Deutsche Stromnetze: Bei Überlastung darf bald der Bezug begrenzt werden

Die Bundesnetzagentur hat beschlossen, dass die deutschen Netzbetreiber bald den Strombezug von steuerbaren Wärmepumpen und Ladestationen einschränken dürfen, wenn eine Überlastung des Netzes drohen könnte bzw. eintritt. Dies betrifft den regulären Haushaltsstrom jedoch nicht. Zudem muss eine gewisse Mindestleistung auch weiterhin zur Verfügung stehen. Wärmepumpen müssen also grundsätzlich weiter betrieben und E-Autos sollen weiter aufgeladen werden können.

Der Bezug darf dabei für die Dauer der Überlastung auf bis zu 4,2 Kilowatt beschränkt werden. Allerdings geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass Eingriffe der Netzbetreiber wohl nur in Ausnahmefällen notwendig sein werden. Geändert hat sich zudem: Ein Netzbetreiber darf den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche Engpässe verweigern. Wenn Engpässe auftreten, muss das Netz zudem zukünftig ausgebaut werden.

Im Wesentlichen ist man eine Art Kuhhandel eingegangen. Die Netzbetreiber dürfen den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr ablehnen, dafür aber eben bei Überlastungen den Bezug drosseln. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig. Außerdem gilt für Betreiber von Balkonkraftwerken und Photovoltaikanlagen: Eine Wallbox darf zum Beispiel mehr Strom beziehen, wenn dieser zum Teil auch aus der eigenen Solaranlage stammt.

Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, das Netz bedarfsgerecht ausbauen. Wenn Maßnahmen zur Leistungsreduzierung durchgeführt werden und mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist, muss der Netzbetreiber dies in seiner Netzausbauplanung berücksichtigen, so die Bundesnetzagentur. Netzbetreiber müssen zudem Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2024. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Nachtspeicherheizungen sollen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen fallen.

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die Bundesnetzagentur legt ebenso Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt fest. Angesichts der Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen, legt die Bundesnetzagentur verschiedene Module zur Entgeltreduzierung fest. Die Reduzierung besteht entweder aus einem je nach Netzbetreiber individuellen, pauschalen Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und 2 auswählen.

Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt (Modul 1) gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG).

Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3). Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest. Modul 3 muss von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden.

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Hauptberuflich hilfsbereiter Technik-, Games- und Serien-Geek. Nebenbei Doc in Medienpädagogik und Möchtegern-Schriftsteller. Hofft heimlich eines Tages als Ghostbuster sein Geld zu verdienen oder zumindest das erste Proton Pack der Welt zu testen. Mit geheimniskrämerischem Konto auch bei Facebook zu finden.

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91 Kommentare

  1. Die Netzausbauplanungen sehen bei manchen Netzbetreibern sowieso nur 2kW für einen „Standard“ Hausanschluss im NSP-Netz vor. Da sind die 4,2kW für eine Abregelung ja schon das doppelte für was der Hausanschluss überhaupt berechnet wurde (Gleichzeitigkeitsfaktor). Warum regen sich hier einige so auf?

    Wenn die Netzplanung eines NSP-Stromkreises so konzipiert wurde und auch strikt so betrieben wird, ist es sowieso nicht möglich, dauerhaft mehr zu beziehen. Der Hausanschluss war früher meist mit 63A (NH00) Sicherungen bestückt und wurde im Jahre XX (müsste nachschauen) auf 3x50A (NH00) beschränkt. Diese Absicherung ist jedoch Leitungsschutz und hat keinen Einfluss auf die tatsächlich zu beziehende Leistung. Denn dies regelt die davorgeschaltete Sicherung im Schaltschrank bzw. der Umspannstation! Hier kommen meist 160A/200A oder 250A NH1/NH2 zum Einsatz!

    Wie viele Kunden hier auf einem „Stromkreis“ hängen und wie die Konstellationen sind (PV, Wärmepumpe, Nachtspeicherheizungen, etc.) sind, entscheidet letztendlich, wann hier Schluss ist (unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors, denn nicht alle Haushalt ziehen das maximal berechnete und das zu jeder Zeit).

    Selbst mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor und den zu Grunde liegenden 2kW Hausanschlussdimensionierung kam es in der Vergangenheit nicht zu „Auslösungen“. Jedoch steigen die Anforderungen, bis 4,2kW dürfte trotzdem noch etwas „Luft“ sein! Meine Meinung

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