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Verbraucherschutz: Unter anderem müssen Rankingkriterien von Vergleichsportalen einsehbar sein

Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts beschlossen. Dabei geht es nicht nur um das Verbot des Verkaufs von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln bei Kaffeefahrten, auch der Onlinehandel ist Teil des Gesetzentwurfes.

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen, wenn der Entwurf durchkommt, Webseitenbesucher darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt.

Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Kunden die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen.

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Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von anderen Kunden stammen.

Bislang ist das Ganze ein Entwurf, dem noch zugestimmt werden muss.

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