BGH: Videos von Dashcams sind als Beweismittel vor Gericht zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Dashcams sind auch in Deutschland auf dem Armaturenbrett eines Autos erlaubt und die Aufzeichnungen sind als Beweismittel im Einzelfall vor Gericht zulässig, trotz Datenschutzbedenken. In zwei Vorinstanzen beim AG Magdeburg und LG Magdeburg ging es um einen Streit zweier Parteien. In diesem ging es darum, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin, Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise sagen können, wo sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen gewesen.

Die Entscheidung des Senats: Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Aber dennoch sei die Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Das komplette Urteil findet sich hier.

Was sagt ihr dazu? Wenn ihr die Wahl hättet, würdet ihr euch für ein generelles Verbot der Dashcams entscheiden – oder für eine generelle Erlaubnis, da vor Gericht nur der eigentliche Unfall Inhalt wäre – und die Beteiligten bei so etwas eh immer die Personalien zu nennen haben?

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Seit 2008 ist es Beruf(ung). Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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60 Kommentare

  1. damit dürften dashcam angebote in kürze aus dem boden sprießen… und youtube wird mehr davon überschüttet. tolle entscheidung! damit ist nun derjenige im nachteil der keine im auto hat.

    • Besser so als durch Verschulden andere auf dem kompletten oder Teil- Schaden sitzen zu bleiben.
      Es passiert einfach zu viel durch Fremdverschuldung das hätte vermieden werden können.

    • Wenn der Unfallgegener eine im Auto hat, kann dieses Videomaterial doch auch genutzt werden.

    • Du solltest hier am Besten differenzieren: Die Entscheidung setzt hier nicht das Thema Datenschutz außer kraft. Es ist immer noch in Deutschland verboten Videos zu posten, bei dem explizit Menschen und Kennzeichen zu sehen sind.

  2. Ich finde die Entscheidung gut, dann kann ich mir endlich eine in mein Auto einbauen lassen. Man weiß ja nie wann das Material nützlich sein könnte.

  3. Dass die Aufnahmen vor Gericht verwertbar sind, sagt ja nicht, dass man anlasslos jede Fahrt aufzeichenen darf, dagegen steht immer noch der Datenschutz. Eine (unfall-)situationsbezogene Aufzeichnung, bei der alles nicht relevante immer wieder gelöscht wird, finde ich ok.

  4. Finde ich gut und dass es dann natürlich im Einzelfall endschieden wird, geht völlig in Ordnung. Ich selbst habe schon seit knapp einem Jahr eine Dashcam im Auto und die alten Aufnahmen werden immer wieder mit den Neuen überschrieben. So lange die Aufnahmen nicht veröffentlicht werden und anderen damit geschädigt wird, sind die Kameras in meinen Augen vertretbar. Bei Aufklärungen von Unfallursachen oder ggf. Sachbeschädigung können Dashcams eine große Hilfe sein.

  5. Damit wird man schon fast gezwungen, gg. den Datenschutz zu verstoßen, um nicht benachteiligt zu sein… ich weiß, das ist jetzt übertrieben ausgedrückt.
    Grundsätzlich ist es natürlich zu befürworten, dass damit gerechtere Urteile möglich werden, aber dann muss auch streng kontrolliert werden, dass damit nicht der Datenschutz ab absurdum geführt wird. Sofortiges überschreiben der Daten, Speicherung nur bei Unfall, posten in sozialen Netzwerken muss verfolgt werden usw…
    Und jedem sollte bewusst sein, dass so Material auch immer gg. ihn verwendet werden kann, die Polizei wird das Material gerne Beschlagnahmen.

  6. Ich hab auch ne Dashcam im Einsatz. Die Videos gucke ich mir nie an, warum auch? Sollte aber mal was passieren, kann ich das Video exportieren. Das Teilen via YouTube & Co. ist weiterhin nicht erlaubt 😉

  7. Super, möge das Aufrüsten beginnen! Ich hole mir auf jeden Fall eine, pardon zwei, eine für mein Fahrradhelm auch!
    Ideal wäre wenn die Autos serienmäßig eine ‚Blackbox‘ inkl. Videoaufzeichnung eingebaut hätten, da man mittlerweile nicht mal Bagatellschäden ohne Gutachter und Rechtsanwalt reguliert kriegt. Traurig aber wahr!

  8. Wenn eine dashcam dazu beitragen kann (und das kann sie sicherlich in vielen Fällen) Unfall ursachen und Verursacher festzustellen, sehe ich keinen Grund diese zu verbieten. Vielmehr sollte die verpflichtende Ausstattung sein,dann könnte man auch die aufgenommene Zeitschleife definieren.

  9. Wird Zeit das sich da endlich was tut sonst müssten die ganzen Überwachungskameras auch abgebaut werden weill sie 24H Orte/Menschen aufzeichnen. Die Frage der Verwertbarkeit dürfte sich nicht im Einzelfall stellen sondern müsste außer Frage sein. Die Torkamera steht ja auch nicht nur aus langer Weile da, sondern weil sie den Beweis bringen soll, genauso wie die Blitzer an den Straßen. Wenn man mit Beweisen durch Hilfsmittel (dazu gehören eben auch DashCAM Videos von Unfällen) nichts beweisen kann, dann brauchen wir auch keinen Rechtsstaat mehr weil alles willkürlich entschieden wird nach dem Motto:. Der Staat darf alles, der Bürger darf nichts. Natürlich dürfen die Hilfsmittel (die es heutzutage so gibt) nicht missbraucht werden. Die Regeln sollten bekannt sein und haben ihre Richtigkeit.

  10. Welche Modelle sind denn zu empfehlen?

    • Hatte mir vor einiger Zeit (~18 Monate her) einen Überblick verschafft und bin zum Ergebnis gekommen, wenn, dann eine BlackVue anzuschaffen. Kann Dir allerdings nicht mehr sagen, was die ausschlaggebenden Punkte waren. Gibt auf jeden Fall eine Ausführung mit Extra-Kamera für hinten. Allerdings auch relativ teuer…

  11. Ich habe auch schon seit einem Unfall (der eindeutig war und hinterher dann vom Gegner gedreht wurde) eine Dashcam im Auto und bin jetzt auch froh über die Rechtssicherheit.

  12. solche Szenarien sind ja doch nicht so selten, ähnliches haben wir auch im Freundeskreis schon erlebt. Dann brauchte man ja eigentlich auch eine Kamera für die Heckscheibe…. Also zwei verbauen?

    • Nein. Der Blick nach vorne würde hier reichen um zu beweisen, dass das Auto zum Kollisionszeitpunkt sauber in der Spur befand. 😉

  13. Schröppke says:

    Ich freue mich schon auf viele haarsträubende Clips von deutschen Straßen. Wird Zeit dass die Allgemeinheit mehr davon mitkriegt, welche Stunts unsere allgegenwärtigen Hobbyrennfahrer sich so leisten. Vielleicht baut Youtube ja eine Nummernschild Verschleierung ein.

    • Damit würdest du einen klaren Rechtsverstoß begehen. Genau das erlaubt der Urteilsspruch eben nicht.

  14. Mir hat sich vor einem Monat ein offenbar geistig gestörter vors Auto auf dem Asphalt gelegt in der Hoffnung, dass ich ihn überfahre. Zum Glück konnte ich dem Irren ausweichen. Ist mir dann hinterhergerannt. So einen Scheiß kannte ich nur aus YT-Videos aus China oder Russland.
    Manchmal lasse ich eine Dashcam-App laufen, da war sie aber aus.
    Habe jetzt eine echte Dashcam.

    Solange man die Aufnahmen nicht unverpixelt irgendwo veröffentlicht gibt es auch keine Datenschutzprobleme auf denen immer herumgeritten wird.
    Aber falls was passiert hat man was in der Hand um sich vor Gericht verteidigen zu können.

  15. tartaros84 says:

    Perfekt und auch absolut richtig.
    Jetzt brauche ich nur für meinen Mazda 3 ein Nachrüstsatz.
    So dass die vorhandenen Kameras fürs Parken die Zusatzfunktion Dashcam bekommen.

    Kennt ihr was?

  16. Ich würde mich auf dieses Urteil wirklich nicht mehr berufen. Das Gericht bezieht sich auf das BDSG. Strenggenommen ist es nur noch 10 tage gültig. In 10 tagen tritt die DSGVO in Kraft. Diese löst das BDSG im wesentlichen ab. Die DSGVO sieht vor , auch für Privatpersonen , bei Datenschutzverstößen, Strafen von bis zu 10 Millionen Euro pro Fall zu verhängen wenn keine Rechtmäßigkeit besteht.
    Ob hier ein berechtigtes Interesse besteht, ist per Gericht zu klären. Folglich könnte dich jeder Passant, der deine Dashcam in deinem Auto entdeckt, Abmahnen und in 10 Tagen (DSGVO) sogar Schmerzensgeld verlangen.

    Ich würde die Finger davon lassen und ein neues Urteil abwarten die die DSGVO in Betracht ziehen.

    • Schröppke says:

      Und wenn auf Skipisten oder sonstigen Wintersport Locations mit Actioncams herumgelaufen wird, darf dann nicht jeder Passant abmahnen? Wo ist da der Unterschied?

      • Aufnahmen zu privaten Zwecken bleiben weiterhin zulässig auch nach der DSGVO.
        Aufnahmen zu privaten Zwecken stellen ein berechtigtes Interesse dar.
        Du benutzt eine Actioncam für deinen Skisport , dann darfst du das auch (Privat).

        • Gegenfrage: Welches berechtigtes Interesse hast du als Privatperson, eine Datenerhebung aller vor her fahrenden Fahrzeugen (KFZ-Kennzeichen) zu erheben?
          Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss ein Gericht entscheiden. Dann nicht mehr nach BDSG sondern nach DSGVO.

          • Bereits die Aufzeichnung stellt eine unzulässige Datenverarbeitung dar, für die du keinen Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 DS-GVO anführen kannst. Ein berechtigtes Interesse, alle Verkehrsteilnehmer im Blickfeld der Kamera zu filmen, hast Du schlichtweg nicht. Da ist es egal, ob die Daten nach 48 Stunden oder 48 Monaten wieder gelöscht werden. Du hast sie rechtswidrig erhoben. Fertig.

    • In der verlinkten Entscheidung steht doch ganz klar:
      „Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig.
      […]
      Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
      […]
      Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind.
      […]
      Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.“

      Auch die DSGVO zielt bei berechtigtem Interesse sicherlich nicht auf ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess ab.

      Das bloße Vorhandensein einer Dashcam ist auch durch die DSGVO nicht verboten, da müßte der Passant also erstmal den Beweis erbringen, dass die Kamera eingeschaltet war und das Bildmaterial auch DSGVO-widrig zu seinen Ungunsten ausgewertet wurde bzw. werden sollte. Spätestens ab da dürfte die Beweisführung schwierig werden. (Wäre ja auch gut möglich, dass du mit der Dashcam lediglich den aktuellen Zustand der Radwege o.ä. dokumentieren wolltest)
      Der Datenschutz wird durch die DSGVO sicherlich aufgewertet, aber er steht immer noch nicht über allen anderen geltenden Rechtsnormen.

  17. Ich hab ne Dashcam fürs Rad seit Januar und würde vorher einfach immer behaupten, das der Beschuldigte gehupt hat. Somit wäre es keine anlasslose Speicherung.
    Das Urteil gibt jetzt zumindest etwas mehr Rechtssicherheit.

    • Welche hast du?
      Suche auch sowas, nachdem ich von einem LKW mit nur ca 20cm Abstand, er fuhr eindeutig über die Schutzmarkierung(!), überholt wurde! So dreist habe ich das in über 20 Jahre nicht erlebt, aber ohne Videoaufnahme/ Zeugen -welcher Autofahrer hilft dir da?!- , machste nix!

      • Das wird dir nichts helfen, weil du die Aufnahme nicht verwenden darfst, um den Fahrer anzuschwärzen. Laut Urteil dürfen die Aufnahmen unter Umständen in Unfallhaftpflichtprozessen verwendet werden. Dein erhöhter Blutdruck ist aber kein Haftpflichtschaden.
        Es würden auch alle Dämme brechen, wenn jeder mit seinem Video zu Polizei rennt, dem die Vorfahrt genommen wurde.

        • Wenn ein LKW-Fahrer so dicht an einem Radfahrer ‚vorbeischrammt‘, dass er sogar über die Markierung des Fahrradschutzstreifens fährt, besteht schlichtweg akuter Lebensgefahr! Mein Blutdruck spielt da keine Rolle… Also, lass das meine bzw meines Anwalts Sorge sein, wie das Gericht dazu bringen, die Aufnahme als Beweismittel zuzulassen. Ohne Beweismittel, brauch ich den Fahrer gar nicht anzeigen! Der kleine feine Unterschied… 😉

          • der kleine feine Unterschied ist aber, dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum Radfahrer nicht als grobe Verkehrsgefährdung im Strafrechtlichen Sinne betrachtet wird, sondern eine reine Ordnungswidrigkeit darstellt. Somit kannst du ruhig den Weg zum Anwalt auf dich nehmen, ihn dir aber auch genausogut sparen.
            Ums Kurz zu sagen: Von rechtlicher Seite aus betriffts wirklich nur deinen Blutdruck

            • Wie gesagt wird in solchen Fällen einfach behauptet das vorher gehupt wurde. Die Aufnahme wird so hingeschnitten das sie erst anschliessend startet und dann ist die Anzeige eben Nötigung. Es geht dabei auch viel mehr darum sich zu wehren so das die asozialen Autofahrer auch merken das jemand zurück schiesst

              • meisterlampe says:

                Was in einer Anzeige gegen dich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und Vortäuschen einer Straftat münden wird.
                Willkommen im richtigen Leben, wo es nicht darum geht, es „denen zu zeigen“ sondern wo sich alle an derzeit geltende Richtlinien halten müssen, damits auch läuft. Da kann man sich nicht einfach seine Beweise zurechtstückeln…

      • Ich nutz die neue von Cycliq Highfly 12Ce

  18. elknipso2 says:

    Das Problem könnte man doch ganz einfach lösen.
    Dashcam ja, aber die Aufnahmen sind verschlüsselt und werden regelmäßig überschrieben sofern man nicht eine Aufnahme manuell sichern möchte.

    In diesem Fall wird die Aufnahme behalten, aber der Zugriff darauf ist nur in Kombination mit dem Zweitschlüssel der Polizei/Gericht/Behörde möglich.

    Damit hätte man alle Datenschutz Bedenken vom Tisch, und eine sinnvolle und praktikable Umsetzung.

    • und wenn die Dashcam oder die SD-Karte defekt ist und die ganze Zeit nichts aufzeichnet stehste dann doof da 🙂

      Die Hersteller werden kaum für Deutschland Sondermodelle produzieren, die hier dann keiner kaufen würde.

  19. elknipso2 says:

    Das Problem könnte man doch ganz einfach lösen.
    Dashcam ja, aber die Aufnahmen sind verschlüsselt und werden regelmäßig überschrieben sofern man nicht eine Aufnahme manuell sichern möchte.

    In diesem Fall wird die Aufnahme behalten, aber der Zugriff darauf ist nur in Kombination mit dem Zweitschlüssel der Polizei/Gericht/Behörde möglich.

    Damit hätte man alle Datenschutz Bedenken vom Tisch, und eine sinnvolle und praktikable Umsetzung.

    • Genau das verletzt ja den Datenschutz.

      „Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren“, so der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Würtembergs. Die Unzulässigkeit basiert auf dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokamera nur zulässig ist, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

      https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/verkehrsvorschriften/inland/dashcam/

      In 10 Tagen wird die DS-GVO wirksam. Dann stellt bereits das bloße Aufzeichnen eine Datenerhebung (= Verarbeitung) dar, für die es keinen Rechtfertigungstatbestand gibt.

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