Glasfaser: Mindestlaufzeit beginnt bei Vertragsabschluss – nicht erst bei der Freischaltung

Die Mindestvertragslaufzeit darf bei Glasfaserverträgen zwei Jahre nicht überschreiten und beginnt bereits beim Vertragsabschluss – nicht erst bei der Freischaltung des Anschlusses. Das hat die Verbraucherzentrale NRW vor Gericht erstritten. Die Verbraucherschützer hatten konkret die Deutsche GigaNetz GmbH wegen ihrer AGB verklagt. In den Bedingungen legte das Unternehmen bisher fest, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht mit dem eigentlichen Vertragsschluss beginnt. Das ist allerdings rechtswidrig.

Zumindest kommt das Hanseatische Oberlandesgericht zu diesem Urteil und gibt damit der Verbraucherzentrale NRW recht. Das Ergebnis dürfte aber nicht nur die Deutsche GigaNetz GmbH aufhorchen lassen, sondern auch andere Glasfaseranbieter. Denn die Taktik, die Vertragslaufzeit erst mit der Schaltung des Anschlusses beginnen zu lassen, ist in der Branche üblich. Daher mussten an einem Glasfaseranschluss interessierte das bisher hinnehmen. Nachteil für den Kunden: Der früheste Kündigungszeitpunkt schiebt sich dann natürlich durch den späten Beginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten.

Dadurch wäre dann eben auch ein Anbieterwechsel verspätet möglich. Der Bau von Glasfaserleitungen kann sich teilweise mehr als ein Jahr hinziehen, sodass dann jedoch die gesetzlich erlaubte Mindestvertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen von zwei Jahren deutlich überschritten wird, wenn der Anbieter erst ab der Freischaltung rechnet. Das Urteil des Hanseatischen OLG schiebt dem jetzt einen Riegel vor. Somit dürfen die Firmen ihr eigenes Risiko bei der Ausbauzeit nicht einfach auf die Verbraucher abwälzen.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn die Deutsche GigaNetz GmbH kann natürlich in Berufung gehen. Sollte dieser Fall eintreten, dann würde die nächsthöhere Instanz sich den Fall nochmal ansehen. Das Urteil des Hanseatischen OLG (Az. 10 UKL 1/24) ist jedenfalls auch in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale NRW zu finden – und zwar unter diesem Link. Da es für die Branche um viel geht, nehme ich aber stark an, dass der Rechtsstreit sich weiter fortsetzen wird.

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25 Kommentare

  1. Das in etwa wollte mir die Deutsche Glasfaser seinerzeit auch weis machen. Nun ja, inzwischen sind die zwei Jahre ohnehin rum.

  2. Das ist Wahnsinn, so baut keiner mehr aus

    Man muss da eine für beide Seiten verträgliche Lösung finden. Z. B. 24 Monate nach Schaltung oder 36 nach Vertragsabschluss je nachdem was früher Eintritt.

    Aber auch gut, so komme ich ja direkt an Tag 2 nach der Aktivierung aus meinem Vertrag .

    • Naja wenn du über 1&1 bestellst kannst du ganz offiziell in den ersten 30 Tagen wieder aus dem Vertrag raus.
      Ich würde das nicht überschätzen, Leute sind träge. Schon 1 Wechsel nach x Jahren ist für viele ein großer Aufwand und das Marketing bezüglich der Vorteile, die ja eher auf Seite des Netzbetreibers liegen, hat sich auch eingebrannt, wer will da schon „zu Kupfer zurück“.
      Die Kostenoptimierer die das bisher getan haben werden es weiterhin tun.

    • Wahnsinn ist eher, dass die Anbieter Kunden ködern und dann wars das. Für die nötigen Unterschriften hat sich DG total ins Zeug gelegt, was man vom Ausbau nicht sagen kann. Wie soll es dann enden? In 20 Jahren steht da jemand und sagt, sie haben doch mal ein Vertrag abgeschlossen. Hier ist ihr Glasfaser. Das ist auch nicht richtig.

  3. Ich weiß nicht, ob ich das fair finden soll. Fristen gelten meist ab Leistungsbeginn. Ich zahle ja auch erst ab diesem Zeitpunkt und das ist seitens der Betreiber für verlässliches Wirtschaften auch von Interesse. Nicht, ob irgendein Papier irgendwo herumliegt. Also bildlich gesprochen. Lieber wäre es mir, wenn die Phase zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung geregelt wäre. Denn ich schließe den Vertrag ja ab, weil ich die Leistung haben möchte. Nicht, um möglichst früh wieder zu kündigen.

    • Das bedeutet ja nur, dass die TKU ihre Prozesse bzgl. Vertragsabwicklung anpassen müssen. Dann müssen sie für die Dauer der „Vorbereitung“, bis für sie selber der Zeitpunkt der eigentlichen Arbeiten feststeht, auf ein entsprechendes Vertragswerk verzichten oder das Ganze entsprechend auftrennen. Es wird auch Weiterhin legale / zulässige Wege geben, die Kunden, die eine kostenlose Anbindung an die Faser wollen, dann auch lange genug vertraglich zu binden.

      … nur eben halt nicht so einfach wie bisher – siehe dieser Thread. Jede Menge Kunden, die seit Jahren (!) auf ihren versprochenen Anschluss warten, aber gleichzeitig eine völlig unplanbare und offene Vertragslaufzeit haben bzw. sich auch auf keinerlei Alternative einlassen können.

      • Danke, aber das ist mir schon klar. Man muss sich nur die Frage stellen, was das zu lösende Problem ist. Und hier sehe ich nicht die Vertragsstrukturen, sondern die Wartezeit, bis der Anschluss dann tatsächlich verfügbar ist. DARAN sollte man arbeiten, nicht an den daraus entstehenden Symptomen. Das sieht für mich aus, als gäbe man bei einem offenen Beinbruch Schmerzmittel, kümmere sich aber nicht um den Bruch selbst.

  4. Bei mir sind seit Vertragsunterschrift bei Deutsche Glasfaser bald 4 Jahre vergangen (Juni 2021). Immerhin liegt seit 2 Jahren das orangefarbene Leerrohr vorm Haus. Vielleicht wird es ja jetzt im Jahr 2025 …

  5. Bei meinem Stromanbieter war das auch so. Mitte April für ab August bestellt. Habe gerade zu Mitte April gekündigt, weswegen ich den Bonus nicht bekomme.

    • Das ist etwas vollkommen anderes und auch sicher in den AGB so gut nachzulesen gewesen. Du hast für ein Jahr abgeschlossen und ab August die Leistung bekommen. Früher war sicher nicht möglich, weil es ja einen anderen vertrag davor gegeben haben wird. Und jetzt kündigst du vor dem typischen 1 Jahr Lieferung. Dann bekommst du natürlich den Bonus nicht. Aber Strom hat ja praktisch jedes Haus und wenn man den Vertrag 1 jahr erfüllt, was praktisch immer möglich ist, bekommt man zumindest mEn immer auch den Bonus.

  6. dann könnte ich ab Tag 1 nach der Schaltung wieder raus. Seit Vertragsabschluss sind bei mir schon 28 Monate um und noch keine Glasfaser in Sicht

  7. Gilt das auch für bereits abgeschlossene Verträge oder erst für Neuverträge ab Gültigkeit des Urteils?

  8. Grüße gehen raus an die Deutsche Glasfaser

  9. Ich verstehe nicht, was da überhaupt erstritten werden musste.

    Es heißt „Mindestvertragslaufzeit“ und da es nicht „Mindestdatenanschlusslaufzeit“ heißt, sollte das Wort selbsterklärend sein.

    • Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss.
      Was ist daran unklar?
      Glaubst du jemand verlegt ohne Vertrag ‚einfach so‘ einen neuen Anschluss?
      Es geht ausschließlich darum wann die Mindestvertragslaufzeit beginnt und Provider haben versucht das auf den Tag der Aktivierung zu legen.
      Die schlichte Logik steht dem aber entgegen.
      Siehe oben.
      Im Ergebnis haben Provider nun ein Interesse auch zügig auszubauen und nicht nur Bestellungen einzusammeln.

      • Gerade die Logik ist es doch, die dem entgegensteht. Eine Mindestvertragslaufzeit gibt es ja auch deshalb, damit auch der Anbieter eine gewisse Planungssicherheit hat und mit den Einnahmen rechnen kann. In der Konsequenz müsste also sofort ab Vertragsschluss auch schon die monatliche Gebühr für diesen Anschluss fällig werden, auch wenn er noch gar nicht aktiviert ist und genutzt werden kann.
        Ich finde das wenigstens schwierig. Ich bin gespannt, ob der Anbieter dagegen vorgeht und ob ein weiteres Gericht das ebenso sieht.

  10. Kann der Anbieter den Spieß dann auch umdrehen und der Kunde muss ab dem Vertragsabschluss zahlen (ohne, dass er eine Leistung erhält)?

    • Nein, da der Kunde bei nichterbrachter Leistung auch nicht zur Zahlung verpflichtet werden kann…

      • Wenn das eine gilt, müsste rational betrachtet auch das andere gelten. Wie gesagt, ich finde das schwierig und bin gespannt, ob weitere Instanzen dieses Urteil bestätigen. Ich wäre nicht überrascht, wenn das nicht der Fall ist.

  11. Ich verstehe es auch nicht ganz, musste der Kunde denn schon zahlen obwohl er noch gar kein Glasfaser hatte? Wo lag der Schaden?

    • Der Schaden liegt nach der Argumentation wohl beim Kunden. Wenn dieser einen Vertrag abschließt, die Mindestvertragslaufzeit von zum Beispiel 2 Jahren aber erst ab dem Tag der Schaltung läuft, und Kunden zum Beispiel drei Jahre auf die Schaltung warten, ist man als Kunde quasi fünf Jahre an einen Vertrag gebunden. Das Problem ist dabei die Unsicherheit, wie viel Zeit zwischen Vertragsschluss und Freischaltung vergeht. Hier sollte es meiner Meinung nach verbindliche Fristen geben.

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