
Zumindest einzelne Punkte der Zubuchoption sollen laut Bundesnetzagentur gegen die Netzneutralität verstoßen. Grundsätzlich wird das Prinzip von StreamOn allerdings nicht in Frage gestellt. Im Wesentlichen sei es zulässig, bestimmte Dienste nicht auf das monatliche Datenvolumen anzurechnen. Allerdings gebe es laut der Behörde Mängel im Kleingedruckten.
Beispielsweise reduziert die Deutsche Telekom im Tarif L beim Videostreaming die Datenübertragungsrate auf SD-Qualität – beim Audiostreaming gibt es aber wieder keine Einschnitte. Hier kritisiert die Bundesnetzagentur, dass die Deutsche Telekom aber in beiden Fällen gleich handeln müsste. Entweder man reduziere grundsätzlich oder gar nicht. Die unterschiedliche Verfahrensweise für Audio und Video verstoße gegen die Netzneutralität.
Kritik übt die Bundesnetzagentur aber auch daran, dass StreamOn nicht im europäischen Ausland funktioniere. Auch hier müsste die Deutsche Telekom nachbessern. So gibt man dem Anbieter nun zwei Wochen Zeit für eine Reaktion, um die Mängel zu beseitigen. Ansonsten hätte die Bundesnetzagentur nach dem Paragraf 126 Telekommunikationsgesetzes Spielraum, um der Deutschen Telekom das Anbieten von StreamOn zu untersagen und / oder Strafen zu verhängen.
(via Finanznachrichten)