Gerichtshof der Europäischen Union: Google muss sensible Daten von Bürgern vergessen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute per Pressemitteilung bekannt gegeben, dass Google sensible Daten zu Personen unter Umständen aus seinem Suchindex löschen muss. So heißt es im Urteil: „Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich“.
2010 erhob ein spanischer Bürger bei der spanischen Datenschutzagentur AEPD Beschwerde gegen eine Tageszeitung und gegen Google Spanien. Er prangerte an, dass bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia von Januar und März 1998 angezeigt werden. Auf diesen Seiten wurde unter anderem die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand.
Der Kläger verlangte, dass die betreffenden Seiten gelöscht, oder aber die personenbezogenen Daten entfernt werden, beziehungsweise durch Suchmaschinen nicht mehr auffindbar zu machen.
Die Beschwerde wurde von der AEPD, soweit sie sich gegen La Vanguardia richtete, mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeitung habe die betreffenden Informationen rechtmäßig veröffentlicht. In Sachen Google Spanien und Google Inc. wurde ihr hingegen stattgegeben.
Die AEPD forderte diese beiden Gesellschaften auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die betreffenden Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu ihnen in Zukunft zu verhindern. Google klagte auf Aufhebung, das Urteil richtet sich aber nun gegen Google, das Gericht stellt die Suchmaschine auf die Stufe eines Verantwortlichen, da hier Daten gesammelt, organisiert und Suchenden zur Verfügung gestellt werden:
„Da die Tätigkeit einer Suchmaschine zusätzlich zu der der Herausgeber von Websites erfolgt und die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch sie erheblich beeinträchtigt werden können, hat der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Nur so können die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden“
Der Gerichtshof teilte mit, dass betroffene Personen zuerst einmal an den Betreiber der Suchmaschine herantreten müssen, der dann sorgfältig die Gründe zu prüfen hat. Wird seitens der Suchmaschine nichts unternommen, so kann der Betroffene eine Kontrollinstanz oder ein zuständiges Gericht aufsuchen.
Ein Statement seitens Google steht aus.
@Jens Fried
Haben Sie die den Max Mosley-Fall und das EuGH-Urteil gelesen?
Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten Sie das so nicht geschrieben.
Im Fall von Max Mosley ist festzustellen, dass die Bilder gegen seinen Willen online gestellt wurden. Sie stellen zudem Eingriffe in seine Intimsphäre dar. Gleichwohl ist festzustellen, dass selbst für den Fall einer erfolgreichen Unterlassungsklage, die beanstandeten Bilder von Max Mosley im Internet präsent blieben.
Im EuGH-Urteil handelt es sich um einen Artikel einer Zeitung welcher nicht die Persönlichkeitsrechte des spanischen Staatsbürger verletzten.
Dieser Unterschied macht das EuGH-Urteil so brisant und wegweisend.
Das hat schon alles seine Richtigkeit, denn oft entziehen sich Webseitenbetreiber durch Server im Ausland der deutschen Gerichtsbarkeit. Da ist es nachvollziehbar, dass man sich in diesem Fall an Google wendet.
Wo is das Formular wo man eine Fehlerhafte Löschung einer Person öffentlichen Interesse wie den Vorstand eines Bauernverbandes, der ein Fettnäpfchen öffentlich losgelassen hat, beanstanden kann?!?