
Außerdem erhalten Verbraucher einen Rechtsanspruch auf Informationen zur konkreten Übertragungsrate. Gerade der letzte Punkt ist sicherlich für viele interessant. Anwender sollen sich ohne Aufwand darüber informieren können, welche Datenübertragungsrate im Vertrag vereinbart ist und welche Qualität tatsächlich geliefert wird.
[color-box color=“blue“ rounded=“1″]Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel: Mit der neuen Verordnung geben wir Verbrauchern wichtige Informationen von ihren Anbietern an die Hand, z. B. über die einzelnen Vertragsbedingungen und Laufzeiten, die Einhaltung zugesagter Qualitätsparameter oder über Kostenkontrolle. So können Verbraucher in Zukunft leichter das für sie passende Angebot finden, Abweichungen vom Vereinbarten besser kontrollieren und sind durch die Einführung von Warnhinweisen bei übermäßigem Datenverkehr vor unerwartet hohen Rechnungen geschützt.
Anbieter müssen Verbraucher auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Bandbreite wie das Messangebot der Bundesnetzagentur unter breitbandmessung.de hinweisen (ne Seite, die Java voraussetzt :D). Messergebnisse sollen speicherbar sein, damit Verbraucher mehrere Messungen durchführen und etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Datenübertragungsrate dem Anbieter mitteilen können.
Hier muss man natürlich sehen, wie die gesetzliche Regelung aussieht, bzw. was der Kunde konkret davon hat. Ich habe bei mir beispielsweise „bis zu 100 MBit/s“ und viele von euch kennen den Spaß sicherlich auch. Habe ich nun ein Sonderkündigungsrecht, wenn ich nachweislich über einen längeren Zeitraum nicht diese Geschwindigkeit bekomme? Oder muss der Anbieter bestensfalls mit dem werben, was er tatsächlich meistens liefert? Das genau geht auch aus der Ankündigung nicht hervor – und im Falle der WLAN-Störerhaftung sieht man ja auch, dass nicht alles so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde.