
Dabei beruft sich das Urteil nicht einmal auf die Preiserhöhung an sich, die durchaus über die AGB abgedeckt ist. Das Gericht stört sich vielmehr an der Information der Kunden. Diese wurden per Mitteilung in der „Servicewelt“ darüber informiert, darauf per SMS und E-Mail hingewiesen. Allerdings in einem Wortlaut, der nicht angemessen ist.
„Aktuelle“ oder „neue Informationen“ zu einem Tarif können laut Gericht vom Kunden auch als Werbung interpretiert werden. WinSIM kann nicht sicherstellen, dass die Nachricht auch alle Kunden erreicht, was wiederum Voraussetzung ist, um den Preis über die AGB abgedeckt zu erhöhen.
Die Verbraucherzentrale rät Kunden, Rechnungen genau zu prüfen und bei einer Preiserhöhung dieser zu widersprechen. Ebenso soll man zu viel bezahlte Euro wieder zurückfordern.