Telekommunikationsgesetz: Bundesnetzagentur fasst Kundenrechte zusammen

Viele Neuerungen für Verbraucher gibt’s ab dem 1. Januar 2022. Das neue Telekommunikationsgesetz startet allerdings schon ab dem 1. Dezember durch. Da hat die Bundesnetzagentur nun einen Leitfaden mit den wichtigsten Änderungen zusammengefasst, gerade bezüglich der automatischen Verlängerung und Änderung von Verträgen ist das interessant:

  • Die anfängliche Vertragslaufzeit darf wie bisher maximal 24 Monate betragen.
  • Bevor sich ein Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert, muss Sie Ihr Anbieter darauf hinweisen. So haben Sie die Möglichkeit noch rechtzeitig zu kündigen.
  • Sie können einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Wenn Ihr Anbieter Ihren Vertrag einseitig ändert, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten nun in der Regel kündigen. Sie können die Kündigung innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie der Anbieter über die geplante Änderung des Vertrages informiert hat, aussprechen. Beendet ist der Vertrag jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsänderung auch wirksam wird.

Doch nicht nur diese Punkte sind im neuen Telekommunikationsgesetz festgehalten, sondern viele weitere auch. Zum Beispiel das Minderungsrecht, wenn der Internetzugang zu langsam ist. Dann gibt es Neuerungen bezüglich des gesetzlichen Anspruchs auf eine unverzügliche und unentgeltliche Beseitigung der Störung von Telefon und Internet und auch bei Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme und Umzug, Recht auf Versorgung und vieles mehr. Diese Seite ist da ein guter Anlaufpunkt und sicherlich ein Lesezeichen wert, des Weiteren gibt’s ein 90-Sekunden-Video.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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14 Kommentare

  1. Darf sich der Vertrag Ablauf der Mindestlaufzeit immer nur um einen Monat verlängern oder nur wenn man vom Anbieter nicht darauf hingewiesen wurde?
    Sprich, informiert mich mein Anbieter vor Ablauf der Mindestlaufzeit, was macht das mit der Verlängerungszeit? 😛

  2. Wenn sich ein 2-Jahresvertrag regulär (also mit vorheriger Mitteilung) verlängert, gibt es hier ein Maximum, wie lang diese Verlängerung sein darf?

    • ich habe verstanden, nach der ersten Vertragslaufzeit (in der Regel 24 Monate) kannst du monatlich raus. Bin mal gespannt, ob alle sich dran halten werden.

      • Dieses monatliche Kündigungsrecht bezieht sich laut Artikel aber nur auf die stillschweigende Verlängerung des Anbieters.
        Aber was ist, wenn diese Verlängerung vorher (so wie es nun sein soll) angekündigt wurde? Wie lang darf der Vertrag verlängert werden?

        • therealThomas says:

          Stillschweigend ist, so wie ich es verstehe, von deiner Seite gemeint.
          Wenn du also nicht mit dem Anbieter kommunizierst (egal, ob der Erstkontakt von dir oder vom Anbieter ausgeht), dass du den Vertrag aktiv verlängern möchtest, dann verlängert sich nur um einen Monat. Wenn ihr was anderes besprecht und du einen Anschluss-Vertrag abschließt, dann läuft der z.B. wieder 24 Monate.

          Ansonsten wäre es ja quatsch, wenn der Anbieter dich informieren *muss* und nur wenn er es nicht tut, sich der Vertrag nur um 1 Monat verlängert…

      • Ich gehe davon aus, dass es aber weiterhin die Möglichkeit gibt, dass man beidseitig einen Anschluss-Vertrag erneut für 24 Monate abschließt, wenn man dadurch zum Beispiel Sonderkonditionen erhält.
        Die monatliche Kündbarkeit dürfte also nur dann sein, wenn der Vertrag ohne deine aktive Zustimmung verlängert wurde.

  3. Bin eher gespannt, wie sich das auf die Preispolitik von Verträgen, insbesondere Mobilfunk, auswirkt, wo mit einem gewissen Prozentsatz an stillschweigendem Weiterlaufen gerechnet wird. (Damit verdienen die Unternehmen ja erst richtig Kohle, wenn die ganzen Rabatte wegfallen…)

  4. Bin ja gespannt, wie die einmonatige Frist dann vom Anbieter genutzt wird. Die können den Kunden doch auch kurzfristig rausschmeissen, wenn sich der Tarif für das Unternehmen nicht mehr lohnt. Kann man bei Sky gerade schön sehen, jährlich erneut Laufzeit buchen oder mit Monatsfrist mehr zahlen. Nervig.

  5. Anbieter müssen für a l l e Tarife 12 Monate anbieten. Auch Tarife mit Handy. Daneben dürfen weiterhin 24 Monate angeboten werden

    • In Deutschland dürften Anbieter alles versuchen um prohibitiv zu arbeiten, das am Ende trotzdem mehr Verträge mit 24 Monate Laufzeit verkauft werden. Was sehr schade ist für den Wettbewerb, die Preispolitik in diesem Land und naja, so richtig will man die Verbraucherrecht auch nicht stärken. Als Kundenberater ist man nämlich auch verpflichtet dem Kunden nicht sagen zu dürfen welche Rechte er hat.

    • sie müssen 1 tarif mit 12 monaten laufzeit anbieten. nicht alle.

  6. Das gilt doch eh nur für Neuverträge oder nicht?

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