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Sky: Anbieter darf vereinbartes Programmangebot nicht beliebig ändern oder einschränken

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam. Dies gab der Bundesverband Verbraucherzentrale bekannt, nachdem man vor dem Landgericht München I nach einer Klage gegen Sky gewonnen hatte.

Programme und Programmpakte dürfen nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnentinnen und Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen müssen in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein.“

Konkret ging es darum, dass Sky sich wohl in den Bedingungen vorbehalten hatte, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. Dies sah die Verbraucherzentrale anders und hatte hier konkret das „Sky Sport Paket“ im Auge. So hätten viele Kunden eben jenes abonniert, da der Sender mit der Übertragung der Formel 1-Rennen geworben habe. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen (Anmerkung: Zum Saisonstart ist man 2019 wieder dabei). Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Bundesverband Verbraucherzentrale an, dass Sky-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.

In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig, so der Bundesverband Verbraucherzentrale.

In einer anderen Sache unterlag man Sky aber:

Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung des vzbv, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Der vzbv hat hierzu Berufung zum OLG München eingelegt.

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