BGH: Auskunftspflicht für Provider

Siehste, noch ein interessantes Thema, welches bisher liegengeblieben ist – allerdings viele von euch interessieren wird. Bislang war es nämlich so: Rechtsinhaber stellt einen Verstoß fest und wird bei der Staatsanwaltschaft vorstellig, damit diese entscheidet, ob der Provider die Daten des Rechtsverletzers an den Rechtsinhaber herausgeben darf.

Nun teilt der BGH per Pressemitteilung mit: „Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.“

Bislang wurde so etwas immer abgelehnt, nun steht keine Staatsanwaltschaft mehr dazwischen und nicht nur Schwarzseher könnten eine Abmahnflut prognostizieren. In diesem Sinne: Herzlichen Glückwunsch zum Urteil, liebe Medien-Lobby! Vielleicht bekommen Rechtsinhaber oder die -verwalter ja auch irgendwann mal Polizeigewalt 😉

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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26 Kommentare

  1. Mal ehrlich, welche Vollpfosten benutzt denn noch Torrent oder eMule?

  2. So bin jetzt wieder dazu gekommen.
    @Leifi_OS: Sorry, die Großschreibung diente der Betonung, ich kann es aber in Zukunft gerne unterlassen.

    Aber ja, du hast es erfasst, genau deswegen wohne ich nicht mehr in einer WG, das Ganze hat damals echt Nerven gekostet.

  3. @caschy und @didi: Leider ließt man viel Falsches über den Beschluss (der übrigens aus dem April stammt – nur die PM wurde kürzlich veröffentlicht), aber der BGH hat sich auch nicht wirklich verständlich ausgedrückt.

    Folgendes: Nach § 101 Abs. 1 UrhG hat ein Rechteinhaber gegen einen Verletzer (also einen Tauschbörsennutzer) einen Auskunftsanspruch, über Art und Umfang der Rechtsverletzung, wenn diese in gewerbsmäßigem Ausmaß erfolgt ist. Dieser Anspruch ist allerdings meistens ein stumpfes Schwert, weil der Rechteinhaber meistens nicht den Namen des Verletzers kennt.

    Deshalb gibt es auch noch § 101 Abs. 2 UrhG, wonach sich so ein Anspruch auch gegen die Dienstleister des Tauschbörsennutzers (also inbesondere gegen den Provider) richtet. Da hierfür ja die Verkehrsdaten benötigt werden muss nach § 101 Abs. 9 UrhG auch noch ein Richter darüber entscheiden. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um § 101 Abs. 2 Nr. 3, den ich mal hier zitiere (weil auf den genauen Wortlaut kommt es jetzt an):

    „In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch (…) auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte.“

    Bisher wurde diese Vorschrift so verstanden (und so hat sie die Regierung auch geplant), dass Voraussetzung ist, dass einerseits die Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß erfolgt ist (also die Tauschbörsennutzung) und andererseits die Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht wird (das ist bei einem Provider wohl der Fall). Aber ließt man wie der BGH die Vorschrift mal genauer, so kommt es nach dem Wortlaut nur darauf an, dass die Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht wird. Auf das Ausmaß der Rechtsverletzung kommt es also gar nicht an. Und allein das hat der BGH hier klargestellt.

    Meiner Meinung nach absolut richtig, weil die Vorschrift nun mal so dasteht. Die Regierung hat – und das bringt der BGH klar zum Ausdruck – richtig Bockmist gebaut und den Gesetzeswortlaut nicht so gestaltet, wie sie die Regelung eigentlich haben wollte. Der schwarze Peter sollte also hier nicht dem BGH zugeschoben werden, der nur das Gesetz richtig anwendet, sondern ganz klar dieser Chaotentruppe im Bundestag….

  4. Kurzer Nachtrag noch: Die Staatsanwaltschaft ist in dieses Verfahren schon lange nicht mehr involviert. Der § 101 UrhG wurde auch deshalb geschaffen, um die Staatsanwaltschaft von unzähligen Kleinstverfahren zu entlasten, die eh alle wieder eingestellt wurden. Da aber § 101 UrhG ja dennoch in das Telekommunikationsgeheimnis eingreift, wurde der Richtervorbehalt in § 101 Abs. 9 eingeführt.

  5. Science Fiktion
    Die Männer mussten Bärte tragen. Und Musik, Sport oder Fernsehen wurden von den Rechteverwerter verboten. Wer sich nicht an diese Regeln hielt, wurde hart bestraft.2017 haben Island und andere Länder Deutschland angegriffen, um die Herrschaft der Rechteverwerter zu beenden.

    mfg ingo

  6. Unwichtiger Mitleser says:

    Da jibbet doch Tools, um die eigene IP-Adresse mitzuloggen, „WAN IP Logger“ oder „TrueIP“ fallen mir da ein. Vielleicht sinnvoll, keine
    Ahnung…

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