BGH: Videos von Dashcams sind als Beweismittel vor Gericht zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Dashcams sind auch in Deutschland auf dem Armaturenbrett eines Autos erlaubt und die Aufzeichnungen sind als Beweismittel im Einzelfall vor Gericht zulässig, trotz Datenschutzbedenken. In zwei Vorinstanzen beim AG Magdeburg und LG Magdeburg ging es um einen Streit zweier Parteien. In diesem ging es darum, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin, Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise sagen können, wo sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen gewesen.

Die Entscheidung des Senats: Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Aber dennoch sei die Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Das komplette Urteil findet sich hier.

Was sagt ihr dazu? Wenn ihr die Wahl hättet, würdet ihr euch für ein generelles Verbot der Dashcams entscheiden – oder für eine generelle Erlaubnis, da vor Gericht nur der eigentliche Unfall Inhalt wäre – und die Beteiligten bei so etwas eh immer die Personalien zu nennen haben?

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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60 Kommentare

  1. phrasemongerism says:

    Mal wieder ein Fall wo der Mensch sich abhängig macht von der Technik um sein eigenes Unvermögen zu übertönen. Würden die Leute mal richtig fahren bräuchte man den ganzen Schnickschnack und 100 Assistenzsysteme oben drauf dazu gar nicht. Die Unfallraten nehmen auch nur zu weil die Leute alles andere machen, nur nicht aufs Fahrzeug lenken konzentrieren.

    • Zustimmung! Augen weg vom Smartphone, Hände ans Steuer, volle Konzentration gepaart mit dem Anspruch, gut Auto fahren zu wollen und wir haben halb so viele Unfälle. Leider sieht die Realität anders aus: Das Rechtsfahrgebot kennt kaum noch jemand, schnell fahren ist automatisch gefährlich und eine zunehmende Zahl hat schlicht gar nicht mehr den Willen, richtig Autofahren zu können. Dann braucht es halt irgendwann überall Tempolimiten und jeder eine Dashcam. Schade!

  2. Gut so. Ich sehe es eh etwas lockerer, da man sich ja bewusst ist dass man sich im öffentlichen Raum bewegt. So lang die Daten nicht direkt in einer Cloud landen und analysiert werden hätte ich da keine Bedenken.

  3. Abseits der aktuell immer schlimmer aufflammenden Datenschutzhysterie , empfinde ich eine permanent mitlaufende Dashcam als gut, richtig und sinnvoll. Sicherlich ist es seitens des BGH sehr richtig dem im EInzelfall eine entsprechende Beweisverwertbarkeit zuzumessen – im Zweifel wird sich eine solche Aufzeichnung jedoch für eine einwandfreie Schuldfeststellung als sinnvolle Hilfe erweisen.

    Ansosnten: siehe Kommentar von Leif Sikorski

  4. Bisher haben Richter die Schadensquote zumeist nach Gefühl bestimmt, weil Verkehrsunfall-Akten sich oft lesen, als seien die Parteien gar nicht in denselben Unfall verwickelt gewesen. Videoaufzeichnungen würden dieses Problem oft lösen, aber vielleicht besser nur bei Dash-Cams, die von der Polizei gleich am Unfallort sichergestellt werden, so daß die Verweigerung einer Herausgabe einem Schuldeingeständnis gleichkommt.

  5. Fritz Mukula says:

    Der erste Schritt ist getan und das ist auch sehr gut. Es gibt einfach viel zu viele Vollpfosten auf den Strassen, die dadurch endlich den kürzeren Ziehen. Ich hoffe sogar, dass es irgendwann so weit geht, dass man aufgenommene Handy-Nutzer mit einem Share-Button in der Dashcam direkt der Polizei melden kann, da diese trotz höherer Strafen immer noch unbelehrbar und in meinen Augen immer noch eine der Hauptursachen für Unfälle sind.

    • phrasemongerism says:

      Und was unterscheidet dann den Dashcam-Nutzer noch vom Smartphone-Nutzer wenn er dauernd auf deine Cam glotzt? Ganz davon abgesehen dass sich die Leute über EIngriffe in ihre Privatsphäre und über den Datenschutz aufregen, aber gleichzeitig Denunziantentum und Datensammelei mit jedermanns Videoaufnahmen herrscht, und diese tonnenweise auf Videoplattformen landen?

  6. Habe selbst seit 4 Monaten eine Dashcam bei mir hier rumliegen, bin mir aber nicht sicher ob ich sie einbauen werde.
    Aus persönlicher Sicht macht es durchaus sinn, möchte aber auch keine Gesetze verletzen. Das Urteil vom BGH hilft hier auch nicht weiter.

  7. Der Beitrag ist nicht richtig. Der Volltext des Urteils ist noch nicht bekannt. Außerdem ist die Verwendung von Dashboard-Cameras jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dauerhaft und anlasslos erfolgt. Der BGH musste nur über die Frage der Verwertbarkeit als Beweismittel in einem Haftungsprozess entscheiden. Datenschutzrechtlich ist die Verwendung verboten und wird ab dem 25.5. auch besonders teuer werden.

    https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de/dashcam-aufnahmen-verwertbar-ja-aber/

  8. Andreas in HH says:

    Was ist eigentlich mit den bei Bahnfans beliebten Streckenvideos, wo man einen Blick aus Perspektive des Lokführers auf echte Strecken , die Bebauung und natürlich auch Passanten z. B. an Bahnübergängen oder Bahnhöfen hat ? Rechtswidrig ? Wer schützt harmloses Vergnügen vor dem Datenschützern?

    • Auf Bahnstrecken befinden sich üblicherweise keine Menschen, deren Grundrechte auf Informationelle Selbstbestimmung oder deren Rechte am eigenen Bild verletzt werden könnten, auch nicht, wenn sie am Bahnübergang stehen und gar nicht identifizierbar sind. Ist übrigens eine interessante Variante für erlaubte Dash-Cams, wenn die Kennzeichen unkenntlich aufgezeichnet werden.

  9. Ich hätte letztes Jahr SEHR GERNE eine Dashcam gehabt, als mir eine Rentnerin beim Spurwechsel ins Auto fuhr, weil sie nicht über ihre linke Schulter geguckt hat! Und dann stand sie nicht mal zu ihrem Fehler, so dass die Versicherungen 50:50 reguliert haben (Aussage gegen Aussage). Als Krönung hat MEINE Versicherung dann den gegnerischen Schaden wegen akuter Dämlichkeit zu 100% reguliert, so dass ALLE Nachteile bei mir lagen. Schönen Dank! Scheiß Datenschutz!

    • Dash-Cams helfen auch nicht gegen Richter, die Dir kein Recht zusprechen wollen oder gegen dämliche Versicherungen.

      • Schon klar, aber bei solchen Beweisen wird es dann schwieriger, Unrecht zu sprechen.

        • Das ist eine Illusion, so daß Du statt gegen „Scheiß Datenschutz!“ trefflicher gegen eine Richterschaft wüten müßtest, die intranspatenter ernannt wird als in Polen oder Ungarn und Deine Dash-Cam nur zu fürchten hätte, wenn es hier Richterwahlen wie in den USA gäbe.

  10. Meine Dashcam haben die Diebe in Berlin am Dienstag auch gleich mitgenommen neben Lenkrad und Airbag. Muss ich alles wieder neu machen. Ansonsten tolle Sache für mich als Dashcamverkäufer…

  11. phantomaniac says:

    Wird bestimmt spassig, wenn der Unfallgegner vor Gericht wegen der Dash-Cam verliert. Beschwerde bei seinem Landesdatenschutzamt einlegt, und selbiges dann eine Strafe in Höhe des Streitwerts an den Aufzeichner verhängt. 😉
    Wobei über die Höhe der Strafen dann sicher zu streiten wäre.
    Absolut betrachtet bleibt die dauerhafte Aufzeichnung aber weiterhin verboten. V.a. in öffentlichem Raum.
    Selbst wer „Zu Hause“ eine Videoüberwachung hat, muss dies vor betreten des überwachten Raumes deutlich sichtbar Kenntlich machen. Weiterhin darf man keinen „öffentlichen Raum“ dauerhaft überwachen…. Auch wenn´s nur zum Schutz der Hausmauer am Gehweg wäre….

    Achja, ich bin strikt gegen jegliche „Dauerhafte“ Überwachung. Sei es durch Kameras oder Bewegungsdaten. Aber das ist ein anderes Thema, und nein, ich habe nichts zu verbergen…. (Was die blödeste Ausrede von denen ist, die nix dagegen haben….)

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