Links auf Websites, die das Urheberrecht verletzen, sind wohl legal
Aktuell läuft ein Rechtsstreit in den Niederlanden, der insgesamt in der EU Konsequenzen haben könnte: Es geht darum, ob bereits die Verlinkung auf eine Website, welche urheberrechtlich geschütztes Material illegal zugänglich macht, auch selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zwar fehlt noch ein Urteil, doch ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs hat jetzt bekannt gegeben, dass er aufgrund der geltenden Rechtslage zum Ergebnis komme, dass ein derartiger Link rechtens sei. Für denjenigen, der lediglich den Link setze, sollten also keine juristischen Konsequenzen drohen.
Jedenfalls ist das die Aussage des Generalanwalts Melchior Wathelet vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ob das EuGH zum gleichen Ergebnis kommt, ist jedoch offen. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings groß, da die Richter sich oft an derartigen Entscheidungsvorschlägen orientieren. Es soll jedoch noch einige Monate dauern, bis es zu einem Urteil kommt. Ausgelöst wurde die Debatte durch die niederländische Website GeenStijl, welche mehrfach auf eine australische Site verlinkt hatte, die Fotos aus einem Playboy zugänglich machte, ohne dass das Männermagazin das genehmigt hätte. In den Niederlanden steht das Unternehmen Sanoma hinter dem Playboy. Jenes ging dann auch gegen GeenStijl vor.
Laut Wathelet erleichtere GeenStijl damit zwar das Auffinden der Inhalte, die Website begehe aber eben selbst keine Urheberrechtsverletzung, weil die Zugänglichmachung anderenorts geschehen sei. Der Generalwalt warnt, dass eine andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung“ gefährlich für die Informationsgesellschaft in Europa sei. Würde man bereits eine Verlinkung als „Zugänglichmachung“ verstehen, könnte eine enorme, rechtliche Verunsicherung entstehen: „Auf die Beweggründe der Person, die den Hyperlink setzt, und darauf, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kommt es nicht an.“
Wer für die Linkfreiheit plädiert, dürfte mit dieser Argumentation sicherlich einverstanden sein. Bleibt zu hoffen, dass auch das Urteil am Ende in diese Richtung gehen wird. Eine andere Auslegung könnte dazu führen, dass in der EU deutlich vorsichtiger mit Links umgegangen werden müsste, während auf Abmahnungen spezialisierte Anwälte sich die Hände reiben könnten.
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Wollte ich sagen, brauche ich nicht mehr zu sagen. Genau deswegen. Man stelle sich riesen Portale vor. Die können nicht dauerhaft alle Links prüfen.
Würden damit die ganzen Filmportale die mit .to enden, nach Europäischem Recht legal?Sie verweisen ja nur per links auf andere Seiten.