Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt

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Der Antrag der Linksfraktion, auf Privatadressen im Impressum von Webseiten oder Blogs zu verzichten, wurde vom Digitalausschuss im Bundestag abgelehnt. Alle anderen Fraktionen stimmten gegen den Antrag. Die Linksfraktion hatte argumentiert, dass die aktuellen Regelungen der Impressumspflicht digitale Gewalt begünstigen könnten und forderte die Bundesregierung auf, dies zu prüfen: „Die Impressumspflicht in ihrer gültigen Ausgestaltung drängt all jene aus der digitalen Öffentlichkeit, die (noch) über keine Geschäftsadresse verfügen: Blogger, Solo-Selbständige, Gründer und unter ihnen besonders alle, die vulnerablen Gruppen angehören und daher mehr als andere Anfeindungen und Hass ausgesetzt sind.“ Sie schlug außerdem vor, sich auf europäischer Ebene für eine Anpassung der E-Commerce-Richtlinie einzusetzen, um alternative Kontaktmöglichkeiten auf anderem Weg als durch die Angabe der Wohnadresse im Impressum zuzulassen.

Die geltende Rechtslage verpflichtet in § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) fast alle Betreiber von Websites, ein Impressum zu veröffentlichen, das leicht erkennbar Name und Anschrift enthält, zudem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Ausgenommen sind davon nur rein private Websites: Die Impressumspflicht gilt für alle Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien. Dabei gilt: „Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weitreichender als der der Gewerbsmäßigkeit“ (WD 10 – 3000 – 049/20). Juristen empfehlen in der Regel allen, die mehr als rein private Familien-Blogs betreiben, vorsichtshalber ein Impressum bereitzustellen, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden. Das betrifft etwa all jene, die Affiliate-Links (Links zu Partner-Angeboten, deren Nutzung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision führt) oder Werbung einbinden oder Inhalte veröffentlichen, die thematische Ähnlichkeit zu ihrer beruflichen Tätigkeit haben, also beispielsweise auch Journalist.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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18 Kommentare

  1. Bin kein Fan von der Linksfraktion, aber in dem Fall schade, dass es keinen Konsens gab bei den anderen Parteien

  2. Ich bin wirklich nicht links, aber das wäre eine gute Idee gewesen. Naja, was solls

  3. Das ist so lächerlich. Bei WHOIS Infos ist der Datenschutz super wichtig, bei Impressum aber auf ein mal nicht.

    • Peter Brülls says:

      Das sind schon unterschiedliche Dinge. nur weil man eine Domain hat, bedeutet es ja nicht, dass man was macht.

      Ich habe Domains, aber ich publiziere darauf nichts und betreibe auch keinen Laden. Gibt also keinen Grund, warum da irgendeiner meine Adresse bräuchte.

  4. Sehr ärgerlich, hätte was werden können, wenn man auch einen entsprechenden Gegenvorschlag geliefert hätte. Eine Überarbeitung wäre für nicht-redaktionelle Projekte wie kleine Blogs schon sehr sinnvoll.

  5. Viele Creator nutzen ja Impressumsservices, aber keine Ahnung, wie rechtssicher das ist.

    • Das ist rechtssicher! Im Gesetz steht eine ladungsfähige Adresse muss vorhanden sein, und das ist sie mit diesen Services. Wenn Du da tiefergehendes Interesse hast, lies mal bei it-recht-kanzlei.de oder bei e-recht24.de nach, die haben beide längere Blogartikel dazu. 🙂

      • Rechtssicher mag es vielleicht sein, setzt aber voraus, dass der Dienst funktioniert. Die Post also zügig auch weitergeleitet wird. Denn für Behörde bzw. das Gericht gilt das Schreiben in dem Moment als zugestellt, in dem es beim Impressumservice ankommt.
        Für Verzögerungen bist also nur du selbst verantwortlich. Auch nicht der Dienstleistungsanbieter, sondern allein du. Denn du bleibst ja weiterhin die geladene Person, die adressiert wird.

        Grundsätzlich: Die Impressumspflicht ist eine sinnige Sache. Ich würde mir allerdings wünschen, dass reine Hobbyseiten ausgenommen werden, solange man damit halt wirklich absolut keine Gewinnerzielungsabsicht folgt oder überhaupt Geld verdient. Also wirklich Blogs ohne Werbung o.ä….
        Aktuell ist die rechtliche Empfehlung ja quasi für alle Seiten, die öffentlich erreichbar sind und sich nicht nur einen absolut keinen Bekannten- bzw. Familienkreis richten, ein Impressum zu schalten.

        • Ich würde es begrüßen, dass Webseiten, die versuchen, durch bspw. Werbung lediglich die Kosten für Webhosting u.ä. zu decken, nicht automatisch als „gewerblich“ eingestuft werden. Die Impressumpflicht könnte man m.E. durchaus gesondert betrachten.

          • Die Kosten von rund einem Euro kann derjenige für sein Hobby ruhig selbst bezahlen. Wenn er mehr zahlt, ist das sein Problem.

    • Ist es. Das Gesetz schreibt vor eine Ladungsfähige Person, du schliesst mit dem Service einen Vertrag das diese Person das ist (und ggf. auch andere Services, zb. öffnen etc).

    • Das TMG schreibt meines Wissens nur eine ladungsfähige Anschrift im Impressum vor – da steht nichts davon, dass der Seitenbetreiber/Inhaltsverantwortliche auch persönlich an dieser Anschrift anzutreffen sein muss.

      • @Wolf

        ja aber bei gewerblichen Privatpersonen ist die Ladungsfähige Anschrift nach rechtlicher Auffassung der Hauptwohnsitz. Der Wohnsitz wo auch die Steuererklärung angeben ist und auch hingeschickt wird.

        Privatpersonen sind da ziemlich ungeschützt. Man stelle sich vor jemand arbeitet in kritisch angesehes Gewerbe (z.B. Erotik) und jede Webseite muss da die Hausadresse ausgeschrieben im Internet angeben (Bild nicht erlaubt, Postfach nicht erlaubt, Coworking eigentlich auch nicht erlaubt rechtlich).

        Jeder von den Nachbarn etc. bekommt es mit.

        Helfen tut nur eine Kapitalgesellschaft (quasi Cholera gegen Pest austauschen) oder der Königsweg ist auswandern weil das Impressumsrecht in anderen Ländern (auch in der EU) nicht so überreguliert ist wie in Deutschland

        • „Königsweg ist auswandern“ IANAL, aber meines Wissens hilft das nix, denn wenn die Zielgruppe primär Deutsche sind, unterliegt der Anbieter der Impressumspflicht. Ob das dann durchsetzbar ist, wenn man auf irgendeiner Insel seinen Briefkasten hat, steht auf einem anderen Blatt.

      • Zitat von e-Recht24:
        Voraussetzung einer jeden ladungsfähigen Adresse ist zudem, dass Sie – egal, ob es sich bei Ihnen um eine natürliche oder juristische Person handelt – tatsächlich unter dieser Anschrift anzutreffen sind.

        https://www.e-recht24.de/impressum/13082-ladungsfaehige-anschrift.html

  6. Wenn mich das betreffen würde, würde ich gegen diese Pflicht klagen. Denn meiner Meinung nach verstößt die Impressumspflicht gegen die DSGVO. Die Privatadresse ist ein besonders schützenswertes, personenbezogenes Datum und wenn man dazu gezwungen wird, das öffentlich zu machen, macht man sich angreifbar.

    Hier wurde schon was über WHOIS geschrieben und das ist genau das, wie es gemacht werden sollte: Berechtigte Stelle wie Polizei/Staatsanwaltschaft erhalten Auskunft, alle anderen nicht.

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