RedTube: Streaming-Abmahnungen unwirksam?
Es gibt mal wieder ein Kapitel im großen Buch „RedTube-Abmahnung“. Bereits gestern veröffentlichten wir alle bis dato aufgelaufenen Informationen, gestern Abend kamen noch die eingescannten Dokumente der Auskunftsbeschlüsse dazu. Thomas Stadler, Fachanwalt für IT-Recht, erklärt jetzt in seinem Blog, warum er die Streaming-Abmahnungen der Rechtsanwälte U&C als unwirksam erachtet.
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Er sieht im Beschluss des Landgerichts Köln grobes Unverständnis in der Thematik, denn in Sachen Streaming macht nicht der Nutzer etwas zugänglich, sondern lediglich der Betreiber des Portals. Hier wird vermutet, dass keine wirkliche Einzelfallprüfung mehr stattfindet. Für mich eine Aussage, die das Vertrauen in ein Rechtssystem erschüttert – wobei – Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Interessant ist auch die Aussage, dass in technischer Hinsicht nicht nachvollziehbar ist, wie man mittels der Trackingssoftware den externen Server kontrollieren konnte. Thomas Stadler ist der Meinung, dass die Abmahnung nach § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam ist. Zudem hat er für Betroffene einen interessanten Tipp: Betroffene könnten nach der Neuregelung des § 97a Abs. 4 UrhG jetzt ihre Anwaltskosten für die Abwehr dieser unwirksamen Abmahnung grundsätzlich bei der Fa. Archive AG geltend machen.
Update 10:45 Uhr: Passt bitte bei E-Mails von Trittbrettfahrern auf! Klickt hier für mehr Infos.
Update 2 13:15 Uhr: Das Landgericht Köln informiert, da wird wohl viel angerufen:.
Was ist denn das für ein halbgarer Artikel. Langsam geht mir die verbloggerei mancher Blogger auf den Keks. Da wird ohne Hintergrund- oder Fachwissen irgendwas zusammen geschrieben, hauptsache die Klickrate stimmt.
Ich empfehle hier die einschlägigen Juristenblogs von
In your Face U+C !!!!
Ich kann nur hoffen, das dem so ist. Und die Leute, die eine Streaming-Abmahnungen erhalten haben, über ihren Anwalt die Anwaltskosten für die Abwehr dieser unwirksamen Abmahnung bei der Fa. Archive AG wieder reinholen können. Keine Macht den Abmahntrollen!
So, die letzten Tage öfters davon gelesen und über die Abmahnerei aufgeregt, trotz des Wissens, damit nichts zu tun haben zu können.
Vor zehn Minuten dann die Mail im Posteingang von „Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ (Absender-Mail allerdings: meli.depner@t-online.de); Betreff „Abmahnung der Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures 10.12.2013“, Text wie sonst auch in den Artikeln beschrieben, allerdings mit etwas anderen Beträgen/Forderungen. Das Beste an den „ermittelten“ Daten ist wohl die Uhrzeit; „Datum/Uhrzeit: 04.12.2013 22:66:35“.
Ist das nun SPAM, die auf der Abmahnerei basiert, oder ist das tatsächlich eine rechtswirksame (wenngleich hahnebüchene) Abmahnung???
Zwei Mutmaßungen:
1. Entweder ist man bei der Kanzlei U&C – geblendet vom großen schnellen Geld – einfach extrem leichtsinnig beim Versenden der Abmahnungen gewesen. Schließlich schüttelt das who-is-who der deutschen Fachanwälte den Kopf über die Rechtfertigung dieses Schreibens (und die höchst fragwürdigen Hintergründe) und könnte die an der Aktion beteiligten Anwälte von U&C die Zulassung kosten (was allerdings höchst unwahrscheinlich ist).
2. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Kanzlei sich diesen Schritt genau überlegt hat und irgendwo einen befreundeten Richter hat, der entsprechende Gerichtsverhandlungen einfach zugunsten der klagenden Kanzlei durchwinkt; technische/fachliche/logische Gegenargumente werden dann einfach ignoriert.
Hier ist die – m.E. vollkommen ungerechtfertigte – Anordnung auf Herausgabe der Benutzerdaten des LG Köln leider wahrscheinlich ein erster Hinweis. Das Gericht war – ohne weitere Prüfung – bereits von der Schuld überzeugt, ungeachtet der Tatsache, dass es sich hier offensichtlich um eine Massenabmahnung handelt.
Hier fällt mir immer eine Folge der Simpsons ein: „Was wäre die Welt ohne Anwälte?“ Antwort: „GLÜCKLICH“
Ich habe ein Update drin, da es wohl Trittbrettfahrer gibt.
@kein Jurist
Ich bin auch kein Jurist, sondern verdiene mein Geld auf ehrliche Weise 😉 , aber die Mail sieht sehr nach einem Trittbrettfahrer aus. Ich wage zu bezweifeln, dass eine Abmahnung rechtssicher per E-Mail zugestellt werden kann.
@kein Jurist: eine Abmahnung wird – ungeachtet, dass generell auch eine Zustellung per Mail möglich wäre – immer auf dem Postweg und dann höchstwahrscheinlich als Einschreiben kommen. Die Zustellung per Mail ist – aus naheliegenden Gründen – sehr unwahrscheinlich
Danke Caschy für das Update.
Auch dort sieht man ja, dass sich jemand nicht wirklich intelligent angestellt hat: „Datum/Uhrzeit: 09.12.2013 22:62:45“
Abgesehen von der nicht existenten Uhrzeit müsste das doch wirklich der kleine Dienstweg gewesen sein, wenn Pornogucken innerhalb von 12 Stunden zur Abmahnung führt 😀
Ich kann die Trittbrettfahrer E-Mails bestätigen.
So eben hat mir die Zahnfee 28 via hotmail de eine „Schadensersatz Ihrer Urheberrechtsverletzung 10.12.2013“ per E-Mail geschickt – samt Anhang.
Zitat Beginn.
Datum/Uhrzeit: 00.12.2013 24:22:12
IP-Adresse: 60.[XXX].1[X].[X]2 [hier mein Name]
Produktname: Glamour Show Girls
Benutzerkennung: 468[XXXXX]3733
Anbieter: Redtube
[…]
Gegenstandswert: 3190,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 121,89 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 15,77 Euro
Schadensersatz: 67,76 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 80,00 Euro
Die aufgezeichneter Beweise sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.
Zitat Ende.
Was fällt einem dazu ein? „Die aufgezeichneter Beweise“ -> LOL
Sehr geil die die Popular Artikel fast allesamt mit der Porno-Abmahnung zu tun haben. ein Schelm, wer Böses dabei denkt
Fehlt nur noch das Trollface Smiley! 😀
Die Updates zum Thema sind doch immer wieder interessant. Danke fürs Dranbleiben, Caschy!
Großartig, dritte Mail innerhalb von 10 min…
Muss ich mir jetzt Gedanken über meine Leben machen?
Weder eine Abmahnung im Briefkasten noch bekomme ich so eine eMail? rofl…
So ne Trittbrettfahrer-Mail kam bei mir auch grad an. Besonders putzig daran finde ich aber, dass (neben der unmöglichen Uhrzeit) ich die Urheberrechtsverletzung erst morgen Abend begehen werde 😀
Datum/Uhrzeit: 11.12.2013 22:31:61
Habe nun auch Trittbrettfahrer-eMail erhalten. Absender ist eine @web.de-Adresse. Klingt nach Privatperson, dessen Account übernommen wurde…
—–
Sehr geehrte(r) xxx,
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Amandas secrets. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:
Datum/Uhrzeit: 21.12.2013 23:04:43
IP-Adresse: xxx.xxx.xxx.xxx xxx xxx
Produktname: Amandas secrets
Benutzerkennung: 3849594058182
Tauschbörse: Redtube
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 62,29 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 2324,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 158,37 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 11,44 Euro
Schadensersatz: 62,29 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro
Die Beweisdaten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der beigefügten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)
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Ich lese bei diesem sehr interessanten und für diesen Blog neuen Thema nur Kommentare von männlichen Mitlesern.
Sind Frauen denn nicht unter den Betroffenen?
steile These:
man liest hier generell öfters Kommentare von männlichen Mitmenschen…
@ phrankme
Am besten ist es in den Quelltext der Mail zu schauen, woher die Fake-Mail wirklich kommt.
@DummyUser: Frauen haben eben anderes Spielzeug! Männer eben nur ihren Computer!! 😉