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Fehlerhafte Lieferangaben: Media Markt bekommt eins auf den Deckel

Die Verbraucherzentrale NRW war sauer auf Media Markt oder genauer gesagt auf dessen Online-Präsenz MediaMarkt.de. Stein des Anstoßes war, dass im Online-Shop bei Produkten als Verfügbarkeit teilweise „bald“ angegeben gewesen ist. Laut Verbraucherzentrale NRW sei jenes vage Lieferversprechen aber unzulässig. Bei der Bestellung müsse ein konkreter Lieferzeitraum genannt werden. Dieser Kritik hat auch das Oberlandesgericht (OLG) München am 17. Mai 2018 (AZ 6 U 3815/17) zugestimmt. „Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, müssen Anbieter angeben, bis wann die Ware geliefert wird„, bekräftigt deswegen der NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski.

Stein des Anstoßes war, dass Media Markt im August 2016 das damals noch etwas frischere Samsung Galaxy S6 für 499 Euro via MediaMarkt.de verramschte. Wer bestellte, erhielt aber beim Bestellvorgang nur den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar.“ Das verstoße laut dem OLG München jedoch gegen die gesetzliche Informationspflicht der Händler. Bei einer Online-Bestellung müsse für den Kunden ersichtlich sein, bis wann die bestellte Ware spätestens geliefert werde. Genau das sei durch die diffuse Angabe „bald“ aber nicht gewährleistet. Denn „bald“ könne je nach Auslegung für Tage, Wochen oder sogar Monate stehen.

Das OLG München bestätigt damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (AZ 33 O 20488/16) aus der ersten Instanz. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht. Zwar wird eine Revision beim Bundesgerichtshof ausgeschlossen, aber Media Markt könnte dagegen noch eine Beschwerde einreichen.

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