Digitales Erbe: Und plötzlich bist du tot
Interessante Geschichte, von der ihr sicherlich schon einmal gehört habt. Ein Mädchen ist vor Jahren ums Leben gekommen. Die Eltern wollten nachforschen, ob es sich um einen Suizid handelte. Sie konnten die vorhandenen Zugangsdaten zu Facebook aber nicht nutzen, da sich das Konto bereits im Gedenkzustand befand – da kann man zwar Pflege betreiben, aber nicht persönliche Daten einsehen.
Hiergegen klagten die Eltern mehrere Male. Heute das Urteil. In Kurzform: Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln als Dinge wie Tagebücher, die auch im Erbe enthalten wären. Die Tochter habe einen Vertrag mit Facebook geschlossen, den die Eltern nun quasi geerbt haben. Schlimme Sache, an die man sicher nicht selber denken möchte, allerdings könnte das Urteil selber Bedeutung haben, wenn es künftig um solche Fälle geht.
Stellt sich natürlich die Frage, wie man selber damit umgeht. Man will nicht dran denken, sollte vielleicht aber, wenn man kein Mensch der Sorte „Nach mir die Sintflut“ ist. Viele haben heute ein Konto bei diversen Diensten, stellvertretend nenne ich mal Facebook und Google – einmal das größte Social Network und mit Google hat man einen der größten, wenn nicht gar den größten, Mail-Provider an der Hand, dessen Kontoinformationen oftmals zum Einloggen in Dritt-Dienste genutzt werden.
Möchte ich, dass mein Erbe später meine Daten bekommt? Falls ja – Sowohl Facebook als auch Google bieten seit Jahren die Möglichkeit an, diese Daten weiterzugeben.
Bei Google nennt sich das Kontoinaktivität-Manager. Dieser ist hier zu finden und in wenigen Augenblicken eingerichtet. Die wichtigen Punkte sind Ablauf der Zeit und der entsprechende Kontakt. Google erlaubt einen Zeitraum von 3 bis 18 Monaten. Erfolgt in dieser Zeit keine Anmeldung, so wird der hinterlegte Kontakt informiert.
Bis zu 10 Kontakte kann man hinzufügen, diese werden nach Ablauf der Zeit benachrichtigt und erhalten Zugriff auf die Daten. Ist man der Meinung, dass man keinen digitalen Nachlass zu vererben hätte, so kann man auch aktivieren, dass das Google-Konto gelöscht wird. Hierbei gehen auch die anderen öffentlich geteilten Inhalte wie YouTube-Videos, Blogs auf Blogger oder Google+-Beiträge flöten.
Bei Facebook ist es etwas anders. In den Sicherheitseinstellungen lässt sich ein Nachlasskontakt einrichten. Wird Facebook über das Ableben des Mitglieds informiert, so wird der Account in einen speziellen Status versetzt, sodass hier beispielsweise eine Trauerfeier angekündigt werden kann. Hier wird im Namen des Nachlasskontaktes gepostet, nicht im Namen des Verstorbenen. Ebenfalls kann der Kontakt für den Verstorbenen Freundschaftsanfragen von Freunden oder Familienmitgliedern annehmen, aber auch das Profil- und Headerbild ändern.
Ebenfalls ist einstellbar, dass der Bevollmächtigte Bilder aus dem Account der verstorbenen Person herunterladen kann. Was nicht möglich ist, das ist das Einloggen in den Account des Verstorbenen, private Nachrichten können also nicht gelesen werden. Alternativ kann man auch einstellen, dass niemand informiert wird, der Account also direkt gelöscht wird. Auch hierfür muss Facebook von eurem Ableben in Kenntnis gesetzt werden.
Hier muss man nun schauen, wie man das Ganze handhabt. Wir haben nun das Urteil, aber auch die Tatsache, dass ohne Zugangsdaten niemand in das Konto kommt. Das Urteil führt nicht aus, wie es wohl wäre, hätten die Eltern nicht das Passwort der Tochter gehabt. Muss Facebook dieses dann auch zurücksetzen? Falls ja, was passiert dann mit dem Mail-Provider? Der muss ja dann auch Zugriff erlauben, wenn keine Zugangsdaten beim Erben des digitalen Inhaltes vorliegen.
Vielleicht führt das Urteil dazu, dass Facebook dem Nutzer die Wahl an die Hand gibt – vertraglich geregelt könnte er anstellen, was der Nachlasskontakt genau erhalten soll. Bei Google ist es vielleicht charmanter gelöst, auch wenn es natürlich schon schräg ist, eine Mail eines Toten zu erhalten. Hier kann ich eine Mail an den Nachlasskontakt verfassen. „Hey Ho, ich bin leider tot, aber mein Nutzername am PC ist XYZ, das Passwort ABC. Meinen Passwort-Manager erreichst du so…“. Vielleicht eine gute Lösung, wenn man es digital privat halten und zu Lebzeiten nichts von seinen Zugangsdaten preisgeben will.
Letzten Endes ein schwieriges Thema und da frage ich gerne mal euch, wie ihr das handhabt. Und eine Sache des Alters kann es ja nicht sein, denn der Tod kommt bekanntlich gerne auch unangemeldet.
Ich finde es schon ziemlich weltfremd, dass das Gericht Nachrichten, die im Messenger ausgetauscht wurden, gleichsetzt mit Briefen und Tagebüchern. Die Art, wie kommuniziert wird, verlagert sich immer mehr auf Messenger. Das muss man nicht gut finden, jedoch sollte man darüber nachdenken, ob die Vertraulichkeit des Wortes nicht auch für diese Art der Kommunikation gelten sollte.
Dies mag weltfremd sein, jedoch kann ich die Eltern gut verstehen. Wenn man diese quälenden Gedanken nicht in den Griff bekommt…
Jeder würde sich darum bemühen!
Mit der Möglichkeit jemanden zu „berechtigen“ passt das ja dann. So muss man das nicht „Gerichtlich“ regeln. Ich für meinen Teil habe einen Kontakt bei eben diesen „Dienstleistern“ … Komisches Gefühl das einzurichten…
Natürlich ist es in diesem tragischen Einzelfall schwer, nüchtern über die Fakten zu sprechen. Jedoch ist dies ein Grundsatzurteil. Dies gilt auch bei allen anderen Fällen des Ablebens. Jedem sollte daher klar sein, wer sein Erbe ist und ob dieser sämtliche Kommunikation erben soll. Ich für meinen Fall möchte das definitiv nicht.
Verstorbene Menschen haben in unserem Rechtssystem keine Rechte und auch keine Pflichten. Für mich hat das also wenig bis gar nichts mehr mit der Vertraulichkeit des Wortes zu tun. Es ist ein Urteil, das sich nahtlos in die Realität einfügt und auch richtig ist. Vielmehr sollte es uns allerdings aufwecken und klar machen, dass wir unseren Vertrauten noch zu Lebzeiten Zugangsdaten zu hinterlegen, damit sich solche Fragen gar nicht mehr stellen.
Zu einem Gespräch gehören mindestens zwei Personen. Die andere Person hat auch das Recht auf Vertraulichkeit des Wortes. Das ist nach diesem Urteil aber für die Online-Kommunikation nicht mehr der Fall. Durch das Erbe bekommt eine Person Zugriff auf eine Kommunikation, für die sie aber nie vorgesehen war. Das halte ich für bedenklich.
[…] Durch das Erbe bekommt eine Person Zugriff auf eine Kommunikation, für die sie aber nie vorgesehen war. Das halte ich für bedenklich. […]
Und der Karton mit den Briefen unter dem Bett, der wird wohl sofort als VS-geheim eingestuft und darf nur vom jeweiligen Bundesdatenschutzbeauftragten vernichtet werden?! .
Man kann die Kirche auch im Dorf lassen…
Es ist doch so! Was mache ich jetzt, wenn ich NICHT möchte, dass meine Accounts später von meinen erben geöffnet/gelesen werden? Soll ich jetzt jeden Abend alle meine Chatverläufe löschen? Es soll schon Fälle gegeben haben, da waren Erben und Verstorbene eben NICHT die besten Freunde!
Und aufbewahrte Briefe unter dem Bett sind doch wohl überhaupt nicht mit der heutigen, digitalen Kommunikation zu vergleichen?
Hört doch mal auf jeden und alles als „blöd“ und „übertrieben“ hinzustellen, der nicht eurer Meinung ist!
Es geht nicht um Briefe! Vertraulichkeit des Wortes bezieht sich heute auf das gesprochene Wort. Ich bin nur der Auffassung, dass das neue Kommunikationsverhalten über Messenger mit diesem gleichzusetzen ist, weil es mehr und mehr einen entsprechenden Ersatz darstellt. Wenn ich einen Brief schreibe, muss ich davon ausgehen, dass ihn irgendjemand in 100 Jahren noch liest. Ein Chat ist eine quasi synchrone Kommunikation, die eher einem Gespräch als einem Brief ähnelt. Darum hinkt der Vergleich.
Ich finde es ebenso weltfremd zu erwarten, das eine digitale Kommunikation, welche nicht Ende-zu-Ende Verschlüsselt geführt wird, vertraulich ist.
Auch wenn ich dieses Urteil für die Kommunikationspartner-innen der Verstorbenen, welche sich gerade in dem Alter oft über höchst intime Lebensumstände austauschen, katastrophal finde, hat das Gericht fürchte ich recht. Es ist erst einmal nichts anderes als ein Brief und kann rechtlich so behandelt werden.
Problematisch finde ich aber, dass man einen Brief, von dem man nicht möchte das er in falsche Hände gerät, leicht entsorgen/Verbrennen kann, bei Facebook Kommunikation ist das schwierig. Dies ist aber ein Mangel des Angebotes von Facebook und nichts womit sich das Gericht beschäftigen muss.
Darüber hinaus muss man im Konkreten Fall auch berücksichtigen, das die Eltern die Zugangsdaten der Tochter kennen. Diese hatte offensichtlich genug vertrauen zu ihnen um das Passwort zu teilen (auch sicherheitstechnisch unverständlich) somit hätten sie die Kommunikation auch zu Lebzeiten des Mädchens überwachen können. Das wird dieses Gewusst und wahrscheinlich bei dem was sie schrieb berücksichtigt haben.
„Darüber hinaus muss man im Konkreten Fall auch berücksichtigen, das die Eltern die Zugangsdaten der Tochter kennen.“ Für wahrscheinlicher halte ich es, dass sie das Passwort im Browser gespeichert hatte. Welche 15jährige gibt denn den Eltern ihre Passwörter? Da wären wir wieder beim Thema weltfremd.
Nun in dem Fall kenten die Eltern das Passwort zum PC auf den der Browser läuft. Das kommt aufs selbe raus.
Und gerade bei der angepassten Jugend von heute überrascht mich so etwas auch nicht.
Eine Zumutung. Private Unterhaltungen gehen die Erben nichts an. Egoistisches Gehabe der Eltern wird hier über die Privatsphäre der Tochter gesetzt. #neuland
Man kann es ja für sich selber entscheiden. Ich habe in meinem Kontoinaktivitätsmanager meine Frau und meinen Sohn eingetragen. Facebook nutze ich nicht. Und in meinem Google Account liegen eigentlich nur meine Fotos und meine E-Mails. Da möchte ich schon, dass meine eventuellen Zurückbleibenden Zugriff haben. Von daher finde ich die Lösung bei Google für meine Bedürfnisse perfekt.
Absolut richtiges Urteil. Der Erbfall hat bisher auch immer Briefe und Verträge des Verstorbenen umfasst, mit einigen Ausnahmen, Arbeitsverträge z.B.. Das Briefgeheimnis war bisher auch nie ein Problem, warum soll dass bei Email oder Chat anders sein?
Weiterhin: Das FB Konto ist ein Vertrag, wird also vererbt. Die Messenger Nachrichten gehören zum Konto, werden also mit dem Konto vererbt, analog zu Briefen.
Oder von mir aus: Facebook Konto analog zum Bankkonto. Letzteres wird unstrittig vererbt. Da kann ich dann auch sehen, was der Verstorbenen wann, wie und wo gekauft hat (inkl. Puffbesuch oder PornHub Abo). Will auch nicht jeder, dass dies andere nachträglich herausfinden. Dann sollte ich halt sowas nicht im Nachhinein nachvollziehbar (Bankkonto oder FB) machen.
Ich habe meinen digitalen Nachlass explizit für meine Frau nachvollziehbar geregelt. Sie hat im Notfall Zugang zu allem.
Das Urteil wird sehr weitreichende Folgen haben, das wird sicherlich versucht anzufechten bzw. Lobbiesten von Warner, Sony,Disney, Apple usw drehen gerade bestimmt am Rad. Denn letzt endlich ist dann auch jeglicher anderer DC wie Musik, spiele und Filme vererbbar …..
Vollkommen richtig. Wenn ich DC käuflich erworben habe und dieser ist in einem Konto gespeichert, z.B. Amazon, dann müsste das Erbmasse sein. Das Konto ist ein Vertrag, der wird vererbt, samt Inhalt. Anders sieht es bei streaming aus, also Spotify und so.
Man kann es auch so sehen: wieso haben FB und Co das Recht Daten eines Toten überhaupt noch zu speichern? Beziehen sie sich auf einen Vertrag, wird dieser auch vererbt. Sagen sie, er kann nicht vererbt werden, müssen sie auch löschen, da kein Vertrag mehr zu erfüllen ist.
Es kann viele Gründe geben, warum der Inhalt vielleicht wichtig wäre, z.B. um Verbindlichkeiten zu klären, die auf die Erben übertragen werden.
Abgesehen davon würde mich interessieren wie die, die von der Privatssphäre einer toten reden, über Abtreibung denken. Die müßten eigentlich dagegen sein, oder es wird lächerlich, weil sonst das Recht auf Privatssphäre eines Toten mehr wert ist als das Recht zu leben von jemand ungeborenem.