Facebook muss Konto nicht Erben zugänglich machen

Ein streitbares Urteil kommt aus Berlin. Eine Familie wollte vor Gericht erstreiten, dass sie Zugriff auf das Konto der verstorbenen Tochter bekommt. Das Kammergericht hat aber in zweiter Instanz zugunsten von Facebook entscheiden, das Konto wird also nicht für die Eltern geöffnet, sodass diese sämtliche Inhalte des Accounts einsehen können.

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten, so das Kammergericht. Das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zum Social-Media-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten. Auch das eigene Persönlichkeitsrecht der Mutter sei nicht geeignet, einen Anspruch auf diesen Zugang zu begründen, heißt es ferner.

Kammergericht Berlin

Das Kammergericht ließ offen, ob die Klägerin und der Kindesvater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien, und zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern um passive Leserechte zu erhalten. In den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten. Auch der Grundgedanke des Vertrages spreche nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei. Facebook wolle den Nutzern nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln. Durch eine Änderung in der Person des Vertragspartners würden die Leistungen in ihrem Charakter nicht verändert.

Im konkreten Fall ging es nach DPA-Informationen um einen Fall, bei dem ein Mädchen 2012 an einem Berliner U-Bahnhof zu Tode kam. Hier wollten die Eltern wohl anhand der vorgenommenen Kommunikation herausfinden, ob es sich um einen Suizid handelte. Schwieriges Thema, bei dem ich sicherlich als Elternteil anders denke – wie wahrscheinlich viele unserer Mitleser.

Auch wenn es ein schwieriges Thema ist. Solltet ihr eure Accounts später in Händen vertrauter Personen wissen wollen, so schaut euch meinen Beitrag zum Thema Nachlasskontakte bei Google und Facebook an.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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24 Kommentare

  1. @Hausmeister Deine Argumentation geht am vorliegenden Fall vorbei. Es geht hier um das Erbrecht. Die Eltern leiten hieraus ab, dass sie auch die Kommunikation der Tochter geerbt haben. Da hier aber dritte beteiligt sind, deren Kommunikation unter das Telekommunikationsgesetz fällt, hat das Gericht dem Antrag nicht entsprochen. Um auf dein Beispiel zurückzukommen: Die Todesumstände eindeutig geklärt. Da es kein Ermittlungsverfahren gibt, wird ein Fremdverschulden ausgeschlossen. Strafbare Handlungen hinsichtlich Mobbing scheint es daher auch nicht zu geben.

  2. Martin Schlatter says:

    Ich verstehe das Urteil nicht. Wenn jemand meinen PC erbt, darf er doch auch alle meine vertraulichen Mails, Fotos und Kontakte anschauen. Da werden sicher Rechte Dritter berührt. Er bekommt auch Zugang zu meinem Mail-Account, er darf ganz sicher auf meinen Cloudspeicher zugreifen und er darf auch das Bankschliessfach öffnen mit den allerintimsten Briefen. Also warum dann den Facebook-Account nicht? Und warum wehrt sich FB so heftig dagegen? Oder hat das ein FB-Mitarbeiter gelesen und gedacht: um Gottes Willen, das können wir den Eltern nicht zeigen?

  3. Kopfschuettel says:

    @ Florian Du bist schon ein ganz harter Typ. Das sind die Typen, die dann am lautesten heulen wenn es sie mal selbst trifft. Ansonsten, siehe Artikel – es geht um Eltern die ihr Kind verloren haben. Die nicht geklagt haben um den Datenschutz in Deutschland auf links zu drehen sondern um für sich einen „nutzen“ daraus zu ziehen, in der Bewältigung des Suizid ihrer Tochter.

  4. @Kopfschuettel

    Niemand stellt die Schmerzhaftigkeit der Situation in Frage. Was du und diejenigen, die argumentieren wie du, aber wohl nicht erkennen: Wenn ein Gericht in einem Fall entscheidet, dass das Telekommunikationsgesetz nach dem Todesfall nicht mehr anwendbar ist, ist eben der Datenschutz wirklich „auf links gedreht“.

    Wie Florian schon schrieb: Der Zugriff sollte über das Erbrecht erreicht werden. Was bedeuten würde, dass zukünftig jeder, der von jemand anderem erbt, einen Anspruch auf Einsicht in dessen vollständige Kommunikation bekommt. Und das können, wie du sicher weißt, auch mehrere Personen und sogar öffentliche Institutionen und Kirchen sein.

    Dass das Gericht einem solchen Wunsch unmöglich entsprechen konnte, sollte selbst nach laienhaftem Rechtsempfinden verständlich sein.

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