EU: Vorschriften zur Produkthaftung sollen angepasst werden

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Neues aus dem EU-Parlament. Da ging es jüngst um das Abkommen zum besseren Schutz der Verbraucher vor Schäden durch fehlerhafte Produkte. Konkret geht es dabei auch um eine einfachere Möglichkeit, eine Entschädigung zu bekommen.

Die vorläufige Vereinbarung über die Haftung von Wirtschaftsbeteiligten für durch defekte Produkte verursachten Schaden zielt darauf ab, auf den Anstieg des Online-Einkaufs (einschließlich aus Ländern außerhalb der EU) und das Aufkommen neuer Technologien (wie KI) zu reagieren und den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu gewährleisten. Damit Innovation nicht behindert wird, werden die Regeln nicht für Open-Source-Software gelten, die außerhalb einer kommerziellen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.

Die neuen Regelungen sorgen dafür, dass stets ein in der EU ansässiges Unternehmen (z.B. Hersteller, Importeur oder beauftragter Vertreter) zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn ein Produkt Schaden anrichtet – auch wenn dieses Produkt nicht in der EU erworben wurde. Die Abgeordneten haben darauf Wert gelegt, dass in Situationen, in denen kein verantwortliches Unternehmen ausgemacht werden kann, die jeweiligen Mitgliedsstaaten in der Pflicht sind, über ihre nationalen Entschädigungssysteme Wiedergutmachung zu leisten.

Politiker vereinbarten eine Vereinfachung der Beweisführung für Personen, die Entschädigung suchen. Üblicherweise ist es deren Aufgabe, zu beweisen, dass ein Produkt fehlerhaft war und dadurch den entstandenen Schaden verursacht hat. Mit der neuen Regelung kann ein Gericht ein Produkt als defekt ansehen, wenn dessen Fehlerhaftigkeit aufgrund technischer oder wissenschaftlicher Komplexität schwer nachweisbar ist und es wahrscheinlich defekt ist.

Die Abgeordneten stellten während der Gespräche sicher, dass es möglich sein wird, nicht nur Entschädigung für materielle Schäden, wie die Zerstörung von Eigentum, zu erhalten, sondern auch für immaterielle Verluste, einschließlich medizinisch anerkannter Schäden für die psychische Gesundheit.

Nun wird es, wie ich finde, doch etwas tricky: Es wird auch möglich sein, Entschädigung nach der Zerstörung oder Korruption von Daten zu fordern, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden (z. B. Löschen von Dateien auf einer Festplatte). Die Verhandler vereinbarten auch eine verlängerte Haftungsfrist von 25 Jahren in außergewöhnlichen Fällen, in denen Symptome langsam auftreten. Die verletzte Person wird nach dieser Frist immer noch Entschädigung erhalten können, wenn das Verfahren innerhalb des angegebenen Zeitraums eingeleitet wurde.

Noch ist nicht alles durch und ich vermute auch, dass nicht alles in Stein gemeißelt ist, doch vermutlich ist es mal ganz gut so, dass sich nach mehr als 35 Jahren etwas an den Vorschriften zur Produkthaftung tut.

Weiterführend dazu: Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament macht EU-Haftungsregeln fit für das digitale Zeitalter und die Kreislaufwirtschaft und Vereinbarung zum besseren Schutz der Verbraucher vor Schäden durch fehlerhafte Produkte sowie der bereits 2022 eingereichte Vorschlag.

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2 Kommentare

  1. Klingt gut, jetzt braucht es nur noch eine angemessene Entschädigung für die Zeit, die man einsetzt, weil das Produkt kaputt ist.

  2. Jetzt die Spannende Frage: Was ist mit privaten Käufen außerhalb der EU? Wird der Staat wirklich ein teures Entschädigungssystem für durch Privatleute selbst importierte Produkte etablieren, oder wird das einfach schwer bis unmöglich gemacht?

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