Gesetz zum Schutz der digitalen Privatsphäre beschlossen

Der deutsche Bundesrat hat in dieser Woche dem neuen Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) zugestimmt. Die neuen Regelungen treten hierzulande konkret ab dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Das TTDSG schaffe laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bald mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Ein Grund sich zu rühmen, so wie es in der Pressemitteilung gefeiert wird, ist das nicht: Deutschland hat jahrelang mit der Umsetzung der enthaltenen, europäischen Richtlinien herumgetrödelt. Außerdem ist der Inhalt eigentlich altbekannt und in der Praxis gängig: Übersetzt bedeuten die juristischen Formulierungen, dass nur Cookies gesetzt werden dürfen, wenn der Nutzer zustimmt. Neu ist aber, dass jetzt quasi Zu- und Ablehnungen pauschal in bestimmten Systemen hinterlegt werden dürfen. Das tauft man „Personal Information Management Systems“ (PIMS). Diese Dienste gibt es derzeit aber noch nicht, bleibt also vorerst Zukunftsmusik. Sollten sie kommen und funktionieren, würde man nicht mehr ständig mit Cookie-Fenstern bombardiert, die nach Zustimmung geifern.

Das TTDSG enthält die Datenschutzbestimmungen in der Telekommunikation und bei Telemedien. Dabei wurden auch Anpassungen umgesetzt, die aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie notwendig gewesen sind. Das TTDSG enthält ebenfalls neue Bestimmungen zum digitalen Nachlass, zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, zum Einwilligungsmanagement und zur Aufsicht.

Im Hinblick auf den digitalen Nachlass werde etwa klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung von Rechten des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter hindert (§ 4 TTDSG). Zudem werde sichergestellt, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung erlaubt ist (Stichwort: Cookies). Ausnahmen werden allerdings entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).

Dabei wolle man eine Balance aus Benutzerfreundlichkeit und wettbewerbskonformem Einwilligungsmanagement gefunden haben. Die nähere Ausgestaltung der neuen Strukturen soll im Wege einer Regierungsverordnung erfolgen, deren Erfolge die Bundesregierung auch beobachten und evaluieren werde (§ 26 TTDSG).  Im Bereich der Aufsicht solle der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zukünftig auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation tätig sein (§ 28 und 29 TTDSG). Die Bundesnetzagentur sei wiederum für die Vorschriften des TTDSG zuständig, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen (§ 30 TTDSG).

Text

Themen und Paragrafen im TTDSG, die geregelt werden:

  • Das Fernmeldegeheimnis in den §§ 3 bis 8 TTDSG (bisher §§ 88 – 90 TKG); neu ist in § 4 TTDSG eine Regelung zur Rechtsstellung von Erben und Personen in vergleichbarer Rechtsstellung zum Endnutzer
  • die erlaubte Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten in den §§ 9 bis 13 TTDSG (bisher §§ 96 ff TKG), im Zusammenhang mit rufnummerngebundenen Diensten die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer und die automatische Anrufweiterschaltung in den §§ 14 bis 16 TTDSG (bisher §§ 101 bis 103 TKG),
  • die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Daten für Endnutzerverzeichnisse in den §§ 17 und 18 (bisher §§ 47, 104 und 105 TKG),
  • im Hinblick auf Telemedien in den §§ 19 bis 24 die besonderen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz von Nutzerdaten (bisher in § 13 Absätze 4 bis 7 TMG), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Minderjähriger zum Zweck des Jugendschutzes (bisher § 14a TMG), die Auskunftserteilung über Bestandsdaten (bisher § 14 Absatz 2- 5) und die neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft (bisher §§ 15a bis 15c TMG) und
  • Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 27 und 28 TTDSG.

Voraussichtlich werde das TTDSG jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch an die derzeit auf europäischer Ebene verhandelte ePrivacy-Verordnung anzupassen sein.

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8 Kommentare

  1. Das mit dem PIMS habe ich noch nicht verstanden. Wenn das nen zentraler Dienst ist, dann wird noch nen weiterer Server angefragt. Sagen wir Facebook macht so nen Dienst, dann wird jeder Aufruf von denen gezählt und ausgewertet. Was soll das noch mit Datenschutz zu tun haben?

    • Der „Datenschutz“ ist damit praktisch keinen Cent mehr wert.

      Guck mal hier: https://netid.de/ das wäre so ein PIMS Dienst.

    • Ich kapiere es schon lange nicht. Das ganze Cookie-Thema kann doch schon lange im Browser verwaltet werden. Da kann ich schön pro Webseite einstellen, was jeweils für Cookies erlaubt sind.

      Und diese Abfragen, wie jetzt auf jeder Webseite, sollte doch zentral im Browser implementiert sein und nicht von den Webseiten-Betreiber eingefordert werden.

      Ich kapiere das ganze Thema nicht.

  2. Man könnte mal die Bundestagsabgeordneten aus dem eigenen Wahlkreis fragen was da beschlossen wurde. Ich gehe davon aus das die Antwort recht nichtssagend ausfallen wird. Vorrangig wird man vermutlich erklären das es um die Umsetzung von europäischem Recht in die nationale Gesetzgebung geht. Was ja nicht ganz falsch ist, Antworten zu Einzelheiten wird man nicht erwarten dürfen. Ein gutes Beispiel dafür wie in Gesetze gemacht werden.

  3. „Neu ist aber, dass jetzt quasi Zu- und Ablehnungen pauschal in bestimmten Systemen hinterlegt werden dürfen. Das tauft man „Personal Information Management Systems“ (PIMS).

    Mhm, vielleicht kommt irgendwann ein Browser-Hersteller auf die Idee, so eine Option einzubauen.

  4. Weiß hier eigentlich irgendjemand wie sein seine digitale Personalakte aussieht, die unter anderem von Datenbrokern verkauft werden darf und niemand interessiert, wer die Daten kauft?
    Ich hab noch meine Internet-Datensammel-Akte gesehen. Für Transparenz sorgt das Gesetz demnach nicht wirklich. Ich will wissen, wie meine Akte aus Sicht eines Verkäufers und Käufer aussieht. Ich stell mir das 10000x schlimmer vor als die Schufa, die ja teilweise sogar noch alte Daten und Adressen auflistet die mehr als 10 Jahre alt sind (zb Boniversum oder wie die heißen). Zudem wüsste ich gern ob diese Daten i n t e r n einsehbar sind während sie für uns nicht einsehbar sind weil angeblich gelöscht

  5. Ich denke, daß solchen PIMS-Dienste werden dann von den Datensammlern betrieben welche man eigendlich nicht haben möchte. Die so generierten „Meta-Daten“ sind dann von unschätzbaren Wert zur Erstellung und Verkauf der Nutzungsprofile von Nutzern der Plattform.

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