Songtext-Klau: Genius erleidet erste Schlappe gegenüber Google

Google liegt mit dem Anbieter von Songtexten, Genius, im Klinch. Schon im Juni 2019 warf Genius Google vor, die durch Genius gesammelten Liedtexte einfach per Copy & Paste übernommen zu haben, um sie in seinen Suchergebnissen anzuzeigen. Auf Genius sei aber nicht referenziert worden. Google schob den schwarzen Peter an einen ominösen Partner weiter, der den Fehler gemacht habe. Genius wurde es am Ende zu bunt und im Dezember 2019 reichte man Klage ein. Ein Gericht entschied jedoch nun zugunsten von Google.

Aufgefallen war der Lyrics-Diebstahl, weil Genius die Texte durch den speziellen Einsatz von Apostrophen markiert hatte. Dadurch konnte man nachweisen, dass Google sich ohne Abänderungen bedient hatte. Doch in New York entschied ein Richter nun, dass Genius Klage keine Basis habe. Denn Genius habe grundsätzlich einfach keine Rechte an den Texten – jene lägen bei den jeweiligen Künstlern.

Weder Google noch Genius haben die abgewiesene Klage bisher kommentiert. Ob Genius nun weitere Schritte abwägen wird oder sich geschlagen gibt, ist also offen.

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Hauptberuflich hilfsbereiter Technik-, Games- und Serien-Geek. Nebenbei Doc in Medienpädagogik und Möchtegern-Schriftsteller. Hofft heimlich eines Tages als Ghostbuster sein Geld zu verdienen oder zumindest das erste Proton Pack der Welt zu testen. Mit geheimniskrämerischem Konto auch bei Facebook zu finden. PayPal-Kaffeespende an den Autor.

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5 Kommentare

  1. Hektor Rottweiler says:

    Es ist halt vermutlich eine Frage der Schöpungshöhe. Viele Texte stehen nicht einfach so zur Verfügung und die Transkription erfordert eine gewisse Interpretationsleistung um Begriffe zu
    Auf der anderen Seite übernimmt Genius diese Leistung auch nicht selbst, sondern bezieht sie unentgeltlich von freiwilligen Beiträgern.
    Moralisch ist es daher vermutlich einerlei…

  2. Die Antwort würde ich auch gern mal im nächsten Raubmordkopiererprozess hören. Ist ja nett, dass sie als Verwertungsgesellschaft klagen, aber das Recht am eigenen Bild hat ja immer noch der Schauspieler. 😉

    • Das ist ein Unterschied, die klagen im Namen der Urheber oder Inhaber. Dies war bei GENIUS nicht der Fall.

    • In dem Fall klagen sie im Namen der Urheber oder Inhaber. Das war bei GENIUS nicht der Fall.

    • André Westphal says:

      Was du meinst, wäre eher damit vergleichbar, dass eine Plattform z. B. Filmtrailer hochlädt, die werden anderswo übernommen – dann klagt das ursprüngliche Trailer-Portal. Auch da würde das Gericht entscheiden, dass die Rechte bei den Filmvertrieben (nicht bei den Darstellern) lägen. Sehr wohl könnte dann aber das jeweilige Studio gegen ein Portal vorgehen, wenn Trailer-Material unerlaubt genutzt wurde.

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