Onlinehandel: EVZ gibt Tipps bei Erhalt von falscher Ware

Gerade jetzt zur Weihnachtszeit boomt der Onlinehandel und die weiterhin vorherrschende Pandemie tut ihr Übriges. Jeden Tag werden in Deutschlands Straßen zahlreiche Pakete der einzelnen Versandhäuser ausgeliefert und wie das EVZ (Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland) mitteilt, häufen sich aktuell wieder Kundenbeschwerden, wonach jene vor allem nach der Bestellung teurer Elektronikprodukte mit einem Mal völlig andere Ware in ihren Paketen erhalten haben, die dann auch noch minderwertig sei. In Einzelfällen sei sogar rein gar nichts in den Paketen enthalten gewesen. Zwar stehen hier die Onlinehändler für das Transportrisiko gerade, sondern auch für die Auslieferung der korrekten Ware an den Kunden. Dennoch zeigte sich immer wieder, dass sowohl Rückversand als auch Rückerstattung oftmals gar nicht oder nur mit vielen Diskussionen erfolgen. Solltet ihr auch zu den Kunden gehören, die derartiges erlebt haben, dann hat das EVZ ein paar nützliche Tipps, die natürlich nicht nur zur Weihnachtszeit gelten:

  • Vor dem Öffnen das Päckchen wiegen und fotografieren. Ebenso bei der Rücksendung.
  • Das Paket unter Zeugen öffnen. Das Auspacken filmen. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des Paketes beim Rückversand.
  • Wenn falsche Ware enthalten ist: Artikel im Päckchen fotografieren. Darauf achten, dass Name und Anschrift des Absenders zu sehen sind.
  • Wenn nicht alle Artikel ankommen (z. B. ein bestelltes Kleidungstück fehlt): Fehlende Ware widerrufen.
  • Wenn das Paket bereits bei Lieferung sichtbar beschädigt ist: Annahme verweigern und direkt beim Paketzusteller sowie beim Versandhändler reklamieren.
  • Ware als versichertes Paket zurücksenden. So besteht die Möglichkeit der Nachverfolgung.
  • Paket vor dem Rückversand wiegen. Das Gewicht auf dem Einlieferungsbeleg vermerken lassen. Einlieferungsbeleg aufbewahren – auch dann, wenn der Verkäufer das Rücksendelabel zur Verfügung stellt.
  • Ausschließlich schriftlich (nicht telefonisch) mit dem Verkäufer kommunizieren, um einen entsprechenden Nachweis zu haben. Frist von zwei Wochen für die Antwort und Erstattung setzen.

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Nordlicht, Ehemann und Vater. Technik-verliebt und lebt fürs Bloggen. Außerdem: Mail: benjamin@caschys.blog / Mastodon

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6 Kommentare

  1. Noch besser einfach mit Kreditkarte zahlen, zurücksenden, an den Lieferanten kommunizieren und zurücküberweisen lassen.

    • Das ist doch mal ein komplett sinnfreier Tipp von dir… Dein Vorschlag mit der Kreditkarte macht genau welchen unterschied?

      • Dass VISA / MC Chargeback Verfahren anbieten, die Dich genau vor solchen Fällen schützen. Grundsätzlich ist da erstmal der Verkäufer in der Beweispflicht und in dubio wird da meist erstmal für den Kartenhalter entschieden und das Chargeback durchgezogen.

        • Danke nihebe.
          Genau so ist es. Musste Chargeback schon ein paar Mal verwenden. War immer sehr unkompliziert.
          Achtung mit Debit Karten ist das nicht mehr so einfach möglich. Wird aber beim Umstieg von einer Kreditkarte auf eine Debit Karte nur nie erwähnt (Siehe DKB)

  2. Die Tipps sind doch teilweise völlig weltfremd. Sowas kann sich doch bestenfalls ein Anwalt ausdenken.

    „Vor dem Öffnen das Päckchen wiegen und fotografieren. Ebenso bei der Rücksendung.
    Das Paket unter Zeugen öffnen. Das Auspacken filmen. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des Paketes beim Rückversand.“

    Ich glaube demnach sollte ich meine Pakete nur noch gemeinsam mit einem Notar von der Filiale abholen und gemeinsam mit ihm öffnen. Am besten bleibt er bis zum Ende der Gewährleistung an meiner Seite.

  3. Problem fängt ja schon damit an, dass Pakete immer häufiger einfach so vor die Tür gestellt werden. Wie soll man da Transportschäden melden? Von Diebstahl mal gar nicht zu reden… Seit dem wegen Corona keine Unterschrift des Empfängers mehr nötig ist, hat das massiv zugenommen.

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