Caschys Blog

Störerhaftung: BGH meldet sich zu Wort

Was macht eigentlich die Störerhaftung? Da gab es ja noch einige Unklarheiten, die der Bundesgerichtshof heute zu klären hatte. Prinzipiell ist es so, dass der Bundesgerichtshof die gesetzliche Neuregelung zur WLAN-Haftung bestätigt hat aus dem Jahr 2017. So kann der Betreiber eines Internetzugangs zwar nicht als Störer belangt werden, wenn ein Dritter über diesen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung durchführt.

Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF (1) in Betracht, so der BGH. Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betrieb 2013 unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“).

In der Entscheidung des BGH finden sich aber eventuell auch Unklarheiten.

Der deutsche Gesetzgeber habe die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen.

Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Liest sich für mich so, als ob freies WLAN – im Sinne von direkt so rein – noch weit entfernt ist.

(1) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

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