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Urteil: Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute Regelungen zur Datenauskunft an Sicherheitsbehörden für verfassungswidrig erklärt. Demnach verletzen sie im konkreten Fall die Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses.

Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermögliche es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Heißt wohl: Die staatlichen Möglichkeiten, auf Daten von Internetnutzern zuzugreifen, gehen teilweise zu weit.

Nun ist es laut Bundesverfassungsgericht aber wie folgt: Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen.

Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen. Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen.

Ein Abfragen von Daten nach Gutdünken, „mal eben so“ ist also verfassungswidrig, stattdessen muss eine konkrete Gefahr vorliegen – oder aber eben der Anfangsverdacht bestehen. Nun muss das Telekommunikationsgesetz noch einmal überarbeitet werden.

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