Netflix: Konto-Sharing legal oder illegal?

netflix-logoEiner abonniert – mehrere nutzen: Das Sharing von Konten bei den unterschiedlichsten Diensten ist mittlerweile unter Freunden und in Familien gang und gäbe. Warum auch nicht? Schließlich teilt man sich z. B. mit anderen Leuten auch das Auto, die Wohnung oder nur sporadisch genutztes Handwerkszeug. Da liegt es nahe, bei digitalen Gütern ähnlich zu verfahren. Besonders das Teilen von Konten bei Streaming-Anbietern wie Netflix erfreut sich wachsender Beliebtheit. Allein in den USA sollen laut einer Studie der Citigroup zu 46 Mio. zahlenden Kunden nochmals 54 Mio. Nutzer dazu kommen, die Netflix via Sharing mitverwenden. Ob das noch lange gutgehen kann, ist jedoch fraglich.

So gehen den Streaming-Anbietern durch das Konto-Sharing laut Schätzungen der Analysten jährlich Einnahmen von ca. einer halben Mrd. US-Dollar verloren. Bisher fördern die Anbieter das Teilen der Zugangsdaten dennoch: Beispielsweise können vier unterschiedliche Geräte Netflix parallel über ein einziges Konto nutzen. Laut den Bestimmungen von Netflix möchte man mit dieser Regelung eigentlich besonders Familien entgegen kommen. Auf der hauseigenen Website gibt sich der US-Konzern sogar noch freigiebiger:

„Wenn Sie Ihr Netflix-Konto mit Freunden und Familienmitgliedern teilen, kann es sein, dass diese auch gerade Netflix nutzen, wenn Sie einen Titel ansehen wollen“,

heißt es dort überraschend locker. Wesentlich strikter geht Sky vor. Wer etwa Sky Go oder Sky Snap verwendet, darf seine Daten ausschließlich anderen Personen zur Verfügung stellen, die im selben Haushalt leben. Außerdem lässt sich der Service zeitgleich nur an einem einzigen Gerät verwenden. Sky droht bei Missbrauch gar mit Vertragsstrafen, welche mehr als 480 Euro betragen können. Ob eine derartige Strafe aber bisher jemals erhoben wurde, lässt die Firma offen.

So oder so wird das Konto-Sharing aktuell zwar von dem Gros der Anbieter toleriert, dazu zählen auch Watchever, Amazon Instant Video oder Maxdome, man bewegt sich aber sowohl als Kontoinhaber als auch als Mitbenutzer in einer rechtlichen Grauzone. Im Falle eines Falles müsste man feststellen, ob das Teilen des Passworts mit Dritten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Leider fehlen dazu bisher in Deutschland bindende Urteile. Haftbar wäre im Zweifelsfall in erster Linie derjenige, der den Vertrag mit dem Streaming-Anbieter abgeschlossen hat. Erstmal haben die Anbieter aber wenig Interesse ihren Kunden Ärger zu machen: Gerade Netflix hat große Expansionspläne und baut seinen Dienst in Deutschland noch stufenweise aus. Da ist das Interesse an negativer Publicity durch juristische Zankereien mit den eigenen Kunden freilich gering. Auf lange Sicht sollte man sich jedoch nicht darauf verlassen, dass das Teilen von Accounts munter so weiterläuft wie bisher.

Passend dazu ist übrigens laut TorrentFreak der erste 4K-Content aus dem Netflix-Angebot als illegale Kopie aufgetaucht. Es handelt sich um die erste Folge der Erfolgsserie „Breaking Bad“. Stolze 18 GByte bringt die Episode in 4K nun auf die Waage und kursiert bei diversen Torrent-Sites. Bisher galten die 4K-Streams dank High-Bandwidth Digital Copy Protection (HDCP) 2.2 als unangreifbar.

4ktorrent

Wie man sieht, scheint sich das geändert zu haben. Die 4K-Streams enthalten jedoch versteckte Watermarks, so dass diejenigen, welche den Leak begründet haben, eventuell auf eine böse Überraschung gefasst sein müssen. Sollte eine professionelle Gruppe dahinter stecken, wurden die Wasserzeichen vielleicht aber auch erkannt und entfernt. Zumindest dürften Netflix und Sony, welche „Breaking Bad“ an den Streaming-Anbieter lizenziert haben, mit Hochdruck nach den Uploadern der Datei fahnden. Netflix hat in einer Stellungnahme bereits bestätigt, dass das Unternehmen alles tun werde, um weitere Raubkopien zu verhindern.

Nun ja, insgesamt sind beide Entwicklungen vorhersehbar gewesen: Das Sharing von Accounts ist mittlerweile groß in Mode. Es ist damit zu rechnen, dass die Anbieter dies um des lieben Friedens willen sicherlich noch eine Zeit lang mitmachen. Sobald der Markt einigermaßen stabil aufgeteilt ist, dürften die Streaming-Platzhirsche jedoch eventuell sogar vereint gegen das Sharing vorgehen. Dass wiederum irgendwann der Kopierschutz umgangen werden würde, war wohl auch Netflix selbst klar. Bleibt abzuwarten, wie das Katz-und-Maus-Spiel zwischen Netflix und den Raubkopierern in Zukunft weitergeht.

(via Die Welt)

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Hauptberuflich hilfsbereiter Technik-, Games- und Serien-Geek. Nebenbei Doc in Medienpädagogik und Möchtegern-Schriftsteller. Hofft heimlich eines Tages als Ghostbuster sein Geld zu verdienen oder zumindest das erste Proton Pack der Welt zu testen. Mit geheimniskrämerischem Konto auch bei Facebook zu finden.

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40 Kommentare

  1. @André,

    das fällt dann unter „herrschende Meinung“ – Test bestanden. ;-PPP

  2. André Westphal says:

    @ Erik

    In der Nachprüfung :-D.

  3. Sonst habt ihr keine Probleme?

  4. Ich teile meinen Account nicht, dabei könnte ich ihn locker mit meiner Schwester teilen, die auch Netflix hat. Es ist nur unkomplizierter ihn nicht zu teilen.

    Möchte jetzt auch nicht monatelang die teuerste Option zahlen (und die Differenz nie zurückkriegen).

  5. Woher nimmst du die Information, dass die 4k Streams von Netflix ein Watermark haben? Die Info wirkt ein bisschen aus der Luft gegriffen, wenn es dazu keine Quelle oder Belege gibt.

    Übrigens hat Breaking Bad als 4k Stream von Netflix auf Grund der geringeren Bitrate eine schlechtere Qualität als die Blu-ray.

  6. André Westphal says:

    @ sYndrom

    TorrentFreak, aber Forbes z. B. auch:
    http://www.forbes.com/sites/johnarcher/2015/08/28/netflixs-4k-breaking-bad-stream-hacked-now-being-torrented/

    So würde ich das mit der Qualität nicht sagen, zumal die ersten Staffeln von Breaking Bad auf Blu-ray auch eher durchschnittlich aussehen. Generell sind Netflix 4K-Streams in etwa mit einer guten Blu-ray vergleichbar. Allein die Bitraten kannst du da auch eh nicht vergleichen, da Netflix schon HEVC benutzt, was effizienter ist. Wobei allein die Bitrate auch bei Blu-rays wenig über die BIldqualität aussagt. Wenn das Master mies ist, nützt etwa auch ne megahohe Bitrate nix. Umgekehet muss eine moderate Bitrate nicht zwangsweise Schaden – die Bitrate / Kompression muss halt bezüglich des Materials angemessen sein.

  7. Also die AGB von Netflix sind doch relativ klar:


    4.2.Der Netflix-Dienst und sämtliche Inhalte, die über den Dienst angesehen werden, sind ausschließlich für die persönliche und nicht kommerzielle Nutzung bestimmt.

    https://www.netflix.com/TermsOfUse?locale=de-DE

    Mag sein, dass sie es tolerieren, müssten sie aber nicht.

  8. für mich alleine lohnt es sich nicht, dann würde ich es halt nicht haben. So sehen ebenfalls meine Geschwister.

    Würden 12€ weniger sein….

  9. @Jan Filter,

    nö, es gibt noch einen anderen Unterschied. Ich habe den 12 EUR Tarif und nutze ihn allein und ich glaube das machen viele, weil es einfach mal nur 3 EUR pro Monat sind. Da habe ich ehrlich gesagt noch nie drüber nachgedacht.

  10. Die Software, welche Scenengruppen einsetzen um auf technisch hohem Niveau Watermarks (ob visuelle, audio, oder elektronische) zu finden und zu filtern kostet ne grosse Stange Geld, da ich noch nie etwas von dieser Releasegruppe gehört habe (wenn es überhaupt eine „echte“ ist und nicht bloss irgendwelches p2p Zeugs), bezweifle ich stark, dass sie Watermarks entfernt haben, wenn sie nicht sehr einfach zu finden sind.

  11. Also mir ist noch keine Begrenzung von Geräten bei Netflix aufgefallen. Es sind definitiv mehr als 4 Geräte, zumindest beim Abo für € 11,99. Allerdings dürfen eben nicht mehr als 4 Streams gleichzeitig laufen.

    Hinzu kommt noch die Möglichkeit bis zu 5 Unterkonten erstellen zu können, was viele andere Anbieter leider nicht anbieten…

  12. Wenn Netflix inZukunft etwas gegen das „Account teilen“ haben sollte, können sie sich ihr Angebot in den Popo schieben. So einfach ist das.

  13. renekraeusslich says:

    Meine Meinung: Innerhalb der eigenen 4 Wände finde ich nur normal das man sich Dinge nur einmal anschafft und diese mit den Bewohnern (Familie oder eben WG-Leuten) teilt. Außerhalb der Wohnung finde ich es persönlich nicht mehr okay. Und das sehe ich auch so, obwohl ich mir solche Dienste aufgrund geringen Verdienstes nicht leiste!

    Ärgerlich finde ich das ihr hier Sky nennt um einen Vergleich zu schaffen. Allerdings nur, weil ihr Sky als einzigen benennt! Vergleicht mal mit dem Rundfunkbeitrag. Okay, dort ist es auf den Haushalt beschränkt. Jetzt vergleicht mal mit HD+! Was geht da denn ab? Dort braucht nämlich jeder(!) Nutzer eine Karte die natürlich alle den vollen Preis haben. Würde ich als die privaten in HD schauen wollen und würde dies auch meinen Kindern geben wollen, müsste ich schon 4 Karten kaufen. Wohlgemerkt für ein und dieselbe Wohnung!

    Die Diskussion finde ich auch an sich etwas schwachsinnig. Es gibt einen Standardtarif mit dem auf 2 Geräten parallel geschaut werden kann und einen Premium mit 4 gleichzeitigen Streams. Das sagt ja schon aus das man zumindest in den eigenen 4 Wänden teilen darf! Ansonsten wären solche Tarifangaben komplett überflüssig. Andere Anbieter sind da viel härter und da regt man sich nicht auf…

  14. @André Westphal 31. August 2015 um 21:29 Uhr
    Na, da kennt sich aber Einer mit der gelebten Praxis aus!
    Die Gerichte interessiert es „manchmal“* einen feuchten Kehrricht, was das BVerfG entschieden hat! Das Gericht geht nämlich Null Risiko, dass seine Entscheidung vom BVerfG in Frage gestellt würde, wenn in „der Sache“ (ein ähnlicher Fall) bereits vom BVerfG entschieden wurde.
    Und kommen damit durch, denn das BVerfG nimmt einen weiteren in der Sache bereits von ihm entschiedenen Fall* nicht an (wozu auch, es hat sich ja bereits geäussert). Wenn der BGH gegen das BVerfG entscheidet hast Du die A-Karte!
    Im Übrigen siehe auch die gelebte Praxis der BuReg, wenn das BVerfG Gesetze „kippt“.

    * bestes Beispiel sind Urteile zu Hausdurchsuchungen und zur Beweisverwertung

  15. also ich finde das teilen okay, halt nur nicht auf mehreren Geräten gleichzeitig.

  16. Ich verwende Netflix nicht und kenne auch deren AGBs nicht, aber ich unterstelle mal das die korrekt zitiert wurden.

    Und wenn Netflix so unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Familienmitglieder“ oder gar „Freunde“ in seinen AGBs verwendet (für „Familienmitglieder“ lässt sich vielleicht irgendwo noch eine juristisch verbindliche Definition finden, aber für „Freunde“ sicherlich nicht) sollten die doch mal über personelle Veränderungen in ihrer Rechtsabteilung nachdenken.

    Ab wann ist denn jemand nach Auffassung von Netflix mein Freund und wann ist er es nicht mehr?

    Sorry, aber das ist absolut lächerlich und für eine störungsfreie Beziehung zwischen Verkäufer und Kunde sicherlich nicht hilfreich.

  17. @Andre
    Sorry, hätte ich wirklich freundlicher formulieren können.
    Aber mich hat der Artikel einfach nur aufgeregt. Freunde sind nun einmal Freunde und ich bleibe dabei:
    Es kann keine graue Rechtszone sein, denn netflix lässt sich den Kram nicht von Volldeppen in die ToS schreiben. Da sind deutsche Juristen beteiligt und die wissen ganz genau, was sie da formuliert haben.
    Und solang es nicht in den ToS verboten ist, bleibt es erlaubt.

  18. Ich lese Caschys Blog seit längerem (bestimmt 2-3 Jahre) aber so einen inhaltlich und sachlich falschen Artikel habe ich hier noch nie gesehen.

    1. Ein Verstoß gegen die in den AGB (TOS, EULA, etc.) festgehaltenen Regeln ist nicht ILLEGAL. Es droht einem nämlich keinerlei Stafverfolgung.

    2. Die Weitergabe eines Passwortes (für einen beschränkten Benutzerkreis) ist keine Urheberrechtsverletzung, da es keine öffentliche Zugänglichmachung ist. (beschränkter Nutzerkreis =/ öffentlich). Das Schlimmste was passieren kann, ist das einem der Netflix Account gekündigt wird (ausgenommen Vertragstrafen, welche z.B. bei Netflix nicht Vertragsbestandteil sind)

    Das passiert halt wenn man von Axel Springer kopiert.

  19. André Westphal says:

    @ PS Die Aussage zur Urherberrechtsverletzung kam von einer Fachanwältign für IT-Recht. Ich gehe mal davon aus, dass die sich damit auskennt und sich was dabei gedacht hat. Mir kam das zwar auch ungewöhnlich vor – aber ich bin auch kein Jurist :-).

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