Mitnahme der Mobilfunkrufnummer: Ab heute gesenkte Entgelte
Ich hatte ja schon Anfang März darüber gebloggt, dass die Bundesnetzagentur zu hohe Preise für Rufnummern-Mitnahme bemängelt hatte. Ab heute sollen dann die Konsequenzen folgen: Mit sofortiger Wirkung hat die Bundesnetzagentur den Mobilfunkanbietern freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom und Telefonica die Portierungsentgelte in von 6,82 Euro (brutto) angeordnet. Die bisher erhobenen Entgelte in Höhe von etwa 30 Euro werden nun untersagt.
Laut der Bundesnetzagentur sollen die gesenkten Entgelte den Wettbewerb fördern. Man wolle den Unternehmen auch zugutehalten, dass der Großteil der Anbieter die Entgelte freiwillig abgesenkt hatte. Gegen diejenigen Mobilfunkanbieter, die jedoch nicht zu einer freiwilligen Absenkung bereit waren, wurden im Februar 2020 Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung eingeleitet.
Auf Basis einer nationalen Vergleichsmarktbetrachtung wurde anschließend die Höhe des maximal zulässigen Entgelts auf einen Betrag von 6,82 Euro (brutto) festgelegt. Den Anbietern ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu erheben, wenn sie dies für richtig halten.
Ziel der neuen Regelung ist es, dass den Verbrauchern nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die auch tatsächlich einmalig beim Wechsel entstehen. Die betroffenen Unternehmen, welche ihre Preise nicht freiwillig senken wollten (freenet, 1&1 Drillisch, 1&1 Telecom und Telefonica) konnten in den Überprüfungsverfahren keine höheren Kosten nachweisen. Daher zwingt man sie nun quasi zu ihrem Glück.
Ergebnis für die Kunden: Mit den Absenkungen gelten ab heute marktweit einheitliche Endkundenportierungsentgelte in Höhe von 6,82 Euro (brutto) für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter.
„Laut der Bundesnetzagentur sollen die gesenkten Entgelte den Wettbewerb fördern. Man wolle den Unternehmen auch zugutehalten, dass der Großteil der Anbieter die Entgelte freiwillig abgesenkt hatte. Gegen diejenigen Mobilfunkanbieter, die jedoch nicht zu einer freiwilligen Absenkung bereit waren, wurden im Februar 2020 Verfahren der nachträglichen Entgeltüberprüfung eingeleitet.“
Liest sich seltsam. Entweder ist es freiwillig oder nicht. Und wenn es freiwillig ist, kann auch kein Verfahren für eine nachträgliche Senkung eingeleitet werden.
Wenn jemand in mein Haus einbricht, kann ich ihn auffordern, freiwillig zu gehen oder ihn durch die Polizei dazu zwingen. Die Freiwilligkeit bezieht sich nicht darauf, sich gegen das Gehen zu entscheiden, sondern darauf, sich gegen den Zwang zu entscheiden.
Das ist dann aber zynisch. 😉
Freiwilligkeit bezieht sich in der deutschen Sprache auf etwas, das unaufgefordert, aus freien Stücken erfolgt. Dein Vergleich hinkt hier (mehrfach), denn ohne die Möglichkeit des Zwangs hättest Du keine Handhabe (1.). Und diese setzt voraus, dass der von Dir Aufgeforderte durch seine Tat bereits gegen Gesetze verstoßen hat (2.) und daher eben nicht frei in seiner Entscheidung ist (3.). Nach dieser Form der Definition von Freiheit gibt es auch kaum etwas, in dem der Mensch nicht frei wäre. Also jeder zahlt freiwillig Steuern. Bei einer Polizeikontrolle fliehe ich freiwillig nicht jedes Mal kreuz und quer durch die Republik. Beim Abbiegen mit dem Auto setze ich freiwillig den Blinker. Und wenn ich in den Rewe gehe, parke ich freiwillig nicht quer auf zwei Behindertenparkplätzen. Alles freiwillig, denn wenn ich mich nicht daran halte, entscheide ich mich nicht für die Einhaltung der mit den Vorgängen verbundenen Gesetze und Vorschriften, sondern nur dagegen, die Konsequenzen ertragen zu wollen.
Ist ja fast schon philosophisch, aber meiner Meinung nach nicht richtig. Steht ja bereits im Grundgesetz. 😉
Vorauseilender Gehorsam mag streng genommen kein Zwang sein, ist in dieser Dimension also freiwillig, das ist aber eine sehr schlechte Freiwilligkeit der all die übliche moralische Sorglosigkeit abgeht, die man normalerweise mit dem Wort verbindet.
Oder, um das ganze mit einer Rapist-Analogie auszugestalten: „kommst du freiwillig noch mit rein, oder muss ich nachhelfen?“ 😉
Ich verstehe das so, dass es nicht (mehr) freiwillig ist, aber die Anbieter selbstverständlich von sich aus („freiwillig“) die Gebühren senken können, um damit einer entsprechenden Anordnung zuvor zu kommen. Man könnte vielleicht auch sagen, dass man darauf gebaut haben, die Anbieter würden freiwillig auf Einnahmen verzichten.
Ja, Chris R., so könnte das Sinn ergeben. Dann passt aber das Wort „nachträglich“ nicht. Denn entweder es gibt Gesetze, die bereits niedrigere Gebühren vorschreiben. Dann wäre hier nichts freiwillig. Oder es gibt noch keine Gesetze, man baut auf freiwillige Senkung. Und falls das nicht passiert, erlässt man Gesetze, die dann aber erst ab dem Zeitpunkt gelten, an dem das Gesetze Gültigkeit erlangt. Denn rückwirkend eine Ungesetzmäßigkeit zu erzeugen, wäre schon recht fragwürdig. Das wäre so, als ob Du seit einem Jahr jeden Tag vor Deinem Haus parkst, ab morgen dort eine Sperrzone ist und Du rückwirkend für das Jahr die Strafe zahlen musst. 😀
Aber wahrscheinlich ist es eher so, dass ein Anspruch gegen den Anbieter diese Prüfung vorsieht. Auf diese wurde wahrscheinlich verzichtet und eine Freiwilligkeit postuliert, die dann so lange „frei“ ist, bis dem Landvogt die Hutschnur reißt. Dann gibt es eben die Prüfung. Und zynisch ist das schon deshalb, weil das wie eine Wildwest-Methode klingt. „Howdy, Du kannst es Dir aussuchen. Entweder verlässt Du freiwillig die Stadt oder ich schieß Dich über den Haufen. Deine Entscheidung.“. 😉
Für den Verbraucher ist das sicher eine positive Entwicklung. Ich hoffe, in ähnlicher Weise geht man nun auch mal gegen die noch immer üblichen Anschlussgebühren vor.
Wäre schon wenn der Staat auch die Öl- und Stromkonzerne so regulieren würde wie die Netzanbieter.
Bei den Öl- und Strom Preisen greift der Staat am meisten ab durch Steuern und andere Abgaben.
Wenn der Staat genauso viele Märchensteuern bei Telefon und Internet hätte wie bei Strom und Sprit würde auch hier der Preis steigen und nicht sinken.
Aber warten wirs ab, vllt. kommt ja noch die Internetsteuer und eine Linkabgabe für die Finanzierung der Infrastruktur, nach Maut für die Straßen gar nicht so ein schlechter Gedanke.
Das tut er.
Dort wird massiv reguliert:
Netzentgelte, EEG-Umlage, Kraft-Wärme-Kopplung…
Verpflichtung zur Veröffentlichung der Spritpreise…
Psst! Nicht! Sonst wird noch das Weltbild einiger zerstört.
Sehr gute Entscheidung. Ich hoffe, dass sich das auch auf weitere Bereiche ausweitet. Es ist schon wirklich frech, was für Gebühren von den Netzbetreibern erhoben werden.
Finde ich wirklich sehr gut!
Da haben sich viele Anbieter die Taschen gefüllt. Kann mir keiner erzählen, dass den Preisen auch nur ansatzweise entsprechende Kosten entgegenstanden.
Klar, beim Anbieterwechsel hat einem der neue Anbieter das häufig vergütet, dennoch ist der Eingriff überfällig.
Ist das die Gebühr für die Portieren welche man u.U. beim neuen Anbieter bezahlt oder die Gebühr welche der „alte“ Anbieter verlangt wenn man diesen verlässt?
Da hier von bisd zu 30€ die Rede ist, kann es sich eigentlich nur um die Kosten beim Altanbieter handeln wenn man von diesem HERAUS portiert.
Aber vielleicht sollte man dies noch einmal klarstellen.
Ich habe meinem Altanbieter vor wenigen Tagen gekündigt und dieser stellt mir ~30 Euro in Rechnung. Vertrag dort läuft bis Ende Mai und die Portierung erfolgt auch erst dann. Gilt für mich dennoch der reduzierte Satz? Abgerechnet wird erst nächsten Monat.
Würde mich ebenfalls interessieren!
Das sind die Kosten, die Anbieter A in Rechnung stellt, wenn Du Deine Rufnummer von Anbieter A zu Anbieter B portieren willst.
Das soll verhindern, dass Kunden zu oft wechseln. Um das abzumildern, werden aktionsbezogen aber auch Einmalzahlungen von Anbieter B angeboten, wenn Du Deine Rufnummer zu Anbieter B portierst. Das meine André damit, dass ein Wechsel oft ein Nullsummenspiel ist. Also wenn Anbieter A 30,- Euro verlangt, B die Rufnummernmitnahme aber mit 30,- Euro honoriert. Da letzteres aber nicht die Regel ist, entstehen die zu hohen Kosten, die nun der Vergangenheit angehören sollen.
Danke.
Ich habe die Mitnahme zum 30. Mai beauftragt und gemeldet bekommen das es 29.** € kostet. Beauftragt vor ein paar Tagen. Gilt das nun auch für mich oder Wiederrufe ich die Kündigung und erstelle diese neu?
Du kannst eher den geforderten Kosten mit dem Verweis auf die heutige Regelung widersprechen. Kündigung aber aufrechterhalten.
Hab gerade nachgesehen, Online ist der „neue“ Preis schon einsehbar.
Aktuelle Kosten bei Endabrechnung
Kostenaufstellung bis 31.05.2020
Rufnummernmitnahme abgehend: € 6,82
Paketpreis: € 15,54
Gesamtkosten: € 22,36
Das ist dieses Jahr bzw. seit langem einmal eine sehr gute Meldung. Gerade aus Richtung der Bundesnetzagentur bei welcher man manchmal den Kopf schüttelt bei deren Entscheidungen. Nun muss man nicht mehr erstmal vergleichen und gegenrechnen wo es sich denn wie und ab wann lohnt hinzuwechseln weil die Portierungsgebühr die Ersparnis anfangs deutlich drückt.
Absolut!
Ich bin nur gespannt, wie sich das Ganze entwickelt. Ich gehe nicht davon aus, dass viele Anbieter von der Möglichkeit Gebrauch machen, gar nichts zu verlangen. Aber ich könnte mir vorstellen, dass die Gehirne in den Meetings schon jetzt rauchen und man sich überlegt, wie man die 30,- Euro „Gebühr zur Verhinderung des Wechsels zur Konkurrenz“ auf andere Weise eintreibt. Vielleicht durch eine extra „Service-Gebühr“, „Komfort-Wechsel“ oder „Rufnummern-Formatierungs-Abgabe“? 😉
Ab wann ist das gültig? Ich hatte letzte woche die portierung für mitte mai beauftragt.
„Ergebnis für die Kunden: Mit den Absenkungen gelten ab heute marktweit einheitliche Endkundenportierungsentgelte in Höhe von 6,82 Euro (brutto) für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter.“
Also wenn ich die Rechtsprechung richtig verstehe, hast du letzte Woche einen gültige Vertrag über die Portierung abgeschlossen (geht mir übrigens genauso). Dem entsprechend gilt dann noch das alte Recht, da die Regelung nicht rückwirkend erklärt wurde (leider). Wir können da glaube ich nur auf die Kulanz der Anbieter hoffen. Aber vielleicht ist hier unter uns ja ein Jurist, der es uns richtig erklären kann.
Man „beauftragt“ eine Portierung, also man gibt eine Portierung in Auftrag, das ist kein „Vertrag abschliessen“. Fakt ist, dass die Kosten der Portierung erst am Portierungstag anfallen und somit für alle Portierungen ab dem 20.04. der neue Preis gilt, auch wenn die Beauftragung schon früher erfolgte. Theoretisch könntest du es dir ja auch anders überlegen, beim alten Anbieter bleiben und die Portierung abbrechen, dann fallen auch keine Kosten an.
Die Beauftragung deinerseits ist rechtlich die Willenserklärung. Mit der Auftragsbestätigung vom Anbieter kommt der Vertrag zustande. Somit kannst du höchstens von der Kündigung zurück treten.
Der „Vertrag“ kommt mit Ausführung der beauftragten Leistung (Portierung) zustande, wovor ich natürlich meinen Willen zur Portierung erklärt habe. Erst mit Leistungserbringung (der Tag der ausgeführten Portierung) ist der „Vertrag“ erfüllt und die angefallenen Kosten werden in Rechnung gestellt. Eine Portierung kann jederzeit auch ohne Kündigung erfolgen, man erhält dann vom alten Anbieter eine neue Rufnummer und der Vertrag läuft weiter. Kündigung und Portierung sind also getrennt zu betrachten.
Bei 1&1 verlange sie immer noch 29,90 € für die Rufnummernmitnahme. Grade nachgeschaut.
Schade, für mich zu spät. Ich hab vor drei Wochen an 1&1 für 2 Verträge je 29.90 € bezahlt, nachdem ich diese Verträge 4 Jahre laufen hatte, und so nicht schlecht verdient wurde.
Habe grade bei Winsim/Drillisch nachgeschaut und oben unter „Rufnummer mitnehmen“ steht noch 29,95 € aber wenn man sich die aktuellen Kosten anschaut, dann steht da korrekt:
Kostenaufstellung bis 30.04.2020
Rufnummernmitnahme abgehend: € 6,82
Top! Vielen Dank, gut, dass ich den Portierungsuftrag seid bestimmt 2 Monaten hier hatte, aber die 30 Euro noch nicht gezahlt habe, sonst hätte ich mich jetzt geärgert.