YouTube: Bei Verstößen muss die Postadresse des Nutzers herausgegeben werden

Constantin Film ist seinerzeit gegen YouTube vorgegangen. Man wollte genaue Informationen über den Uploader eines Videos haben, wobei die Rechte bei Constantin Film liegen. Sprich: Upload ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts. In Kurzform: 2013 wurden Filme hochgeladen, dabei oft angeschaut. Constantin wollte von YouTube Daten des Nutzers haben, der den Upload vornahm – und YouTube weigerte sich.

Das Ganze zieht sich also schon etwas hin, nun gibt es aber ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. In seinem heute verkündeten Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2004/481 die Gerichte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben, der den streitigen Film hochgeladen hat.  Die Richtlinie, die die Bekanntgabe der „Adressen“ der Personen vorsieht, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift. Richtig geraten, die muss man wohl meist nicht angeben.

Ein Freifahrtschein? Vermutlich nicht ganz. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Mal schauen, was der Bundesgerichtshofs dazu sagt.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Seit 2008 ist es Beruf(ung). Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram. PayPal-Kaffeespende.

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8 Kommentare

  1. Heisst das, dass wenn ich ein selbstgedrehtes Video mit z.B. Musik von Pink Floyd hochlade jetzt Sorge haben muss, das YouTube mein Postanschrift weitergibt? Gut, dass ich die in meinem Google Account nicht mit angegeben habe.

    • Nein, denn Youtube und GERMA haben sich 2016 geeinigt, also nach Beginn des Rechtsstreits.
      Wenn du Youtube keine Lizenzierung des Songs vorlegst, ist es so, dass dein Video trotzdem freigegeben wird, aber alle potentiellen Werbeeinnahmen an dich blockiert. Das Video wird mit der Musik also unter der (umgsprl.) Fair-Use-Regelung freigegeben, ohne dass die GERMA dich als Nutzer identifiziert haben möchte.

      Wie dies 2021 aussieht, wenn die Uploadfilter kommen, ist ein anderes Thema.

  2. Muss die Postanschrift nicht sowieso im Impressum stehen?

    • Was hast du in Artikel nicht verstanden? Lies bitte nochmal.

    • Ein Impressum bei einem Youtube Video von Nutzer XY? Das hätten die Abmahnanwählte und Diktatoren wohl sehr gern aber soweit ist es zum Glück nicht gekommen. Auf Webseiten bezogen wäre natürlich ein Impressum Pflicht sobald es über den privaten Rahmen hinaus geht.

      • Ich bin einfach mal davon ausgegangen, dass die Filme hochgeladen wurden, um damit Geld zu verdienen, z.B. durch Werbeeinblendungen. Das würde über den privaten Rahmen hinaus gehen und dann sollte auch auf YouTube eine Impressumspflicht wirksam sein.
        Aber ok, vielleicht war das auch einfach nur ein moderner Robin Hood, der uns allen was Gutes tun wollte…

  3. Clusternate says:

    Heikles Thema,

    Wie wird „angemessenes Gleichgewicht“ und „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ genau definiert?

    Ich bin zwar kein Anwalt aber das hört sich ein wenig schwammig an.

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