)
Foto: Justitia (Dierk Schaefer/Flickr, CC BY 2.0)

Auch wenn die Kostennoten von manchem Anwalt wirklich zu hoch sind – rechtlich sind sie meist sauber. Ich werde am Beispiel eines Bildes erklären, wie das im Internet läuft, aber es gilt in gleichem Maße auch für Grafiken, Texte, Filme, Musik und noch einige Dinge mehr. Merkt Euch diesen Satz, den man bei der Bundeswehr lernt:

Eine Schusswaffe mit unbekanntem Ladezustand
ist immer als geladen und entsichert anzusehen.

Warum dieser Satz auch im Internet vor unschönen Überraschungen schützen kann, erkläre ich Euch an einem ganz einfach nachzuvollziehenden Beispiel…

 

Der automatische Schutz

Das deutsche Urheberrecht sieht vor, dass ein Werk geschützt ist, sobald es entsteht. Es gibt zwar Ausnahmen (z.B. wenn es ein Allerwelts-Schnappschuss ist), aber ich will die Sache nicht unnötig verkomplizieren. Kommen wir also zum Merksatz von oben: Niemand muss Euch hinweisen, dass sein Werk geschützt ist. Wenn nichts anderes dabei steht, ist es grundsätzlich als geschützt anzusehen. Punkt.

Urheberrechts-Hinweise, die man bei vielen Websites im Impressum findet, könnten im Grunde komplett gelöscht werden: Die Rechtslage bleibt die selbe. Und wenn Ihr gerade Euer Impressum prüft, schaut doch gleich mal, ob Ihr auch den Schrott mit dem Linkhaftungs-Urteil des LG Hamburg entfernen könnt.

Jetzt aber zu unserem Beispiel, was sich nach den Vorgaben des UrhG richtet.

 

Falsch 1

Stellt Euch vor, Urheber U zeichnet einen lustigen Comic und veröffentlicht ihn auf der Website W. Der Comic ist automatisch geschützt. Er darf daher nicht ohne Erlaubnis außerhalb von Website W verwendet werden. Computermensch C nimmt den Comic und lädt ihn in sein öffentliches Facebook-Album.

Damit darf ihn Urheber U abmahnen, denn Computermensch C hat den Comic ohne Erlaubnis von Seite W entfernt.

 

Falsch 2

Selbe Ausgangssituation, aber diesmal will es Computermensch C richtig machen und setzt in der Bildbeschreibung einen Hinweis, dass er den Comic von Seite W hat.

Trotzdem könnte ihn Urheber U abmahnen, denn die Erlaubnis für eine Verwendung außerhalb Seite W gibt es nicht.

 

Richtig 1

Computermensch C fragt bei Urheber U an, ob er den Comic verwenden darf. Dabei ist es wichtig, dass Urheber U weiß, was er damit vorhat und Computermensch C muss sich dann auch genau daran halten. Urheber U kann übrigens alles vorschreiben:

Zum Beispiel, dass ein Link zur Seite W in der Bildbeschreibung stehen muss, dass der Comic nicht bei Facebook erscheinen darf und ähnliche Dinge. Daran muss sich Computermensch C peinlich genau halten, denn sonst: Abmahnung.

 

Richtig 2

Der sicherste und einfachste Weg: Meistens veröffentlichen Comic-Zeichner ihre Strips mit Blog-Systemen. Computermensch C kann also in den meisten Fällen einfach auf die Unterseite von Seite W verlinken, auf der er den Comic gesehen hat.

Dann liegt das Bild zwar nicht in seinem öffentlichen Album, er ist allerdings auch vor einer Abmahnung von Urheber U geschützt.

 

Das Fazit von Teil 1

Zu fragen kostet nichts, nicht zu fragen kann kosten. Also verlinkt in Twitter, Facebook, Google+ und so weiter, statt den Content einfach zu entführen. Es hat nicht nur mit Gesetzen und Rechten zu tun – es ist auch ein Zeichen des Respekts gegenüber einem Urheber, wenn man dessen Website verlinkt.

Nächstes Mal erkläre ich Euch, wie Ihr mit Sachen umgeht, die unter CC lizenziert sind. Ich wette, einige von Euch wissen gar nicht, dass sie selbst da abgemahnt werden können, obwohl es vermeintlich kostenlos und für jedermann nutzbar ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Diese „Anleitung“ ist zwar allgemein gehalten, sie ersetzt aber nicht die Beratung durch einen (Fach-)Anwalt. Falls Ihr unsicher seid, was geht und was nicht, kann er Euch auf jeden Fall eine rechtsverbindliche Auskunft geben.

Gastartikel (CC BY-SA 3.0) von NetzBlogR: Blog | Twitter | Google+

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Der Gastautor ist ein toller Autor. Denn er ist das Alter Ego derjenigen, die hier ab und zu für frischen Wind sorgen. Unregelmäßig, oftmals nur 1x. Der Gastautor eben.

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65 Kommentare

  1. @Thorsten

    Doch, das darf er im Prinzip schon bestimmen, denn es gilt „Vertragsfreiheit“: Solange etwas nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt, darf es Bestandteil eines Vertrages sein. Wie der Schreiner diesen Punkt später durchsetzen/nachprüfen will, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

  2. @Thosten

    Das Beispiel mit dem Tisch läßt sich leicht auf z. B. Architekten übertragen und da gibt es reichlich Beispiele, wo der Bauherr bzw. spätere Eigentümer ein Gebäude verändern lassen wollte und es sogar Erben des Architekten geschafft haben dies zu verhindern, um das ursprüngliche Werk zu erhalten.

    In solchen Fällen wäre es gut gewesen, wenn sich der Bauherr die entsprechenden Nutzungsrechte vom Urheber hätte geben lassen.

  3. Ok, ok, habe verstanden. Schlüssig ist mir das trotzdem nicht. Eher eine Rechtsprechung, die ich mit „völlig banane“ bezeichnen würde.

  4. Zum Thema „Content-Dieb“ fällt mir gleich die Webseite von „wikio.de“ ein. RSS-Feeds werden via Bot gesammelt und als quasi Dienstleistung wieder angeboten. Wie nett, daß das Unternehmen seinen Sitz in Luxemburg hat.

  5. Darf ich denn ein Video von youtoube in meinen Blog einbetten?

  6. @Hermann
    Ich bin der Meinung, dass YT-Videos immer rechtens sind, denn der Content liegt immer auf dem YT-Server. Wenn du aber von YT ein Video runterläds und bei dir hoch, ist das nicht erlaubt, auch wenn es für den Nutzer kaum einen Unterschied macht.

  7. Dennoch stellt sich die Frage, warum immer gleich und sofort mit mit einer kostenpflichtigen Abmahnung reagiert werden muss.
    Ein ganzer Berufszweig verdient sich damit eine goldene Nase ohne wirklich eine echte Leistung zu erbringen.
    Oftmals handelt der „Content-Dieb“ nicht mal mit Absicht.
    Daher sollte man doch einfach mal so Fair sein ihm eine Frist zum entfernen geben.

  8. @Tom282: Vergiss bitte nicht, dass man mit „habe ich nicht gewusst“ generell ganz schlecht fährt. Da könnte ja jeder sagen, er hätte nicht gewusst, dass man niemand umbringen darf.

    Wer nicht so fair ist und fragt, ob er was verwenden darf, der hat – meiner Meinung nach – auch nicht verdient, dass man fair zu ihm ist und ihn fragt, wann er es denn gern entfernen möchte…

  9. Doch mal eine Frage.
    Hans schieb oben: „Passfotos vom Fotografen freigeben lassen“
    Wie jetzt? Sind das nicht meine Fotos, schließlich habe ich dafür bezahlt. Selbiges dürfte wohl auch für Hochzeitsfotos und ähnliches gelten.

    @NetzBlogR : Aber zum Glück werden Mord und fahrlässige Tötung auch unterschiedlich bestraft. 😉
    Einfaches Beispiel: Ich habe mir XY gekauft oder will es verkaufen und will das nun auch der Welt mitteilen und „klaue“ mir daher ein Foto von der Herstellerseite. Wäre rechtlich zu beanstanden, völlig klar. Aber dennoch ich schade damit niemanden.
    Sollte der Hersteller nicht froh sein, dass ich für sein Produkt kostenlos Werbung mache?

    Wie sagte doch Jan Delay so treffend „Alles miese Schweine“.

  10. Musenrössle says:

    @Tom282:
    In Deutschland liegt das Urheberrecht an einem Bild IMMER beim Fotografen.
    Es ist hierzulande auch NICHT möglich ihm dieses Bild abzukaufen!

    Auch wenn es dein (Pass)-Bild ist und dich zeigt, hast du trotzdem NICHT alle Rechte am Bild, sondern nur bestimmte Nutzungsrechte.

    Und dazu gehören bei einem Passbild normalerweise NICHT die Rechte es auch im Internet zu veröffentlichen.

    Ich weiss, klingt komisch, ist aber so!

    Mit anderen Worten: Ohne Zustimmung deines Fotografen darfst du dein Passbild außer zwar für den Pass verwenden aber nirgendwo veröffentlichen, also auch nicht z.B. für ein Plakat o.ä. verwenden.

  11. Musenrössle says:

    Sorry: Es sollte natürlich heissen, daß es nicht möglich ist dem Fotografen die Urheberrechte am Bild abzukaufen, nicht das Bild…

  12. Das heißt 99% der Bewerbungsunterlagen sind abmahnbar.
    Ich habe damals immer eingescannte/ausgedruckte Passfotos verwendet.

  13. Sorry, war ein paar Tage off, daher erst jetzt die Antworten:
    @Hermann:
    Ja, aber nur, wenn die Teile immer noch bei Youtube liegen. YT liegt zwar noch im Streit mit der GEMA, bezahlt aber AFAIK eine Pauschal-Gebühr pro Video. Damit ist das Video, laienhaft ausgedrückt, „legalisiert“ und YT wird nicht verknackt. Ansonsten müsste YT sämtliche Cover, LipSyncs, Video-Schnipsel sofort löschen, um einer Millionen Klage der Content-Industrie zu entgehen. So zahlt YT, und alle Seiten sind zufrieden. 😉

    @Tom282:
    Man muss mit dem Fotografen den Verwendungszweck / das Medium abklären – Idealerweise schriftlich. 😉 Du bezahlst bei Deinen Hochzeitsfotos ja auch sagen wir mal 30 Abzüge. Die 30 Abzüge darfst Du frei verschenken, aber nicht reproduzieren – also scannen und mailen, oder fotokopieren. Wenn Du neue Abzüge brauchst, dann musst Du Dich an den Fotografen wenden, und neue Abzüge bestellen. Wenn Du Deine Hochzeitsfotos im Internet verwenden willst, muss der Fotograf das vorher wissen und zustimmen. Der Fotograf kann für das Internet aber durchaus eine Aufpreis berechnen.
    Auf diese Nummer sind vor Jahren reihenweise Firmen reingefallen, die ihre schönen Luftbilder ins Netz gestellt haben. Schwupps, gab es eine Abmahnung bzw. eine Nachberechnung vom Fotografen.

    Wenn Ihr den Fotografen in Eurer Firma anstellt – hat ja jeder von Euch 😉 – und beruflich für Euch fotografieren muss, bekommt Ihr aber das uneingeschränkte Nutzungsrecht für alle Medien. Ich meine, dass dann sogar das Urheberrecht auf Euch übergeht.

    Übrigens, wer sich einen kleinen Spass machen will: Passfoto nehmen, zum nächsten Fotoladen rennen, und dort dann ein paar Abzüge bestellen… ;-))

  14. Aus meiner Sicht gehört es zum guten Ton, vor Verwendung eines Werkes beim Urheber anzufragen, ob das überhaupt in Frage kommt.

    Bei einigen Anfragen bin sogar an zusätzliche Informationen gekommen, die ich ohne vorherige Anfrage nicht bekommen hätte.

    Fair Play für Urheber 🙂

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