Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt den Ticketdienstleister eventim

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt den Ticketdienstleister eventim wegen einbehaltener Ticketgebühren. Solltet ihr in den letzten Jahren mal ein größeres Konzert besucht haben, dann seid ihr mit eventim bestimmt mal in Berührung gekommen: Das Unternehmen ist in Deutschland führend, was solche Dienstleistungen betrifft. Stein des Anstoßes sind nun abgesagte Veranstaltungen, bei denen eventim aber nicht den vollen Preis erstattet hatte, sondern die Ticketgebühren einbehielt.

Betroffene haben unter Umständen die Chance, sich einer Musterfeststellungsklage anzuschließen. Dazu liefert der vzbv an dieser Stelle mehr Informationen. Eingereicht wurde die Klage bereits am 7. Dezember 2022 beim Bayerischen Obersten Landesgericht. Innerhalb weniger Wochen hatten sich bereits über 3.000 Betroffene gemeldet, welche nach abgesagten Veranstaltungen nicht den vollständigen Ticketpreis zurückerhalten hatten.

Zwar sind das in den jeweiligen Einzelfällen nur wenige Euro, die eventim einkassiert, doch insgesamt kommt da eine gehörige Summe zusammen, so der vzbv. Alleine die Marktmacht von eventim dürfe nicht dazu führen, dass diese rechtswidrige Praxis ungeschoren umgesetzt werde. Wichtig: Die Klage dreht sich nicht um die Ticket-Versandkosten und etwaige Versicherungen, sondern um das Einbehalten von direkten Preisbestandteilen – wie der Buchungsgebühr.

Sollten sich nun zwei Monate nach der Registeröffnung mindestens 50 Verbraucher im Klageregister anmelden, dann geht das Verfahren vor Gericht in die nächste Runde. Unter dem obigen Link findet ihr dazu weitere Hinweise und auch einen Muster-Text. Außerdem könnt ihr euch für einen News-Alert anmelden, um auf dem Laufenden zu bleiben.

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Hauptberuflich hilfsbereiter Technik-, Games- und Serien-Geek. Nebenbei Doc in Medienpädagogik und Möchtegern-Schriftsteller. Hofft heimlich eines Tages als Ghostbuster sein Geld zu verdienen oder zumindest das erste Proton Pack der Welt zu testen. Mit geheimniskrämerischem Konto auch bei Facebook zu finden.

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24 Kommentare

  1. Das ist spannend! Vor allem wegen der Argumentationen beider Seiten. Ich verstehe natürlich die kundenseite, ist ja klar. Aber auch die Unternehmensseite hat schlüssige Argumente. Wenn die Ticketgebühr für die erbrachte Dienstleistung der Ticketvermittlung gedacht ist, also der Betrieb des Shops mit allem drum und dran, dann wurde diese Leistung ja im Rahmen des Ticketkaufs erbracht. Genauso wie die Post ja auch ihren Versand gemacht hat oder die Versicherung.
    Die bekommen das Geld ja nun auch nicht wieder, nur weil das Konzert für das sie die ticket transportiert haben, ausfällt/verschoben wird.

    Bin gespannt, was dabei herauskommt. Ich befürchte aber am Ende geht es nur um eine Begriffsdefinition und richtige Auszeichnung von Gebühren oder so.

    • Den gleichen Gedanken bezüglich der ja durchaus erbrachten Dienstleistung hatte ich auch. Aber vielleicht verstehen wir das auch falsch und diese Gebühren beziehen sich auf irgendwas anderes?

      • Ich finde das zwar auch bedenkenswert, könnte mir aber vorstellen, dass das Gericht hier salomonisch urteilen wird und das Eventim tatsächlich entstandene Kosten einbehalten darf, die Differenz aber zurückerstatten muss.

        Sonst würde das tatsächlich ganz neue Geschäftsfelder für Eventim eröffnen: Denn dann könnte man ja nur durch die Erhebung von Gebühren Geld verdienen. Die Konzerte müssten dann ja nicht mehr stattfinden: Macht 4,50 Euro Gewinn, abzüglich der tatsächlichen Kosten. Das wäre die Lizenz zum Gelddrucken.

      • Hallo Lasse und Thomas, aber selbst wenn die einbehaltenen Beträge die für die Dienstleistung Ticketvermittlung und -verkauf sind, ist doch nicht der Ticketkäufer der Auftraggeber, sondern der Künstler bzw. das Unternehmen welches das Event ausrichtet und nun nicht mehr durchführt. Dann muß sich Eventimeben beim Künstler, dessen Agentur oder dem Veranstalter gütlich halten. Ich als Kunde habe es nicht zu vertreten wenn der Künstler – aus welchen Gründen auch immer – nicht leisten kann. Ich will dann alle Zahlungen , die ich schon geleistet habe, zurück. Ist nicht mein risiko, wenn ein Künstler nicht kann. sondern seines bzw. der Agentur .

    • Ich finde das ziemlich unerheblich. Wenn ich in einen Laden gehe und dort irgend ein Produkt beziehe und der Verkäufer, bei Ausfall des Produkt, nicht in der Lage ist ein gleichwertiges Produkt zu liefern, dann erwarte ich die Erstattung des vollen Kaufpreises zurück und nicht abzüglich der Betreibergebühren für das Geschäft – die letztlich ein unternehmerische Risiko darstellen.
      Ärgerlich ist das hier sowieso, weil Eventim nicht einfach nur „in Deutschland führend“ ist, sondern quasi eine marktbeherrschende Monopolstellung besitzt

      • Dein Vergleich hinkt hier allerdings, da die Leistung des Verkäufers darin besteht, dir eine Ware zu beschaffen, während Eventim nur ein Vermittler ist.
        Das ist eher so, als wenn du über einen Immobilienmakler eine Wohnung findest und bevor du einziehen kannst, diese abbrennt. Der Makler hat seine Arbeit erledigt und dir die Wohnung vermittelt, damit war sein Job erledigt. Mit der abgebrannten Wohnung (im Eventim-Vergleich das ausgefallene Konzert) hat er nichts mehr zu tun und die macht seine erbrachte Leistung nicht ungeschehen.

        Ich meine, ich bin sicher nicht gerne auf der Seite der großen Firmen, auf der von Ticketvermittlern sowieso nicht und von dem, was ich bisher von Eventim gehört habe, auf der von denen schon mal gar nicht, aber wenn es hier tatsächlich „nur“ um eine Vermittlungsgebühr für die Eintrittskarten geht, dann haben sie ihren Job erledigt und die Gebühren letztendlich verdient.

        • Nur wenn ich nicht in die Wohnung ziehen kann, ist der Vertrag nichtig, somit Leistung nicht erbracht.

          • Es geht um einen Makler, nicht um eine Umzugsfirma und auch nicht um den Verkäufer oder Vermieter der Wohnung. Der Makler hat seine Leistung erbracht, sobald du den Vertrag mit dem Verkäufer/Vermieter unterschrieben hast. Es muss dafür nicht mal bis zur Schlüsselübergabe kommen.

        • Nein, nix wurde vermittelt, denn das Konzert fand nicht statt.

      • Eine Dienstleistung ist nun etwas anderes als ein physischer Artikel. Auf einen Artikel gibt es i.d.R. Herstellergarantie. Hier ist die Dienstleistung aber nachweislich erfolgt. Der Shop hat zwischen Herausgeber der Tickets und Kunden vermittelt und die Tickets versendet. Für mehr wird die Seite nicht beauftragt.

    • Ich bin da tatsächlich eher bei Eventim… Denn Eventim hat seine Leistung erbracht. Bin gespannt, wie es das Gericht sehen wird. Aus meiner Sicht finde ich es aber tatsächlich legitim, dass ich nur den Ticketpreis erstattet bekomme. Weil das ist letztlich auch mein Schaden.
      Für einen möglichen Regressanspruch für entstandene Kosten sehe ich dann eher den Veranstalter in der Verantwortung.

      • Hallo Benny „Aus meiner Sicht finde ich es aber tatsächlich legitim, dass ich nur den Ticketpreis erstattet bekomme. “ sehe ich immer noch anders – zumindest wenn Vermittler wie Eventim bei diesen Kartenverkäufen exclusiv als anlaufstelle aufttreten , ich als Kunde also gar nicht die Möglichkeit habe direkt beim Künstler bzw. dessen Agentur oder dem Veranstaltungsort , Arena, Halle zu kaufen . Dann ist ja ein „Benutzungszwang“ für den Zwischenhändler gegeben , und dann sind diese Kosten Zwangsgebühren die auf den ticketpreis draufkommen. Wenn der eigentliche Veranstalter des Events also Dritte beauftragt ihm die Umstände mit dem ticketverkauf abzunehmen , und dann die Veranstaltung nicht läuft , darf der Kunde nicht auf den Kosten die durch einschaltung des Zwischenhändlers, hier Eventim, entstanden sind sitzenbleiben. Wenn im Kino ein film nicht gezeigt werden kann weil die Rolle nicht angeliefert wurde, bekomme ich auch den vollen Kartenpreis zurück und nicht nur anteilig den Teil den das Kino an den filmvertrieb für die Aufführungsrechte zahlen mußte. Das Kino erhebt von mir ja nicht die anteiligen Kosten die ihm für all die Leistungen , die vor der eigentlichen Filmaufführung schon entstanden waren sondern holt sich das beim Verleih wieder. Gleiches müsste für Eventim gelten .

        • Der Kino-Vergleich taugt aber nicht. Den Preis, den du fürs Kinoticket bezahlst ist die Gebühr für die Vorstellung. Wenn die, aus welchen Gründen auch immer, ausfällt, dann wurde die Leistung nicht erbracht.
          Bei Eventim sieht die Geschichte eben anders aus. Da wird halt ganz klar zwischen „Ticketpreis“ und „Bearbeitungsgebühr“ unterschieden. Und das ist hier halt der springende Punkt, weshalb man der Argumentation Eventim durchaus folgen könnte.

          Verantwortlich ist der Veranstalter und nein ich finde auch nicht, dass das dann eine Kiste zwischen Veranstalter und Tickethändler ist. Aber das wird das Gericht entscheiden müssen.

    • Es geht an der Stelle nicht nur um die Ticketgebühr, die ja zusätzlich zum Preis erhoben wird, der auf der Karte steht. Bei mir hat Eventim in zwei Fällen jeweils mehr als 10% einfach so einbehalten. Das war deutlich mehr als die Ticketgebühr ausgemacht hat. Ich habe somit deutlich weniger zurückbekommen, als alleine auf den Tickets selbst stand.

    • Kann deine Argumentation überhaupt nicht nachvollziehen. Bei jeder Warenrücksendung müssen die ursprünglichen Versandkosten erstattet werden, obwohl sie natürlich erbracht wurden. Und hier hat sich ja nichtmal der Kunde umentschieden, sondern die versprochene Leistung wurde ja nicht wie vereinbart erbracht. Ich zahle Eventim ja nicht wegen des guten Versandes, sondern wegen des Tickets, da ist eine Teilrückerstattung vollkommen unangebracht. Wenn dann muss sich Eventim bei den Veranstaltern die Kosten aufgrund einer Absage/Verschiebung zurückholen.

  2. ach witzig, den Fall hatte ich letztes Jahr auch. Nach weiterem Mailverkehr wurde mir der einbehaltene Betrag (4,50 EUR x2) dann aus „einmaliger Kulanz“ zurückerstattet. Zumal selbst in den AGB nicht steht, dass dieser Betrag einbehalten wird.
    Finde die Klage mehr als passend

  3. Auf YouTube gibt es ein interessantes Videos von ARTE über die Marktmacht der Ticketverkäufer:
    https://www.youtube.com/watch?v=vbvonzeKQYg&t=925s

  4. Eventim schießt sich immer mehr selbst ins Aus. Bei mir haben die sich aus div. Gründen mittlerweile auch selbst disqualifiziert. Auch wenns mehr Aufwand bedeutet, ich gehe jetzt eher wieder zu den kleinen Ticketverkäufern oder direkt zum Veranstalter.

    • Ich werde in absehbarer Zeit definitiv keine Karten mehr über Eventim kaufen (mal abgesehen davon, dass Corona immer noch nicht vorbei ist und ich daher derzeit eh nicht auf Massenveranstaltungen gehe).

    • Dein Vorhaben in allen Ehren – ich gehe nachher übrigens auch mal wieder zum Ticketshop „um die Ecke“. Aber auch der hängt nur am Eventim-System und das dürfte wieter kleine ticketbuden auch betreffen. Und dann gibt es noch die heißbegehrten Konzerte, wo Du praktisch „gezwungen“ bist, bei einem der großen Ticketportale online zu sein (und Glück zu haben), um zum Konzert zu kommen. Ich denke da in meiner Rolle als Vater beispielsweise an den Ticketkauf für Billie Eilish 😉

      LG Markus

  5. Heiko Müller says:

    Hallo, das Problem ist dabei auch, es steht beim Ticketkauf nichts über Gebühren für Eventim, diese werden nirgendswo aufgeführt, zumindest bei mir nicht. Man weiß also gar nicht, was für Gebühren Eventim da einbehält bzw. was da anfallen soll. Ich habe die Gebühren auch nach wiederholter Nachfrage und mit Hinweis7auf eine mögliche Teilnahme an der Klage aus Kulanz zurück bekommen.

  6. für alle, die meinen das 4,50€ für die Vermittlung eines Ticket gerechtfertigt sind: DAS WÄRE (ggf) WUCHER!

    Ja, die Leistung der Vermittlung ist erbracht, ABER da es viel zu oft nur im Kontext vieler Weiterer Kosten zur Vermittlung kommt – Versandgebühr, weil keine E-Tickets beispielsweise – muss Eventim sich schon gefallen lassen, dass es als überteuert verschrieben ist und damit nahe am Wucher..

    Dazu kommt: Alternativlosigkeit, da idR kein 2. Anbieter und da die Kosten in keinem Verhältnis zu den 4,50€ für eine vollautomatisierte Aktion stehen. Dazu kommt immer wieder die Diskussion um das Thema, wer ist hier der (tatsächliche) Auftraggeber.
    (jemand hatte den Makler verglichen: hier zahlt auch der Auftraggeber: ich würde nicht beim Makler kaufen, wenn ich nicht müsste. Und wenn ich muss, dann war ich wohl nicht Auftraggeber.)

  7. Eigentlich ist derjenige, der absagt schadensersatzpflichtig. Wenn man einen Handwerker bestellt und der dann doch nicht kommt, muss man ja auch nix zahlen.

  8. Ich habe kurz vor Corona 3 Ticketes über eventime für 140 € gekauft (zzgl. Vorverkauf, Verscherung, Versand). Aufgrund Corona wurde die Veranstaltung auf unbestimmte Zeit verschoben und dann doch noch abgesagt. Als Erstattung habe ich aber weniger als 130 € erstattet bekommen – wohlgemerkt ohne Vorverkauf, Versand usw.. Dies kann ja nicht sein. Ich glaube hierum geht es in der Klage

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