Verwaltungsgericht Köln: StreamOn der Deutschen Telekom ist rechtswidrig


Die Bundesnetzagentur hat letztes Jahr schon bemängelt, dass Teile des StreamOn Angebotes der Telekom rechtswidrig sind. Die Telekom wollte das daraufhin gerichtlich klären lassen. Dabei geht es nicht um das Angebot an sich, sondern um die Ausgestaltung einzelner Punkte. Einen Antrag der Telekom, der gegen die Auflagen der Bundesnetzagentur vorging, wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Heißt: StreamOn in seiner jetzigen Form ist rechtswidrig.

Zwei Punkte sind es, an denen sich das Verwaltungsgericht stört. Zum einen die Beschränkung von Streamingsdiensten auf 1,7 MBit/s, zum anderen, dass StreamOn nicht im europäischen Ausland greift. Bei der Reduzierung der Geschwindigkeit sie kein Streaming in HD möglich, das verstößt gegen den Netzneutralitätsgrundsatz. Die Nichtbereitstellung des Dienstes im Ausland verstößt hingegen gegen europarechtliche Regeln zum Roaming, wie die Bundesnetzagentur anführt. Das Verwaltungsgericht Köln begründet seine Entscheidung natürlich auch:

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss „freiwillig“ die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

Die Telekom kann gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen, über den dann wiederum das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden wird. Ein Ende ist also noch nicht in Sicht. Ganz verschwinden wird das StreamOn-Angebot bestimmt auch nicht so schnell vom Markt.

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23 Kommentare

  1. Schade und ich dachte schon die Bevorzugung und Ausgliederung/Datenverbrauch von Inhalten wäre jetzt nicht legal 🙁

    • Das stand nie zur Debatte, zumindest nicht rechtlich.
      Das Gericht hat hier auch klar gezeigt, wo die Netzneutralität greift.

      Einerseits die Limitierung der Geschwindigkeit für StreamOn Inhalte und andererseits StreamOn vom Roaming auszuschließen. Netzneutralität heißt nicht Freibier, sondern auf technischer Ebene alle Dienste pro Teilnehmer gleich zu behandeln.
      Dienste in unterschiedlichen Tarifen abzurechnen ist hingegen vollkommen legitim und auch schon immer Praxis, die SMS ist zB seit jeher nichts anderes als ein Datendienst.

      • Du meinst es hat gezeigt wo die Netzneutralitätsrichtline greift. Die Netzneutralität selber steht auf einem anderen Blatt. Aber das Gericht kann eben nur nach dem gehen was Gesetzlich gegeben ist.

        • Netzneutralität ist keine Naturkonstante, sondern eine Frage der Definition und davon gibt’s viele, auch wenn deine Rhetorik impliziert, dass deine, die offensichtlich anders als die des Gesetzgebers lautet, irgendwie „wahrer“ sei. Fakt ist, dass es nur diese eine gesetzgeberische Definition gibt und danach wird im Rechtsstaat entschieden.

          Ich weiss ohnehin nicht wozu du hier widersprichst, außer um meinen Kommentar als Stichwortgeber für deinen Unmut zu nutzen. Denn ich habe bereits in Satz 1 meinen Kommentar auf die rechtliche Definition hin formuliert, „Das stand nie zur Debatte, zumindest nicht rechtlich.“.

          Gott sei Dank machen nicht Aktivisten unsere Gesetze. Das geltende Recht ist die goldene Mitte, Telekom ist unzufrieden, der CCC ist unzufrieden, guter Kompromiss. Und nun kann die Telekom weiter prozessieren oder muss das Urteil akzeptieren.

          • Wow. Heftiger Beissreflex. Vielleicht solltest du mal einen Kamillentee trinken und etwas entspannen.

            Ich wollte nur darauf hinweisen das die allgemeine Definition von Netzneutralität wesentlich weiter geht als das was in der EU Richtline geschrieben steht.

            Und übrigens die Netzneutralität ist praktisch eine Naturkonstante denn es bedeutet das man einfach nicht in den Datenverkehr eingreift. Man tut einfach „nichts“. Man regelt nichts, man verändert nichts, blockiert nichts und man guck nicht rein.
            Das ist wie Nichtrauchen. Es bedeutet einfach das man sich keinen Glimmstengel anzündet.

  2. Ohne StreamOn ist Telekom für mich uninteressant. Mal schauen, wie es hier weiter geht.

  3. Wenn die Telekom am Ende Stream On europaweit zulassen muss glaube ich schon an das Ende des Angebots in dieser Form.

  4. Hoffe das OVG sieht das genauso und verbietet es

  5. Das mit dem Roaming verstehe ich ja noch, aber das Streaming ist aus meiner Sicht schlecht gelöst. Mit der Option kann man es halt vergessen mit der App HD zu schauen. Immer vorher die Option deaktivieren, dann HD schauen und später ggf. wieder aktivieren.. Ich weiß ja nicht..

    • Stimmt, oder mit Wartezeit offline verfügbar machen.

      Ich nutze StreamOn Max und das ist schon klasse. Meine 12 GB Datenvolumen verbrauche ich wenn es maximal zur Hälfte.

      In der Drosselung sehe ich auch das größte Problem. Benachteiligt wird ja kein Anbieter weil jeder teilnehmen kann. Sieht man ja auch daran wie viele kleinst Anbieter die ich noch nie gehört habe Partner sind.

      • Nochmal: Privatperson können nicht teilnehmen. Meine Videos auf meinem TV Rekorder kann ich nicht im Netz streamen ohne dass es nicht angerechnet wird. Also ist jetzt die Netzneutralität verletzt oder nicht?

        • Nach der striken Auslegung verletzt Zero Rating die Netzneutralität.

          Aber die Urteile wurden auf Basis der Richtline der EU gefällt. In dieser ist Zero Rating erlaubt. Entsprechend ist es in der EU erlaubt. In Indien wäre es verboten da man dort die strikte Auslegung ins Gesetz geschrieben hat.

          • Also auf deutsch übersetzt: Nach strikter Auslegung darf man niemanden zusammenschlagen und berauben. In der EU darf man das dann doch irgendwie. Naja das nennt man dann wohl einen Kompromiss.

            • FriedeFreudeEierkuchen says:

              Nimmst du Drogen? Anders kann man sich deine Antwort nicht erklären. Der Zusammenhang erschließt sich nicht, auch mit viel Fantasie.

            • Ne, es gibt einfach einen Unterscheid zwischen dem was du Netzneutralität nenst und dem was gesetzlich Netzneutralität ist.

  6. StreamOn wird derzeit defacto schon im EU-Ausland angeboten – keine Ahnung ob Bug (davon gab es bei den „Tethering-Sperren“ damals auch einige) oder Absicht wegen Regulierung. Aber Fakt ist, ich habe StreamOn in Spanien sowohl für Netflix, als auch Pokemon Go genutzt.

  7. Hatte bisher garnicht gewusst das gedrosselt wurde bei StreamOn. Hatte auch nie Probleme mit HD und auch in Österreich hätte ich nie Probleme mit StreamOn. (SkyGo)

    • Nutzt du das Magenta EINS Angebot der Telekom ? Wenn ja hättest du StreamOn Max und das drosselt die Geschwindigkeit nicht.

      Einige meinen das die Stream runter gerechnet werden auf eine geringe Auflösung aber das wäre zum einen viel zu aufwendig und zum anderen bei Verschlüsselung schlicht nicht möglich. Daher drosselt die Telekom einfach den Stream auf 1,7 Mbit/s und schon werden Videos in geringerer Auflösung übertragen.
      Das ist auch der Grund warum Adaptives Streaming eine Grundvoraussetzung dafür ist wenn man bei StreamOn als Partner mitmachen will.

  8. …nee echte Datenflat unlimitiert für 40€/Monat und gut ist …

  9. Die Drosselung von HD-Inhalten geht mir auch auf die Nerven.

    Was nutzt mir mein iPad Pro, wenn die FullHD-Streams von Amazon von der Telekom auf SD gedrosselt werden?

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