
Mit der Unterlassungserklärung ist dann unter anderem die zunächst vorgesehene Verpflichtung der Kunden, den Router durchgängig am Netz lassen zu müssen, vom Tisch. Dennoch hat Unitymedia angekündigt, ein zweites WLAN-Signal auf dem Router der Kunden auch ohne deren Einwilligung zu aktivieren.
[color-box color=“red“ rounded=“1″]„Nach unserer Auffassung wird das bestehende Vertragsverhältnis mit Unitymedia dadurch unzulässig erweitert, weil der Router des Kunden automatisch in einen Hotspot umfunktioniert wird, wenn dieser nicht widerspricht“, begründet Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, den Gang vor Gericht: „Es geht nicht an, dass Unitymedia seinen Kunden vorschreibt, dass sie der Aktivierung des zusätzlichen WLAN-Signals widersprechen müssen. Vielmehr muss der Kunde selbst entscheiden dürfen, ob über seinen jeweiligen Router im Haus ein Hotspot geschaltet wird oder nicht.“
[/color-box]Das Verfahren gegen Unitymedia ist laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch vor dem Hintergrund einer stetigen Vernetzung im Internet der Dinge von Bedeutung: Denn es gilt grundsätzlich zu klären, welche Zugriffsrechte Anbietern an Geräten zustehen, die sie ihren Kunden während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellen.