Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Instagram erfolgreich ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) hatte Instagram abgemahnt und zahlreiche Punkte in den Vertragsbedingungen des Netzwerks beanstandet. Offenbar zeigt sich Instagram aber direkt reumütig, denn man hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Statt die Sachlage rechtlich weiter auszuloten, überarbeitet man nun die strittigen Punkte bis zum Jahresende. Etwa hatte der Vzbv bemängelt, dass das Impressum auf der Website unvollständig sei. Außerdem monierte man stolze 18 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen Instagrams.

Instagram schrieb in seinen Nutzungsbedingungen unter anderem kalifornisches Verbraucherrecht vor. Das würde im Falle des Falles bedeuten, dass sich ein deutscher Nutzer nach besagtem Recht an amerikanische Schiedsgerichte wenden müsste. Außerdem integrierte Instagram Klauseln, laut denen Werbung nicht als solche gekennzeichnet werden müsse – was in Deutschland aber durchaus allgemein der Fall ist. Auch schränkte Instagram seine eigene Haftung bei Vertragsverletzungen unverhältnismäßig ein.

Ebenfalls als problematisch von den Verbraucherschützern eingestuft: Instagram sicherte sich bisher kostenfreie und sehr weitgehende Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten der Nutzer. Weitergabe von Daten an Werbepartnern? Auch das sieht Instagram vor, was sicherlich kaum einen unserer Leser überraschen sollte. Auch ohne Informierung bzw. Zustimmung der Nutzer wollte Instagram sich dieses Recht herausnehmen.

Dazu erklärt der Vzbv: „Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nicht mehr vom Vertragszweck gedeckt ist, benötigen Unternehmen eine informierte und freiwillige Einwilligung der Betroffenen. Die Informationen in der Klausel waren nach Auffassung des vzbv jedoch zu unbestimmt, um datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten.

Offenbar hat man bei Instagram seine rechtlichen Chancen abgewogen und dann lieber einfach eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Die meisten Änderungen sollen bis zum 2. November vollzogen sein. Speziell die Verstöße gegen den Datenschutz soll Instagram vor Jahresende abstellen. Anschließend darf Instagram die bisherigen Klauseln der Geschäftsbedingungen nicht mehr in der vorherigen Form verwenden und sich auch nicht gegenüber Bestandskunden auf jene berufen.

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6 Kommentare

  1. Ob nun „Nutzungsbedingungen“ oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ darüber steht, es handelt sich in jedem Fall um AGB. Und AGB unterliegen in der Bundesrepublik einer strengen gesetzlichen Kontrolle. Im Zweifel sind streitbare Passagen schlicht unwirksam. Und der Normalnutzer liest die sich ohnehin nicht durch (was tatsächlich einer der Gründe warum, warum man die strenge AGB Kontrolle eingeführt hat, da haben Gesetzgeber und Juristen sozusagen sehr realitätsnahen Verbraucherschutz eingeführt, denn selbst wenn ein Verbraucher einen langen AGB Text durchliest ist nicht gesagt, dass er die Tragweite der AGB auch versteht, es lassen sich ja auch fiese Dinge etwas verklausuliert unterbringen, wenn man es darauf anlegt…).

    Das ist in den USA gänzlich anders. Da gilt wie bei den Ferengi, ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag….daher kann man sogar per US Vertragsrecht ein Baby übertragen (Leihmutterschaftsverträge sind nach US Recht wirksam und gerichtlich durchsetzbar – hierzulande wegen Sittenwidrigkeit nichtig). Nachvollziehbar, dass ein in Deutschland tätiges Unternehmen den Kunden gerne aufdrücken würde, dass US Vertragsrecht gilt.

    Im Übrigen tut man Instagram mit der Abmahnung sogar einen Gefallen. „Auch schränkte Instagram seine eigene Haftung bei Vertragsverletzungen unverhältnismäßig ein“, das ist ein klassisches Beispiel dafür, dass unverhältnismäßige AGB Klauseln schlicht ersatzlos entfallen können, vor Gericht. Und statt einer verhältnismäßig eingeschränkten Haftung bei Vertragsverletzung besteht dann unbeschränkte Haftung, gemäß den gesetzlichen Basisregeln, die dann an die Stelle der AGB treten. Geltungserhaltende Reduktion, nach dem Motto „der Richter interpretiert das dann halt so um, dass es noch nicht rechtswirksam ist, passt schon“, passiert da nicht. Sondern das wird dann mit einem dicken Filzstift aus den AGB gestrichen, die gesamte Klausel, so als habe sie nie existiert (die sog. „salvatorische Klausel“, die da immer wieder die Runde macht, ist dahingehend auch unwirksam bzw. irrelevant). Instagram hat aber einen Sitz in Deutschland und ist damit nun einmal deutschem Recht unterworfen.

    Wenn man so die AGB diverser IT Startups durchliest ist das regelrecht haarsträubend, in welch kochendes Wasser diese sich in rechtlicher Hinsicht setzen, weil man am falschen Ende gespart hat – superhochgezüchtete IT, aber schon ein schmales Honorar an einen Anwalt, der einem halbwegs solide AGB, zugeschnitten auf das Geschäftsmodell, aufsetzt, da wird gerne gespart. Da sollte die Verbraucherzentrale noch viel häufiger tätig werden. Denn selbst wenn viele Klauseln häufig eh unwirksam sind lassen sich unbedarfte Normalnutzer trotzdem häufig mit Verweis auf irgend eine AGB Klauseln abwimmeln, statt ihre Rechte durchzusetzen.

  2. „Außerdem integrierte Instagram Klauseln, laut denen Werbung nicht als solche gekennzeichnet werden müsse…“

    Ich bin mal gespannt wie viele Influencer sich dran halten. Haben die dann einen US-Account und müssen sich nicht dran halten oder muss jetzt auch ein ausländischer Account mit Werbung als Werbung gekennzeichnet werden?

  3. Ich bin der Meinung, dass auch hierzulande tatsächlich „Vertrag ist Vertrag“ gelten sollte. Niemand wird gezwungen, dieser oder jener Vereinbarung zuzustimmen. Dem Verbraucher wird m.E. viel zu viel Eigenverantwortung abgenommen und auch abgesprochen – mit steigender Tendenz.

  4. Markus Licht says:

    Die Konzerne können mit unseren Daten im Prinzip sowieso machen was sie wollen. Völlig egal, was in irgendwelchen AGB steht.

    Wenn unsere privatesten Nackt-Fotos oder persönliche Daten plötzlich auf einer Pornoseite auftauchen, dann war es ein krimineller Administrator oder Hacker, die die Daten trotz aller Sicherheitsmaßnahmen gestohlenen und verkauft haben. Da kann das Unternehmen dann nix machen.

    Der einzige wirkliche Schutz vor Missbrauch unserer Daten ist der Ruf des Unternehmens. Wenn Daten in bemerkenswerten Umfang verkauft oder gestohlen werden, dann brechen die Nutzerzahlen ein. Das ist dann ein Skandal in der Presse.
    Das ist der einzige Schutz. Das sollte man sich immer klar machen. 😉
    Deshalb ist es auch weitgehend egal, was in den AGB steht.

    Das Recht am eigenen Bild oder sein erstgeborenes Kind kann man sowieso nicht per AGB abtreten. 😉

  5. Pumpernickel says:

    „Das Recht am eigenen Bild oder sein erstgeborenes Kind kann man sowieso nicht per AGB abtreten“

    Nach US Recht schon (beides!). Und Instagram wollte ja in diesen AGB festlegen, dass auch für deutsche Nutzer US Recht (Gerichtsstand=jeweiliges Recht) gelten sollte. Das ist also nicht ganz trivial…

  6. Markus Licht says:

    @Pumpernickel

    „Das Recht am eigenen Bild oder sein erstgeborenes Kind kann man sowieso nicht per AGB abtreten
    Nach US Recht schon (beides!).“

    Nee! Echt nicht.

    Oder meinst du ernsthaft, Google-Mitarbeiter kommen nach der Geburt mit den ausgedruckten AGB in den Kreissaal und nehmen das Neugeborene mit, weil auf Seite 28, der per Mausklick akzeptierten Google-Nutzungsbedingungen, eine entsprechende Klausel steht und bekommen später vor nem US-Gericht auch noch Recht? 😀

    Das gleiche gilt, wenn Google oder Instagram mein Gesicht weltweit auf Plakate kleben würden, um damit Werbungen zu machen.

    Das machen die ein mal und dann kündigen 70% bis 95% der Nutzer ihre Profil. Da käme es auf ein Gerichtsurteil gar nicht mehr an.

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