Sky: Anbieter darf vereinbartes Programmangebot nicht beliebig ändern oder einschränken
Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam. Dies gab der Bundesverband Verbraucherzentrale bekannt, nachdem man vor dem Landgericht München I nach einer Klage gegen Sky gewonnen hatte.
„Programme und Programmpakte dürfen nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnentinnen und Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen müssen in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein.“
Konkret ging es darum, dass Sky sich wohl in den Bedingungen vorbehalten hatte, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. Dies sah die Verbraucherzentrale anders und hatte hier konkret das „Sky Sport Paket“ im Auge. So hätten viele Kunden eben jenes abonniert, da der Sender mit der Übertragung der Formel 1-Rennen geworben habe. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen (Anmerkung: Zum Saisonstart ist man 2019 wieder dabei). Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Bundesverband Verbraucherzentrale an, dass Sky-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.
In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig, so der Bundesverband Verbraucherzentrale.
In einer anderen Sache unterlag man Sky aber:
Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung des vzbv, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Der vzbv hat hierzu Berufung zum OLG München eingelegt.
Mit der Regelung an sich, also dass Änderungen vorgenommen werden dürfen, solange der Gesamtcharakter erhalten bleibt, hätte ich persönlich keine Probleme, wenn aber eine Motorsportart komplett entfällt, hat das m.E. durchaus eine deutliche Auswirkung darauf. Selbst bei Sky wäre vermutlich auch niemand auf die Idee gekommen, Fußball zu streichen und stattdessen Schach ins Programm aufzunehmen und dann anzunehmen, der Gesamtcharakter würde erhalten bleiben, nur weil das auch Sport ist … 😉
natürlich aber bei Sky möchte man nunmal den Kudnen 24 Monate an sich gebunden halte und nicht weil ein Drittsender abgeschalten wird, dass der Kunde dann auch weg ist.
Es gibt inzwischen durchaus die Möglichkeit, sich nur für 12 Monate zu binden. Sorry. Wenn ich ein Pay-TV-Abo abschließe, muss ich zumindest theoretisch damit rechnen, dass während der Laufzeit u.a. Sportarten aus dem Programm fallen, weil die Lizenzen auslaufen und diese ggfs. nicht verlängert werden oder es schlicht keine Einigung zwischen Sky und Rechteanbieter gibt… Über die aktuellen Laufzeiten der Lizenzen kann man sich entsprechend vorab erkundigen. Oder aber man verpflichtet Sky dazu, diese bei Abschluss „offenzulegen“. Dementsprechend wüsste der Kunde genau was er abschließt und das Problem ist gelöst.
Die Forderung des vzbv – in der Sky gewonnen hat – ist aber auch absurd. Wie soll Sky denn bitte weiterhin Programm zur Verfügung stellen, wozu sie schlicht keine Rechte haben?
Ach ja: Weitere Alternative. Tickets 😉
Nun, das ist das Problem von Sky. Wenn sie es nicht sicherstellen können, dann sollen sie das Abo monatlich kündbar anbieten. Ebenso das Abschalten von Drittsendern. Es kann ja nicht sein, dass das Programm ausgedünnt wird, aber der Abonnement auf den gleichen Kosten sitzen bleibt.
Ergo: Abolaufzeit muss sich der Flexibilität von Sky anpassen. Wenn Sky nur quartalsweise ihren Lizenzumfang sicherstellen kann, dann müssen die Abos auch quartalsweise gekündigt werden können.
Das Mag auf dem Sport zutreffen. Aber Sky hat nicht nur Sportkunden. Und für Filmrechte oder Filmsender wird es dann schon etwas schwieriger zu sehen, wann diese enden. Von dem her ist dies nun ein Schritt in die richtige Richtung
@Benny Sky hat Formel Eins nicht Lizenz Rechtlichen Gründen rausgenommen, sondern weil es Ihnen zu teuer geworden ist und Sie nicht das Exklusiv Recht hatten und es sich mit RTL teilen mussten.
Aus diesem Grund haben Sie auch viele Abonnementen verloren. Es wundert mich nicht das Formel Eins wieder ins Programm genommen wurde, nämlich nur um wieder neue Kunden zu gewinnen.
Das Urteil hätte ich etwas früher erwartet dann wäre ich schneller aus meinen Vertrag gekommen.
Den das Sport und Programm Angebot ist bei Sky sehr schlecht geworden.