Google muss Suchtreffer nur bei einem Nachweis von Falschangaben löschen

Der Bundesgerichtshof hat heute über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google entschieden. Konkret wurde gegen Google geklagt, da der Kläger der Meinung war, dass Google proaktiv fragwürdige Artikel über Menschen, bzw. die Suchergebnisse dazu, löschen müsse.

Der Fall

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin war seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert.

Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u. a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern.

Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder („thumbnails“) anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können.

Ende vom Lied: Die Kläger bekamen im Falle der Bebilderung Recht, denn es dürfen keine Vorschaubilder ohne Kontext gezeigt werden, nicht aber in der anderen Sache. Suchmaschinen wie Google müssen solche fragwürdigen Artikel über Menschen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann aus ihren Trefferlisten löschen, wenn die Betroffenen offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen können. Die Betreiber wie Google sind aber nicht verpflichtet, das zu überprüfen. Das muss der Betroffene selbst tun. Die Karlsruher Richter orientierten sich dabei an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

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