Vertikale Preisbindung: Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen Bose

Knapp 7 Millionen Euro Strafe muss der Audioprodukte-Hersteller Bose zahlen. Betroffen ist die in Deutschland ansässige Bose GmbH. Eingeleitet wurde das Verfahren im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen der österreichischen Wettbewerbsbehörde und einer Durchsuchungsaktion im März 2018.

Mitarbeiter von Bose haben neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise mit den betroffenen Vertragshändlern auch Abstimmungsmaßnahmen über Verkaufspreise getroffen. Diese Abstimmungen bezogen sich grundsätzlich auf eine Anhebung der Verkaufspreise, teilweise wurden diese auch konkret vereinbart.

Hierdurch sollte verhindert werden, dass die Verkaufspreise der Vertragshändler – aus Sicht von Bose – zu sehr von den unverbindlichen Preisempfehlungen abwichen, so das Bundeskartellamt. Dies wurde von Bose-Mitarbeitern kontrolliert. Bei Abweichungen kam es wiederholt zu Interventionen von Bose und die angesprochenen Händler stellten das beanstandete Verhalten stellenweise ab. Die betroffenen Händler unterstützten dies dadurch, dass sie sich bei Bose über (zu) niedrige Verkaufspreise anderer Vertragshändler beschwerten. Sprich: Ein Händler hat den nächsten angeschwärzt, wenn dieser unter dem abgesprochenen Preis blieb.

Gegen die beteiligten Händler und gegen die für Bose handelnden Personen sind keine Bußgeldbescheide ergangen.

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18 Kommentare

  1. So etwas ist (oder in diesem Falle: war) leider auch in anderen Bereichen gang und gäbe.

    Ein Beispiel: Die Firma Ergobag, welche Schulranzen herstellt. Da gibt es die Modell kaum mit Rabatt, auch nicht im Internet. Wenn, dann höchstens die Vorjahresmodelle. Oder es gibt ein Set Kletties dazu.

    Ich hatte mal 2016 einen Online-Händler per Mail kontaktiert…. wo es für Scout, o’Neill und andere regelmäßig Rabatte gab – nur nicht für Ergobag:

    „Hallo, sie bieten bei Scout bereits reduzierte Modelle an. Frage: Wird es das bei Ergobag auch geben, daß die Modelle mit den aktuellen bzw. dann alten Designs im Laufe des Restjahres reduziert abverkauft werden? Gruß, xxx“

    Dann antwortete mir die Mitarbeiterin:

    „Sehr geehrter Herr xxx,
    vielen Dank für Ihre Mail.
    Leider sind wir bei den Artikeln von ergobag stark preisgebunden.
    Bisher gab es leider keine Reduzierungen bei Vorgängermodellen
    der Firma ergobag.
    Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

    Daraufhin mailte ich zurück::

    „Hallo Frau xxx,
    was bedeutet „preisgebunden“?
    Sind Sie ein Tochterunternehmen von Ergobag oder verkaufen Sie die Artikel nur in Kommision?“

    Antwort:
    „Sehr geehrter Herr xxx,
    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Nein, wir sind kein Tochterunternehmen von Ergobag.
    Nur dürfen wir bei Artikeln der Marke Ergobag zum Beispiel keine Gutscheine
    anbieten.
    Ergobag legt starken Wert auf das Einhalten der UVP.
    Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

    Ja, die hatte ich:

    „Hallo Frau xxx,

    nun ist es aber so, daß in Deutschland eine vertikale Preisbindung mit wenigen Ausnahmen (z.B: Bücher, Arzneimittel) verboten ist:

    http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/vertikale-preisbindung/vertikale-preisbindung.htm

    —> Wie kann es da sein, daß Sie – als unabhängiges Unternehmen – keine Rabatte bei einer bestimmten Marke geben dürfen? Laut Gesetz darf das gar nicht sein….

    Wäre dem wirklich so, würden Sie und Ergobag gegen Gesetze verstoßen (Wettbewerbsrecht, evtl. auch Kartellrecht). Da sind in jüngster Zeit ja schon hohe Strafen verhängt worden:

    http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2016/09_05_2016_Bier.html

    http://www.fieldfisher.com/publications/2015/05/bundeskartellamt-verhaengt-wieder-bussgeld-wegen-vertikaler-preisbindung#sthash.2L6deqWW.dpbs

    Würden Sie ggf. in einer Untersuchung des Bundeskartellamts als Zeuge für die illegalen Praktiken der Firma Ergobag zur Vefügung stehen?“

    Daraufhin kam eine Mail der Assistenz der Geschäftsführung zurück:

    „Sehr geehrter Herr xxx, vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Bedauerlicherweise kam es hier zu einem Kommunikationsfehler.
    Natürlich kommt diese Entscheidung aus unserem Haus, da wir frei in der Preisgestaltung sind.
    Unsere Geschäftsleitung hat entschieden, daß auf diese Marke keine Rabatte gewährt werden.
    Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

    Soso…. ja klar. Und ich bin der Weihnachtsmann…..

    Und von Ergobag kam als Antwort:
    „Moin moin lieber Herr xxx,
    herzlichen Dank für Ihre Mail. Wie Sie zu wissen scheinen ist es uns gar nicht erlaubt in irgendeiner Weise Einfluss auf die Preisgestaltung unserer Händler zu nehmen. Wenn Sie sich mal die Mühe machen wollen und ein paar Kunden abfahren, werden Sie auch im Preis reduzierte Ware finden.

    Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unseren Artikeln und würden uns freuen auch weiterhin mit Ihnen im Kontakt zu sein.“

    ja klar….. 😉

    Das ganze habe ich ans Bundeskartellamt gemailt – kam nur das zurück :

    „Sehr geehrter Herr xxx,
    in Ihrer Nachricht weisen Sie darauf hin, dass die Preise für verschiedene Parfümerieartikel aufgrund der neuen Verkaufsregeln von Amazon gestiegen seien. Ferner weisen Sie darauf hin, dass die Firma Ergobag eine unzulässige Preisbindung bei Schulranzen betreibe.

    Beide Hinweise haben zur Kenntnis wir an die jeweils zuständige Beschlussabteilung weitergeleitet. Dort wird nun auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geprüft, ob und ggf. inwieweit hinreichende Anhaltspunkte für einen Kartellrechtsverstoß vorliegen.

    Das Bundeskartellamt ist allerdings nicht verpflichtet sämtlichen Wettbewerbsverstößen nachzugehen und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Beschlussabteilung, ob sie ein Verfahren einleitet. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an den Nachweis eines kartellrechtlich relevanten Missbrauchs von Marktmacht bzw. eines Verstoßes gegen das Kartellverbot.“

    Und jetzt suche ich nochmal nach „Bundeskartellamt“ und „ergobag“ …und was finde ich:

    https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2021/17_08_2021_Schulranzen.html

    🙂

    • Super. Na dann hat sich das Nachbohren doch gelohnt.

    • Schade… keine Gifs… dann so…

      *aufsteht und applaudiert* 🙂

    • Ja, das ist leider bei einigen Herstellern absolut üblich. Wenn man davon abweicht, ist man ganz schnell seinen Partnervertrag los mit dem entsprechenden Hersteller.

    • Das Verhalten kann ich so bestätigen. Vor zwei Jahren oder so sagte uns eine Verkäuferin, dass sie bei Ergobag keine Rabatte geben dürfe, sonst würde sie nicht mehr beliefert.
      Aber gut dass das BKartA dem jetzt offenbar einen Riegel vorgeschoben hat.

  2. Im ÖR gab es mal eine Doku zu dem Thema. „Deutschland deine Kartelle“

    Aktuell gibt es wieder eine zu dem Thema: https://www.zdf.de/dokumentation/zdfinfo-doku/macht-und-machenschaften-das-geheime-system-der-kartelle-100.html. Ansonsten einfach „Deutschland Kartelle Doku“ angooglen. Das ist in den ÖR ein Dauerthema und begleitet und durch den Alltag.

    Bei vielen Marken, ob Rücksäcke, Bachöfen, Bier oder Schokolade, ist das ein Thema. Und laut den Recherchen der ÖR ist es mit immer dann der Fall, wenn es auf dem Markt nur eine geringe Preisspanne gibt. Die hatten auch versucht, zu diesem Thema Händler zu interviewen. Die hatten regelrecht Angst was zu sagen. Im Falle des Rucksackhersteller Deuter haben einige Händler verdeckt bestätigt, dass Deuter die Verkaufspreise vorgibt. Wenn sie davon abweichen, wird er nicht mehr beliefert. Ähnliches hatte ja auch der Gründer von Bett1.de erlebt und deshalb die „Anti-Kartellmatratze“ auf den Markt gebacht.

  3. Das heißt also, dass bei Bose-Geräten eine große Händlermarge im Preis steckt, die geschützt werden soll. Der einzige erkennbare Grund ist doch, dass die Händler so motiviert werden sollen, ihren Kunden Bose zu verkaufen, statt über faire Preise die Kunden dazu zu motivieren, Bose zu kaufen. Ich glaube nicht, dass Bose da alleine mit dieser „Taktik“ unterwegs ist, wenn ich so sehe was technisch nicht so informierten (gerne älteren) Mitbürgern nach „Beratung“ verkauft wird…

    • Mira Bellenbaum says:

      Für BOSE wohl gemerkt!! BOSE macht durch diese Praxis einen fetten Gewinn.
      Und MM/Saturn geht das am A… vor bei, denn a. machts da die Menge und b. BOSE kann es sich nicht leisten diesen Großkunden zu verlieren.
      Die Arschkarte haben all die kleinen Händler gezogen, sie bekommen den Preis diktiert oder
      bekommen halt „Neues“ zu schlechteren Konditionen, wenn sie es denn überhaupt bekommen!

      Mal was zu BOSE!
      Bose Deutschland ist nur eine Verkaufs GmbH !! Eine Tochterfirma von Bose USA!
      Und NUR Bose USA ist der Hersteller!!

  4. Verstehe ich nicht. Die künstliche Preisbindung im Markt ist eine gängige Praxis, vor allem im Premium-Segment. Samsung hat z.B. seit vielen Jahren eine Select-Serie, die nur bei ausgewählten Händlern verfügbar ist. Und die Koffer dieser Serie sind explizit und immer von Rabattaktionen ausgeschlossen. Man kann nicht einmal ’nen Euro für die Newsletteranmeldung auf diese Produkte anrechnen lassen.

    • Mira Bellenbaum says:

      Und diese „gängige Praxis“ ist illegal und die Kartellbehörden gehen dagegen zu Recht vor!

      • Ich verstehe nur nicht, warum das illegal und darüber hinaus Aufgabe der Kartellbehörden sein soll. Klar, ich würde mir auch günstigere Samsung Select Koffer wünschen. Aber wenn mir diese im UVP zu teuer sind, kann ich als Verbraucher doch zu Alternativen greifen. Problematisch wird so ein Gebaren doch nur, wenn a) ein Monopol besteht oder b) ein Quasi-Monopol durch horizontale Preisabsprachen aller Marktakteure durchgeführt wird.

        Auch Apple übt hier seit langer Zeit Druck auf den Markt aus. Aber wem die Preise nicht passen, der hat problemlos Alternativen.

    • Die Möbler machen das auch gerne.

      20 oder 30% auf alles ….. außer … nein, nicht Tiernahrung, …. sondern Produkte von hülsta, Rolf Benz, Everstyl, …

      Die Schreiben das auch offen in ihre Prospekte – in einigen Fällen stand dort sogar „Keine Rabatte auf preisgebundene Marken wie….“

      Dabei wüsste ich nicht, daß im Möbelhandel mit Kommision bzw. dem Konstrukt von Verkaufsagenturen gearbeitet wird, wie das früher bei Nordmende / Saba und evtl. noch anderen war – wo die Hersteller das zur Umgehung der Preisbindung genutzt hatten….

  5. Der Markt ist prinzipiell in alle Richtungen frei.
    Es gibt keinen Grund, Geräte von Bose zu kaufen.

    • Mira Bellenbaum says:

      Und was hat DAS nun mit dem Thema zu tun?

      • Er weist darauf hin, dass Bose mit seinen Produkten kein Monopol und keine marktbeherrschende Stellung hat. Von daher kann man auf eine der vielen Alternativen ausweichen.

    • Ändert aber nichts an der Illegalität dieser Praxis….. und daß dem Verbraucher (Kunden) dadurch ein Schaden entstanden ist.

      • Bei aller Liebe, jedem Käufer stand und steht es frei, die Produkte dieses oder jenes Herstellers zu kaufen. Erst zu kaufen, weil man meint, diese Produkte unbedingt haben zu wollen, und sich dann beschweren und einen „Schaden“ geltend machen wollen, ist, mit Verlaub, schlicht albern.

        • So sehe ich das prinzipiell auch.

          Ich habe allerdings etwas nachgeforscht und herausgefunden, dass diese Regelung aus der EU-Ebene kommt. Der pralle Titel lautet: „VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2010 DER KOMMISSION vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen“. Was für ein Titel!

          Hier kann man die Verordnung finden: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:0007:DE:PDF

          Ein ziemlich schwer zu lesender Text. Zwei Dinge sind mir aber aufgefallen. Erstens erkennt die Verordnung den Fall an, dass ein Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und es sich daher selbst bei vertikalen Vereinbarungen nicht um Wettbewerbsbeschränkungen handeln muss:

          „Solange der auf jedes an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen entfallende Anteil am relevanten Markt jeweils 30 % nicht überschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass vertikale Vereinbarungen, die nicht bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, im Allgemeinen zu einer Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs und zu einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an dem daraus entstehenden Gewinn führen.“

          Der letzte Satz lässt jedoch bereits vermuten, dass die EU hier irgendwo die Grenze zieht. Das wird auch hier ausgeführt:

          „Diese Verordnung sollte keine vertikalen Vereinbarungen freistellen, die Beschränkungen enthalten, die wahrscheinlich den Wettbewerb beschränken und den Verbrauchern schaden oder die für die Herbeiführung der effizienzsteigernden Auswirkungen nicht unerlässlich sind; insbesondere vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, wie die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen für
          den Weiterverkauf (…)“

          Wenn ich das alles recht verstehe, besteht die Benachteiligung des Verbrauchers dann, wenn die Vorteile der vertikalen Vereinbarung nicht beim Endkunden ankommen. Das basiert offenbar auf der Grundannahme, dass die Mechanismen des Wettbewerbs dem Endkunden zum Vorteil gereichen müssen. Tun sie das durch Maßnahmen nicht, sind diese Maßnahmen wettbewerbswidrig und dem Endkunden entsteht ein Schaden.

          Durch das Axiom ist das eine schlüssige Argumentation. Wenn man als Bürger eine Augenbraue hochzieht, kann ich das aber auch verstehen.

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