Elektronische Beweismittel: Neue Regeln für schnellere EU-weite Strafermittlungen

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Das Europäische Parlament hat das e-Evidence-Gesetzespaket verabschiedet. Dieses wird einen EU-Rahmen für den Umgang mit elektronischen Beweismitteln einführen. So soll die Beweiserhebung beschleunigt werden, ohne den Schutz der Grundrechte zu gefährden.

Die neuen Vorschriften ermöglichen es berechtigten nationalen Behörden, Beweismaterial direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern (sogenannte „Herausgabeanordnungen“) oder die Aufbewahrung von Daten für einen Zeitraum von bis zu 60 Tagen anzuordnen. Dies geschieht, um zu verhindern, dass relevante Daten vernichtet werden oder verloren gehen (sogenannte „Sicherungsanordnungen“). Das Gesetz führt auch eine verbindliche Frist von 10 Tagen für die Beantwortung einer Herausgabeanordnung ein (8 Stunden in dringenden Fällen), so das EU-Parlament.

Die Richtlinie über den Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet Unternehmen, die Dienstleistungen in der EU anbieten, eine Niederlassung oder einen Zustellungsbevollmächtigten in der EU zu benennen, an den die Behörden der Mitgliedstaaten Anfragen zu elektronischen Beweismitteln richten können.

Bei Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit oder Grundrechtsverletzungen im ersuchenden Mitgliedstaat können die notifizierten Behörden dann auch Beweisanfragen an Diensteanbieter in ihrem Land ablehnen. Auch Diensteanbieter können bei Anfragen, die z. B. die Medienfreiheit gefährden, Bedenken äußern.

Die Europäische Kommission schätzt, dass elektronische Beweismittel in 85 % der strafrechtlichen Ermittlungen von Bedeutung sind, und in 65 % dieser Fälle müssen die Beweismittel aus einem anderen Mitgliedstaat beschafft werden. Bei den Beweismitteln kann es sich um Inhaltsdaten (Text, Sprache, Bilder, Video oder Ton), Verkehrsdaten (Zeitstempel, Protokoll- und Komprimierungsdetails sowie Informationen über die Empfänger) oder Teilnehmerdaten (Informationen zur Identifizierung eines Teilnehmers oder Kunden) handeln.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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7 Kommentare

  1. Thomas B. says:

    Was ist eine „berechtigte nationale Behörde“?

  2. Diensteanbieter dürfen Bedenken äußern? Das ist ja nett, ich dachte es wäre in Europa sowieso jedem erlaubt, Bedenken zu äußern.

  3. Ich bin mittlerweise überzeugt, dass durch Aufzeichnung, Tracking, usw. kein bzw. sehr wenig Dialekte gelöst oder vorhergesagt werden. Vielmehr hängt hier wieder eine Lobby hinter um wieder Geld generieren zu können.

  4. Der als „paranoid!!“ Beschimpfte wusste wohl, warum er keine Dienste mit Sitz in der eigenen oder befreundeten Jurisdiktionen nutzt…

    P.S. Spätestens seit der Pxxxxx-Andy-Affäre sollte auch den Naiven klar sein, dass man kein Straftäter sein muss, um Schutz vor z.B. Willkür zu benötigen.

  5. Elektronische Daten sind wichtig, ja.
    Dank Datenschutz und Behörden-Geschwindigkeit aber sowas von ergebnislos.
    Damals im Online-Shop:
    Anruf Kriminalpolizei. Wir bräuchten mal sämtliche elektronischen Daten zum Einkauf bei ihnen zu Person/Transaktion XY.
    „Sorry, Daten schon vor 2 Wochen gelöscht. Der besagte Verkauf liegt auch schon 2 Monate zurück… Selbst wenn wir ihnen die Daten bereitstellen, die Netzbetreiber haben die Zugehörigkeit IP-Adresse NetzKunde eh nicht mehr“
    Ja, ehhhmm. Dann senden sie uns das trotzdem. Mal schauen was wir noch machen können.

  6. Mir wäre lieber das dürfte nicht die „berechtigte Strafverfolgungsbehörde“ anordnen, sonderbn nur ein Richter. Ein richtervorbehalt für alle Abfragen, insbesondere inhaltlicher natur, also mehr als wer hat wann telefoniert, ist m. E. der einzig sichere Schutz vor Behördenwillkür. Bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte sollte nichts ohne richterliche Kontrolle geschehen. Und Richter sind (Gewaltenteilung) ja nicht Teil der Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden, sonder der unabhängiggen Gerichtsbarkeit. Sozusagen 4-Augen-Prinzip.

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