Urteil: Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat heute Regelungen zur Datenauskunft an Sicherheitsbehörden für verfassungswidrig erklärt. Demnach verletzen sie im konkreten Fall die Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses.
Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermögliche es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Heißt wohl: Die staatlichen Möglichkeiten, auf Daten von Internetnutzern zuzugreifen, gehen teilweise zu weit.
Nun ist es laut Bundesverfassungsgericht aber wie folgt: Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen.
Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen. Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen.
Ein Abfragen von Daten nach Gutdünken, „mal eben so“ ist also verfassungswidrig, stattdessen muss eine konkrete Gefahr vorliegen – oder aber eben der Anfangsverdacht bestehen. Nun muss das Telekommunikationsgesetz noch einmal überarbeitet werden.
Gute Nachricht. Und dazu hat der EUGh auch ein schönes Urteil beschlossen.
Und wieso ist dann die Bankkontenabfrage durch beliebige Behörden nach Lust und Laune noch erlaubt?
Vermutlich, weil hier die Rechtsgrundlage stabiler war/ist und der Abruf möglicherweise nicht nach „Lust und Laune“ erfolgt?
Eben nicht. Seit der Vereinfachung der Kontenrundrufe ist deren Zahl geradezu explodiert. Jeder Sachbearbeiter jeder Behörde kann nach Gusto heutzutage diese Abfragen starten.
Und deshalb vermutest Du, dass die Regelung bei der Kontenabfrage auch zu dünn sei? Dass Urteil hier heisst doch nicht, dass jetzt jedes vereinfachte Verfahren gleich nachgebessert werden muss, hier ist (so weit ich das beurteilen kann) kein neuer Standard gesetzt worden.
Die eine wie auch die andere Abfrage darf natürlich nicht „nach Lust und Laune“ erfolgen, aber letztlich dürfte es keinen überraschen, dass man schon irgendeinen Grund findet, wenn man einen benötigt.
Das ist eben DAS Problem, die sagen einfach wir brauchen infos zwecks Überprüfung der Angaben und schon könne sie drauf Zugreifen.
Das ist viel zu einfach, es währe mal ähnlich der Bestandsauskuft abzuändern das nur auf Verdacht mit entsprechender Begründung erst möglich ist.
Dazu soll egal was abgefragt wurde von Behörden, die Abgefragten 1 mal pro Jahr informiert werden welche Informationen mit welchen Ergebnissen abgerufen wurden. Das wäre Demokratisch und nicht die Art und Weise wie es der Deutsche Obrigkeitsstaat handhab.t
Das auf jeden Fall. So eine Benachrichtigung der Betroffenen würde einen informierten demokratischen Diskurs zum Thema überhaupt erst ermöglichen.
..deshalb kommt es aber wohl vermutlich auch nicht. 😀