Bundeskartellamt: Kooperation von Microsoft und OpenAI kein Fall für Fusionskontrolle

Bekanntermaßen kooperieren Microsoft und OpenAI in Bezug auf künstliche Intelligenz. Das Bundeskartellamt hat sich die recht enge Zusammenarbeit einmal genauer angesehen und festgestellt: Die Kooperation der beiden Unternehmen unterfällt nicht der Fusionskontrolle in Deutschland. Aufpassen wollte man da, weil sich die Machtpositionen etablierter Konzerne wie Microsoft durch künstliche Intelligenz noch festigen könnten.

Entsprechend beobachtet das Bundeskartellamt die weitere Marktentwicklung im Hinblick auf die Beteiligung der großen Player an jungen, aufstrebenden Unternehmen – in diesem Fall also in Bezug auf das Zusammenspiel zwischen Microsoft und OpenAI. Sollte Microsoft seinen Einfluss auf OpenAI künftig noch stärker ausbauen, wäre erneut zu prüfen, ob eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht besteht, so die Behörde.

Im Übrigen stellte das Bundeskartellamt dennoch fest, dass ein wettbewerblich erheblicher Einfluss Microsofts auf OpenAI bereits im Jahr 2019 bestand, als erstmals eine enorme Investition erfolgte. Spätestens glasklar sei das aber nach der späteren Vertiefung der Partnerschaft im Jahr 2021 der Fall. Zusätzlich hat das Amt geprüft, ob das Engagement nach der sog. Transaktionswertschwelle (§ 35 Abs. 1a GWB) wegen der Höhe des Investments in OpenAI eine Anmeldepflicht auslöst und ob OpenAI eine erhebliche Inlandstätigkeit in Deutschland ausgeübt hat.

Diese Inlandstätigkeit besteht bei OpenAI allerdings erst ab 2023. Das Bundeskartellamt hat sich deshalb die jüngste Weiterentwicklung der vertraglichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen Microsoft und OpenAI genau angesehen. Denn unter Umständen kann auch eine Verstärkung der bereits bestehenden Verbindung zwischen zwei Unternehmen eine Anmeldepflicht auslösen. Im vorliegenden Fall konnte im Ergebnis aber nicht von einer Vertiefung der bestehenden wettbewerblichen Verbindung ausgegangen werden.

Davon unabhängig prüft das Bundeskartellamt derzeit nach den Regeln der erweiterten Missbrauchsaufsicht in der Digitalwirtschaft (§ 19a GWB), ob Microsoft eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Eine solche Machtstellung hat das Amt bisher bereits bei Amazon, Apple, Alphabet/Google und Meta/Facebook festgestellt. Das Amt kann auf dieser Basis nach eigenen Angaben mögliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen effektiver aufgreifen und unterbinden.

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Hauptberuflich hilfsbereiter Technik-, Games- und Serien-Geek. Nebenbei Doc in Medienpädagogik und Möchtegern-Schriftsteller. Hofft heimlich eines Tages als Ghostbuster sein Geld zu verdienen oder zumindest das erste Proton Pack der Welt zu testen. Mit geheimniskrämerischem Konto auch bei Facebook zu finden.

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