EuGH: Google muss „Recht auf Vergessenwerden“ nicht weltweit anwenden


Das Recht auf Vergessenwerden schlug seinerzeit hohe Wellen. Nutzer können bei Google anfordern, dass Links nicht in Suchergebnissen auftauchen, wenn man denn einen triftigen Grund dafür hat, dass die Ergebnisse nicht mehr auftauchen sollen. Ein EU-Ding, das Frankreich 2015 gerne auf die ganze Welt ausgedehnt hätte, Google ging seinerzeit aber dagegen vor. Was nichts daran änderte, dass Google 2016 die entsprechenden Links dann trotzdem aus allen Suchergebnissen entfernt hat, also auch von Google-Domains, die nicht für die EU zuständig sind.

Nun hat der Europäische Gerichtshof geurteilt und Google gewissermaßen Recht geben. Google muss das Recht auf Vergessenwerden nicht auf alle Google-Domains anwenden. Allerdings muss Google durchaus dafür sorgen, dass entsprechende Links eben nicht mehr einfach aus der EU aufrufbar sind, indem man einfach eine andere Google-Domain nutzt.

Nun liegt es an den nationalen Gerichten, aus dieser Entscheidung etwas zu machen. Denn letztendlich gibt der EuGH auch den Forderungen Recht, dass die Inhalte eben für Europäer (über Google) nicht mehr aufrufbar sein dürfen. Mal sehen wie Google da nun reagiert. Das komplette Urteil gibt es hier.

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6 Kommentare

  1. „die Inhalte eben für Europäer nicht mehr aufrufbar sein dürfen“
    das ist doch so nicht richtig, die Inhalte liegen ja nicht bei Google.
    Die Europäer dürfen die Inhalte nicht über Google finden.
    Was das ganze ja so Unsinnig macht, die Inhalte dürfen „veröffentlicht“ werden, aber nicht gefunden werden

    • Er meint dass die Inhalte für EU-Einwohner nicht mehr *über* Google auffindbar sein dürfen, egal wo sie gespeichert sind.

      Das Recht auf Vergessenwerden ist mittlerweile Bestandteil der DS-GVO. Firmen haben personenbezogene Daten auf Anfrage zu löschen. Das Gesetz sieht aber auch Ausnahmen vor. Beispielsweise was die Arbeit der Schufa betrifft. Oder wenn es sich um eine Person des öffentlichen Interesse handelt. Google ist halt noch einen Schritt weiter gegangen und hat zBsp. auch Links zu Artikeln aus dem Index entfernt, die solche Personen behandeln.

  2. Das ist nicht richtig kommentiert. Das RaV muss nicht mittels Auslistung durchgeführt werden. Andere Masnahmen müssen ergriffen werden. Somit hat Google trotzdem das Nachsehen. Übrigens machen die nationalen Gerichte jetzt gar nichts. Nur die Franzosen.

  3. „Recht auf vergessen werden“ finde ich etwas seltsam interpretiert wenn man es einfach aus dem Index nimmt. Eigentlich sollte man es mit den richtigen Suchbegriffen immer recherchieren können. Vergessen werden würde ich eher gleichsetzen mit: „Dem Link weniger Relevanz beimessen“ und daher in der Ergebnisliste weiter hinten einzublenden. Alles andere finde ich immer noch Zensur.

    Beispiel: Ich suche nach dem Namen „Max Mustermann“ und als erstes Suchergebnis kommt „Max Mustermann hat peinliches XYZ gemacht“. Wenn das jetzt für die nächsten 100 Jahre so als erster Treffer angezeigt wird ist natürlich mies für Max Mustermann (er steht quasi für immer am Pranger). Er hat das Recht auf Vergessen werden, das heißt es rutscht weiter nach hinten mit der Zeit.

    Wenn ich jetzt nach x Jahren in die Suche „Max Mustermann“ eingebe dann taucht das erst ganz weit hinten auf. Wenn ich aber explizit danach suche „Max Mustermann peinliches XYZ“ dann möchte ich das auch als Ergebnis angezeigt bekommen. Sonst wäre das meiner Meinung nach reine Zensur.

  4. Das ist ein schlag ins Gesicht. Das bedeutet man muss nur die Daten abschieben und schon ist alles OK? Das hat nix mehr mit selbstbestimmungsrecht zu tun, das ist eine Verarsche. Solange solche Firmen in der EU Gold verdienen wollen sollen sie auch ordentlich was dafür leisten müssen und das bedeutet in dem Fall auch ALLES ÜBERALL zu dem Punkt löschen und nicht verarschen. Soviel wieder mal zu EuGH, die werden auch immer dämlicher.

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